UPD-Gesetz

Flexible Abgaberegeln: Bundestag beschließt Verlängerung

Berlin - 16.03.2023, 17:55 Uhr

Unabhängige Patientenberatung, erweiterte Austauschregeln, Blutspende – diese Themen standen auf der Agenda des Bundestages. (Foto: IMAGO / Future Image)

Unabhängige Patientenberatung, erweiterte Austauschregeln, Blutspende – diese Themen standen auf der Agenda des Bundestages. (Foto: IMAGO / Future Image)


Der Bundestag hat grünes Licht für die Verlängerung der erweiterten Austauschregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gegeben. Untergebracht sind die entsprechenden Änderungen im SGB V und der Apothekenbetriebsordnung in einem Gesetz zur Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Die Union kritisierte in der Debatte, dass die Verlängerung nur bis zum 31. Juli befristet ist.

In Windeseile haben die Koalitionsfraktionen in dieser Woche dafür gesorgt, dass nach dem 7. April in den Apotheken kein Versorgungschaos ausbrechen wird. Mit einem Änderungsantrag zum Gesetzentwurf für eine Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) werden die erleichterten Abgaberegelungen des § 1 Abs. 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung befristet bis 31. Juli 2023 in das Sozialgesetzbuch V überführt. Danach, so der Plan der Ampel, soll es eine Nachfolgeregelung im Rahmen des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) geben. 

Nachdem der Gesundheitsausschuss am gestrigen Mittwoch diesen und weitere Änderungsanträge gebilligt hatte, hat heute der Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen. 

In der abschließenden Plenardebatte ging es vor allem um den Kern des Gesetzes: die Neustrukturierung der UPD als Stiftung bürgerlichen Rechts. Dem GKV-Spitzenverband wird die Aufgabe der Errichtung dieser Stiftung übertragen. Bereits zum 1. Januar 2024 soll sie ihre Arbeit aufnehmen. Aufgabe der Stiftung soll es sein, eine unabhängige, qualitätsgesicherte und kostenfreie Information und Beratung von Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen sicherzustellen.

Bezahlt wird das Ganze von den Kassen: Der Spitzenverband Bund wendet der Stiftung UPD jährlich ab dem 1. Januar 2024 einen Gesamtbetrag in Höhe von 15 Millionen Euro zu. Die PKV kann sich, wie sie es schon bisher getan hat, mit einem Finanzvolumen von 7 Prozent freiwillig an der Finanzierung der Stiftung beteiligen. In diesem Falle reduziert sich der vom Spitzenverband zu tragende Betrag entsprechend. 

Dank an die Apotheken

Aber auch der Änderungsantrag zu den erleichterten Abgaberegeln kam in der Debatte zur Sprache. Die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr dankte den Apotheken: „Mit viel persönlichem Einsatz haben sie immer wieder recherchiert, Rezepturen hergestellt, mit Ärzten telefoniert, Patienten alles erklärt und vieles mehr. Gut, dass wir die Regelungen zur erleichterten Substitution heute verlängern.“

Die Unionsabgeordnete Diana Stöcker – ihre Fraktion lehnte den Gesetzentwurf ab – kritisierte hingegen, dass die Austauschmöglichkeiten nur bis zum 31. Juli befristet weiter gelten sollen. „Gut ist, dass Sie die Regelung verlängern (...), aber warum die kurze Frist mit dem Argument, dass Sie bis dahin mit dem geplanten Versorgungsgesetz eine dauerhafte neue Regelung einführen?“ Stöcker befürchtet, dass es hier wieder zu Streitigkeiten und Aufschub kommen wird. 

Der SPD-Abgeordnete Dirk Heidenblut sprach zwar nicht im Plenum, betonte aber in einer Pressemitteilung, dass er eine dauerhafte Regelung etablieren möchte: „Mit dem Änderungsantrag haben wir eine drohende Regelungslücke vermieden. Der nächste Schritt aus meiner Sicht ist die Überführung der flexiblen Handhabe der nicht vorrätigen Arzneimitteln in eine dauerhafte, entfristete Regelung.“

Schub für Blut- und Plasmaspenden

Mit dem Gesetz wird überdies die Höchstaltersgrenze für Blutspender aufgehoben. Auch der Ausschluss von spendewilligen Personen aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität wird verboten; stattdessen erfolgt die Spenderauswahl auf Grundlage einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung.

Zudem wird geregelt, dass Leistungen in der ambulanten Kinderheilkunde und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie künftig ohne Mengenbegrenzungen dauerhaft zu festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnungen vergütet werden.

Am 31. März steht nun noch eine letzte Beratung des Gesetzes im Bundesrat an. Ein Inkrafttreten bis zum 8. April dürfte damit gesichert sein.  


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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