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Abweichung zwischen Verordnername und elektronischer Signatur
BMG bestätigt: Apotheke hat keine Prüfpflicht beim E-Rezept
Auch wenn es offensichtlich sein sollte: Apotheken trifft keine Prüfpflicht, wenn der ausstellende und der signierende Arzt auf einem E-Rezept nicht übereinstimmen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium gegenüber dem DAV klargestellt. Für Retaxationen ist damit kein Raum.
Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) müssen auf einem Rezept die verordnende und unterzeichnende (signierende) Person übereinstimmen. Das gilt auch bei elektronischen Verordnungen – hier muss die qualifizierte elektronische Signatur mit dem oder der angegebenen Verordner:in zusammenpassen. Der E-Rezept-Fachdienst soll künftig sicherstellen, dass überhaupt nur E-Rezepte ausgestellt werden können, die diese formale Anforderung erfüllen. Bis es so weit ist, können allerdings Fehler auftreten – gerade in Gemeinschaftspraxen kommt es immer wieder vor, dass die elektronische Signatur nicht mit dem Aussteller oder der Ausstellerin übereinstimmt. Doch was ist, wenn dies bei der Abgabe in der Apotheke auf dem E-Rezept nicht erkannt oder schlicht nicht geprüft wird?
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Daraus soll sich für die Apotheke keine Retax-Gefahr ergeben. So hat es im vergangenen Juni bereits die Gesellschafterversammlung der Gematik (GVG) beschlossen. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband waren sich über die Folgen solcher Divergenzen nicht ganz so einig. Die Kassenseite wollte nur im Fall „geringfügiger Abweichungen“ auf Retaxierungen verzichten – ein wenig konkreter Ansatz.
Der Name der qualifizierten Signatur sticht
Doch die Gematik-Gesellschafter stellten in ihrem Beschluss klar, dass die Apotheke hier von der Prüfpflicht befreit ist. So erläutert es der DAV auch in seinen FAQ zum E-Rezept (passwortgeschützter Bereich). Darin ist zu lesen: „Sowohl der Name aus der Verordnung als auch die qualifizierte elektronische Signatur (QeS) sind untrennbar miteinander verbunden. Damit wird der Anforderung aus der AMVV zur Darstellung des Namens der verschreibenden Person umfassend entsprochen. Der Name der verordnenden Person im Datensatz des E-Rezeptes erhält den Status eines reinen Anzeigewertes, so dass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der QES keine Prüfrelevanz hat. Führend ist stets der Name aus der qualifizierten Signatur.“
Nachfrage im BMG
Ganz wohl war dem DAV aber offenbar auch nach dem Gematik-Beschluss noch nicht. Er hakte daher nochmals und mehrmals beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) nach, wie man hier die Lage sehe – auch wenn dieses bekanntlich Gematik-Mehrheitsgesellschafter ist. Diese Woche kam nun die Antwort aus dem Hause Lauterbach an den DAV – und dieser wiederum informierte nun die Geschäftsführer:innen der Landesapothekerkammern und -verbände. Demnach wird „die Rechtsauffassung des GSV-Beschlusses vom 22. Juni 2023 vom BMG einheitlich vertreten“, heißt es in dem Schreiben. Nach Aussage des BMG ist „bei einer Identitätsabweichung zwischen ausstellender und signierender Person keine Prüfung vorzunehmen, da die Angaben des Heilberufsausweises als führend anzusehen sind und alle weiteren Angaben nur einen informativen Charakter haben“.
Damit ist also nochmals bestätigt, was der DAV ohnehin schon kommuniziert. Bleibt zu hoffen, dass allen Krankenkassen dies auch bewusst ist. Zumal die Zahl der in Apotheken eingelösten E-Rezepte beständig steigt: Am heutigen 19. Oktober wurde die Fünf-Millionen-Marke geknackt, wie das Gematik-TI-Dashboard zeigt.
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