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Neuer Schritt
E-Rezept-Abruf über Gesundheitskarte soll im August starten
Der nächste Schritt für das E-Rezept wird offenbar für den August geplant. Nach Angaben des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein kann ab August der Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zum Abruf von E-Rezepten in der Apotheke umgesetzt werden. Außerdem gilt schon jetzt für Zahnärzte die Pflicht zur Verwendung lebenslanger Arztnummern, auch auf Papierrezepten.
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein berichtet in einem Mitgliederrundschreiben über einen neuen Anlauf für das E-Rezept. Demnach hätten die mittlerweile erfolgten Abstimmungsrunden zwischen der Gematik, dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bestätigt, dass „aller Voraussicht nach ab August 2023 der Einsatz der eGK zum Abruf von E-Rezepten in der Apotheke umgesetzt werden kann“. Vermutlich geht es dabei um die kürzlich vorgestellte neue Variante zum Abruf der E-Rezepte über die eGK.
BtM- und T-Rezept ab Juli 2025 verpflichtend elektronisch
In dem Rundschreiben wird außerdem auf die teilweise veränderten Einführungsfristen für verschiedene Verordnungstypen hingewiesen. Aufgrund der Änderungen durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) soll das E-Rezept für BtM- und T-Rezepte zum 1. Juli 2025 verpflichtend werden, für digitale Gesundheitsanwendungen zum 1. April 2024. Zuvor war für diese Verordnungstypen schon der 1. Januar 2023 als verpflichtender Einführungstermin vorgesehen. Für Rezepte über enterale Ernährung, Hilfsmittel, Medizinprodukte, Teststreifen und Verbandmittel bleibt es nach derzeitigem Stand beim 1. Juli 2026 als Einführungstermin.
Lebenslange Zahnarztnummer schon jetzt notwendig
Bereits jetzt gilt eine weitere Neuigkeit, über die der Apothekerverband Schleswig-Holstein berichtet. Gemäß dem Rundschreiben sind seit dem 1. Januar 2023 Zahnärzte durch ihren Bundesmanteltarifvertrag verpflichtet, echte „lebenslange Arztnummern“ zu verwenden und anzugeben. Dazu gebe es eine Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Dies betreffe Papier- und E-Rezepte. Es müsse demnach sowohl auf Papier- als auch auf E-Rezepten eine „echte“ Zahnarztnummer angeben werden, also keine Pseudonummer als Platzhalter. In das Feld für die „Abrechnungs-Nr./Betriebsstätten-Nr.“ gehört demnach die neunstellige Abrechnungsnummer, bestehend aus einer führenden „0“, der zweistelligen Nummer der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der sechsstelligen Nummer der Praxis.
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