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Digitalgesetz
Medikationsplan-Aktualisierung künftig automatisiert aus Dispensierdaten
Mit seinem neuen Digitalgesetz will Karl Lauterbach nicht nur das E-Rezept nach vorne bringen, auch die elektronische Patientenakte (ePA) und der elektronische Medikationsplan (eMP) sollen endlich in der Versorgung ankommen. So sollen beispielsweise Apotheker:innen den eMP aktualisieren müssen, sofern nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Aktuell ist das nur der Fall, wenn es explizit gewünscht wird.
Lange war er angekündigt, nun ist er da: Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat den Referentenentwurf für das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz) vorgelegt. Dieser enthält zahlreiche Regelungen, die Apotheken betreffen. So geht es beispielsweise ausführlich um den elektronischen Medikationsplan und die elektronische Patientenakte.
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So soll der elektronische Medikationsplan nicht in eine eigenständige Online-Anwendung, die in der Telematikinfrastruktur parallel zur elektronischen Patientenakte geführt wird, überführt werden. Er soll Teil der ePA werden. So sollen bei der Erstellung Verordnungsdaten und Dispensierinformationen, soweit diese in der ePA gespeichert sind, berücksichtigt werden. Um die Aufwände für Arztpraxen und Apotheken zu reduzieren, soll der elektronische Medikationsplan soweit wie möglich aus der jeweiligen Software mit Daten der elektronischen Patientenakte zu vorliegenden Arzneimittelverordnungen beziehungsweise den auf der Grundlage eingelöster Arzneimittelverordnungen erzeugten Dispensierinformationen automatisiert (vor-)befüllt werden.
Hausaufgaben für die KBV
Deswegen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die für die Felder auf einer Verordnung zuständig ist, den Auftrag, die Basis für die automatisierte Übermittlung von Verordnungsdaten und Dispensierinformation in die elektronische Patientenakte zu schaffen. Plan ist es, eine historisierte Liste aller verordneten beziehungsweise eingelösten Arzneimittel (Medikationsliste) zu haben. Diese soll nicht nur die Grundlage für ein digital gestütztes Medikationsmanagement liefern, sondern auch für die Erstellung und weitere Aktualisierung des eMP. Aktuell könnten die Dosierungsinformationen der elektronischen E-Rezepte nicht automatisiert in Medikationspläne fließen, weil die Daten unterschiedliche Spezifikationen haben. .
Die Apotheken oder Arztpraxen sollen im eMP nur noch Dinge ergänzen müssen, die sich nicht aus den Informationen zu Verordnungsdaten oder den Dispensierinformationen ergeben; das können zum Beispiel patientenverständliche Informationen zu weiteren Anwendungshinweisen oder auch die patientenverständliche Dokumentation der Indikation des jeweiligen Arzneimittels sein. Zudem sollen Versicherte Hinweise zu ihrer Medikation, zum Beispiel zu Nebenwirkungen in einem speziellen Feld des eMP gesondert dokumentieren und so ihren Ärzt:innen und Apotheker:innen mitteilen können. Auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen auf Wunsch der Versicherten in die ePA sowie den Medikationsplan aufgenommen werden können.
Apotheken müssen eMP aktualisieren auch ohne expliziten Patientenwunsch
Laut dem vorliegenden Entwurf sollen Apotheker:innen künftig verpflichtet sein, bei der Abgabe von Arzneimittel den Medikationsplan zu aktualisieren und die Verordnungsdaten und Dispensierinformationen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, soweit erforderlich, zu ergänzen Einzige Ausnahme: Die betreffende Person hat dem Zugriff der Apotheker:innen auf die elektronische Patientenakte widersprochen.
Keine Daten mehr auf der Versichertenkarte
Aktuell befindet sich der eMP, sofern vorhanden, auf der Gesundheitskarte und muss manuell befüllt werden. Diese Option soll es künftig nicht mehr geben. Selbst wenn Patient:innen keine Überführung des Plans in die ePA wünschen, müssen bestehende eMP gelöscht werden – aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit, insbesondere der Vermeidung von Fehlinformationen, wie es im Entwurf heißt.
Auch andere Infos, die aktuell auf der eGK gespeichert sind, wie Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organspende, zu Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, sollen künftig in die ePA. Stichtag für die Migration der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte soll der 15. Januar 2025 sein, das Einführungsdatum der widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte.
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