Die Regelungsgrundlage
Der durch den GKV-Spitzenverband herausgegebene Kriterienkatalog zu den Empfehlungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V schreibt für einige Versorgungsbereiche das Vorhandensein eines „akustisch und optisch abgegrenzte[n] Bereich[s]/Raum[s] zur Beratung und Anpassung[…]“ vor. Diese räumliche Voraussetzung wird, je nach betroffenem Versorgungsbereich, weiter unterteilt. Für manche Hilfsmittel wird in diesem Raum eine Sitzgelegenheit vorgeschrieben, für andere wiederum eine Liege [4]. Wie diese Möbel beschaffen sein müssen, wird im Kriterienkatalog nicht ausgeführt. Auch die zugrundeliegenden Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands formulieren nichts Genaueres [5]. In den „Häufig gestellte[n] Fragen“ auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands finden sich jedoch (unverbindliche) Hinweise, welche die Präqualifizierungsstellen bei ihren Entscheidungen über die Anerkennung von Liegen unterstützen sollen. Laut diesen solle berücksichtigt werden, dass Erwachsene vollständig auf der Liege liegen können, sie von mindestens zwei Seiten erreichbar sein müsse, ihre Höhe sowohl das Maßnehmen als auch die Anprobe in „einer ergonomisch angemessenen Arbeitshöhe“ ermöglichen soll sowie, dass die Hilfsmittel anprobiert oder ausgemessen werden können, ohne dass die Person in „für sie bzw. ihn ungünstige Positionen gebracht werden muss“ [6].
Apothekenübliche Hilfsmittel, für die laut Kriterienkatalog eine Sitzgelegenheit im Beratungsraum vorhanden sein muss, sind beispielsweise Bandagen als Fertigprodukte (für die Versorgung bis einschließlich Kniehöhe) im Versorgungsbereich 05A5. Ein analoges Beispiel für Versorgungsbereiche, für welche stattdessen eine Liege vorgeschrieben ist, ist der Versorgungsbereich 17A11. Er umfasst neben medizinischen Kompressionsstrümpfen auch die dazugehörigen Anziehhilfen [4].
Der Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbands unterscheidet leider nicht, welche Betriebe welche Dienstleistungen in Bezug auf die abzugebenden Hilfsmittel anbieten. Während Fertigbandagen in Apotheken zumeist direkt über den HV-Tisch wandern, erfolgen in Sanitätshäusern oder anderen spezialisierten Betrieben wohl häufiger individuelle Anpassungen. Der GKV-Spitzenverband erklärt diesbezüglich auf Anfrage, dass die Leistungserbringenden für alle Hilfsmittel präqualifiziert werden, die in einem Versorgungsbereich zusammengefasst seien. Aufgrund der Anforderungen an die fachlichen Leitungen werden Apotheker und Apothekerinnen nicht in Versorgungsbereichen aufgeführt, die handwerklich zu fertigende Hilfsmittel enthalten. Eine weitere Differenzierung der bereits vorhandenen 151 Versorgungsbereiche werde nicht als sinnvoll erachtet.
Dies wiederum erklärt übrigens auch, wieso einige Apotheken eine Bohrmaschine benötigen. In der Produktuntergruppe 33.40.02 („Toilettenstützgestelle“) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V sind Hilfsmittel aufgelistet, die mittels Schrauben an der Wand oder am Boden zu montieren sind [7]. Im Versorgungsbereich 33A („Toilettenhilfen“) der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands sind die Hilfsmittel dieser Untergruppe mit enthalten. Ebenso wie Toilettenhilfen, für die es keiner Bohrmaschine bedarf [5].
6 Kommentare
Wer sich das noch antut …
von Shora I.. Fuchs am 14.06.2022 um 18:43 Uhr
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Präqualifizierung als Wachstumsmotor
von Roland Mückschel am 14.06.2022 um 15:11 Uhr
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Präqualifizierung
von Jürgen Weinberg am 14.06.2022 um 10:33 Uhr
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AW: Präqualifizierung
von Henrike am 14.06.2022 um 11:51 Uhr
Präqualifizierung
von Bernd von Padberg am 14.06.2022 um 9:52 Uhr
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Wie wahr, wie wahr!
von Marina Eibl am 14.06.2022 um 8:25 Uhr
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