SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Verlängert das BMG die erleichterten Abgaberegeln?

Berlin - 11.08.2022, 15:15 Uhr

Die Apotheken fordern es schon lange. Offenbar würde auch das BMG die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gern verlängern. (Foto: Schelbert)

Die Apotheken fordern es schon lange. Offenbar würde auch das BMG die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gern verlängern. (Foto: Schelbert)


Nach aktuellem Stand läuft die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 25. November aus – damit wäre zu diesem Zeitpunkt Schluss mit den erleichterten Abgaberegeln bei der Rezeptbelieferung. Die Vergütung für die Beschaffung und Abgabe der COVID-19-Medikamente wie Paxlovid ist sogar nur bis Ende September vorgesehen. Nun äußert sich das BMG erstmals dazu, wie es mit der Verordnung weitergehen soll.

Um die Versorgung der Menschen mit Medikamenten zu sichern und ihnen in der Pandemie zusätzliche Wege zu ersparen, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor knapp zweieinhalb Jahren die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) erlassen. Darin räumt es den Apotheken mehr Beinfreiheit als üblich bei der Belieferung von Rezepten ein, wenn zum Beispiel ein Lieferengpass auftritt oder das Rabattpräparat nicht vorrätig ist.

Mehr zum Thema

SARS-CoV-22-Arzneimittelversorgungsverordnung

Erleichterte Abgaberegeln sollen bis 25. November verlängert werden

Inzwischen umfasst die Verordnung allerdings auch die Vergütung der Apotheken und des Großhandels für die Distribution zentral beschaffter COVID-19-Arzneimittel wie Paxlovid® und Lagevrio®. Nach den aktuellen Plänen von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) soll darin zudem bald das Honorar für dispensierende Ärztinnen und Ärzte für Paxlovid geregelt werden.

Nach derzeitigem Stand läuft die Verordnung im Wesentlichen am 25. November aus – die Vergütungsregeln für Apotheken und Großhandel für die Abgabe antiviraler Arzneimittel sollen schon zum 1. Oktober außer Kraft treten. Um für den Winter gewappnet zu sein, wäre zu erwarten, dass das Ministerium die Verordnung über dieses Datum hinaus verlängert. Nach dem jüngsten Referentenentwurf für die Änderung der Verordnung würden die bisherigen Vergütungsregeln im Zusammenhang mit der Abgabe antiviraler Arzneimittel erst einmal ebenfalls bis zum 25. November gelten – das dürfte allerdings ein redaktionelles Versehen infolge der Verschiebung von Absätzen sein. Denn es heißt auch, dass die neue geplante Vergütung für Ärzte „ausschließlich für bis zum 30. September erbrachte Leistungen gewährt“ wird. 

Warum wird nicht gleich die Gelegenheit für eine weitere Verlängerung genutzt? Eine BMG-Sprecherin erklärte auf diese Frage der DAZ-Redaktion, dass es aus „haushalterischen Gründen“ zunächst bei der Befristung bleibe. Das Ministerium strebe allerdings „eine Verlängerung der Regelungen über den 25. November 2022 hinaus“ an.

Rekord-Einsparungen durch Rabattverträge in der Pandemie

Zumindest was die Abgaberegeln betrifft, dürfte dem aus finanzieller Sicht nichts im Weg stehen: Statt der von den Kassen befürchteten Mehrbelastung der Kostenträger waren die Einsparungen durch Rabattverträge in Pandemiezeiten so hoch wie noch nie.

DAT-Antrag: Abgabeerleichterungen beibehalten

Auch beim Deutschen Apothekertag Mitte September in München wird die SARS-CoV-2-AMVV Thema sein: In einem Leitantrag fordert der Geschäftsführende ABDA-Vorstand den Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber zusammen mit den Kammern des Saarlands und Baden-Württembergs sowie dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg auf, einzelne Regelungen daraus zu verstetigen. Konkret wollen die Organisationen dauerhaft einen größeren Entscheidungsspielraum für Apotheken bei der Auswahl des abzugebenden Arzneimittels. Zudem sollen Krankenhausärztinnen und -ärzte im Zuge des Entlassmanagements Packungen mit dem größten Packungsgrößenkennzeichen verordnen dürfen.

Nach dem Wunsch der Standesvertretungen soll des Weiteren im Apothekengesetz eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, die in Notlagen ein Abweichen von den Vorschriften des Apothekengesetzes zum Entlassmanagement sowie der Apothekenbetriebsordnung, zum Beispiel zur Apothekenleitung, zum Personaleinsatz, zum Erwerb von Arzneimitteln durch Apotheken, zum Botendienst, zur Dokumentation und zur Dienstbereitschaft, gestattet. Überdies ist die Politik aufgefordert, sich auf europäischer Ebene dafür starkzumachen, dass die Herstellung von Desinfektionsmitteln in Apotheken auch nach der Corona-Pandemie als Regelleistung aufrechterhalten bleibt.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.