Änderungsantrag zum UPD-Gesetz liegt vor

So sollen die erleichterten Abgaberegeln verlängert werden

Berlin - 14.03.2023, 09:30 Uhr

Den Apotheken bleiben die erleichterten Abgaberegeln wohl auch über Karfreitag hinaus erhalten. (Foto: ABDA)

Den Apotheken bleiben die erleichterten Abgaberegeln wohl auch über Karfreitag hinaus erhalten. (Foto: ABDA)


Befristet bis zum 31. Juli 2023 soll eine Übergangsvorschrift im Sozialgesetzbuch V die erleichterten Austauschregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung über den 7. April hinaus erhalten – das sieht ein Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur Schaffung der Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland vor, der morgen im Gesundheitsausschuss des Bundestags beschlossen werden soll.

Die Pressekonferenz der ABDA, die heute für 10:30 Uhr angesetzt ist, dürfte weniger erhitzt verlaufen, als vergangene Woche noch erwartet. Der Gesetzgeber hat ganz offensichtlich ein Einsehen, dass ein Auslaufen der für die Pandemie geschaffenen Sonderregelungen für den Austausch nicht vorrätiger/lieferbarer Arzneimittel zu Ostern keine gute Idee ist – die ABDA hatte vor einem Versorgungschaos gewarnt.

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Am gestrigen Montag wurde bekannt, dass ein Änderungsantrag zum „Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ für eine vorläufige Verlängerung der seit fast drei Jahren den Apothekenalltag erleichternden Abgaberegeln sorgen soll. Nun liegt die Formulierungshilfe für diesen Antrag der Regierungsfraktionen der Redaktion vor.

Konkret ist geplant, dem Sozialgesetzbuch V eine neuen § 423 anzufügen. Mit ihm werden die Regelungen des § 1 Abs. 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung befristet bis 31. Juli 2023 in das Gesetz überführt. Die Regelungen soll gleichlautend bleiben und damit wie folgt lauten: 

§ 423

Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeit für Apotheken

(1) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,

2. die Packungsanzahl, 

3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und

4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

(2) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 findet in den Fällen des Absatz 1 keine Beanstandung und Retaxation statt.

(3) Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft.“

Zudem ist eine Übergangsvorschrift in der Apothekenbetriebsordnung geplant – sie sorgt dafür, dass der bisherige § 3 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorerst bestehen bleibt. 

㤠39 ApBetrO

Übergangsvorschrift zur Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken

Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar ist, dieses bei Abgabe an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler nach Maßgabe des § 423 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch durch ein anderes Arzneimittel ersetzen. Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft.“‘

Die Begründung zu den beiden geplanten Änderungen ist knapp, aber klar: Für die Bekämpfung von Lieferengpässen und die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung würden derzeit zielgerichtete, strukturelle Maßnahmen vorbereitet, heißt es. Dies geschieht bekanntlich durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz ( ALBVVG). Das umfasse auch auf Lieferengpässe zugeschnittene Regelungen zum Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke. Zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung würden die bisherigen Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 sowie des § 3 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung befristet verlängert.

Nun muss der Änderungsantrag noch in trockene Tücher gebracht werden. Doch der Gesundheitsausschuss des Bundestages wird am morgigen Mittwoch voraussichtlich grünes Licht geben. Dann steht noch die abschließende Lesung des UPD-Gesetzes im Bundestag an. Noch ist diese auf der Tagesordnung des Plenums nicht vorgesehen, aber mit der Debatte ist zeitnah zu rechnen, sodass auch der Bundesrats-Durchlauf noch Ende März stattfinden könnte und ein Inkrafttreten vor Karfreitag möglich ist. 


Kirsten Sucker-Sket
redaktion@daz.online


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