Infokasten
Der Kriterienkatalog zu den Empfehlungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) schreibt für einen Großteil der aktuell darin aufgeführten Versorgungsbereiche vor, dass die „Lager- und Transportmöglichkeit unter Umgebungsbedingungen gemäß den in den Produktunterlagen des Herstellers vorgegebenen Spezifikationen“ gewährleistet sein muss.3, 4 Um also eine Präqualifizierung für die betroffenen Hilfsmittel zu erhalten, müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Allerdings wird nicht weiter ausgeführt, welche Nachweise akzeptabel sind oder wie „Umgebungstemperatur“ zu definieren ist. Da sich die Vorschrift weiterhin auf die Hersteller-Spezifikationen bezieht, wäre theoretisch auch eine herstellerbezogene Prüfung jedes einzelnen Produkts möglich. Für Sterilprodukte sowie Trink- und Sondennahrung erklärt der GKV-Spitzenverband auf seiner Homepage in den „Häufig gestellten Fragen“, dass „Einschränkungen hinsichtlich der für die Produktqualität unschädlichen Lagertemperaturen (Raumtemperatur)“ existieren können. Demnach müssen die einzureichenden Maßnahmenbeschreibungen auch Ausführungen darüber enthalten, wie genau die Temperaturkontrolle erfolgt. Ferner seien die vorgenommenen Kontrolltätigkeiten der PQ-Stelle nachzuweisen.5 Über die Häufigkeit der Messungen bzw. zulässige Intervalle werden keine Aussagen getroffen.
2 Kommentare
Nachwuchsmangel
von Thomas Eper am 27.07.2022 um 10:31 Uhr
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Sinnfrei
von ratatosk am 26.07.2022 um 18:28 Uhr
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