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DAZ-Fresh-Up – Was Apotheker wissen müssen
Betäubungsmittelrezepte – was ist erlaubt?
Rezepte über Betäubungsmittel sind in den meisten Apotheken an der Tagesordnung. Dennoch ist es bei den vielen Regelungen, Vorgaben und Sonderfällen manchmal schwierig, den Überblick zu behalten. Die wichtigsten Informationen dazu und wie die Apotheke handeln sollte, wenn eine Verordnung nicht der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung entspricht, finden Sie hier.
Aus welchen Teilen besteht ein BtM-Rezept?
Betäubungsmittel (BtM) dürfen ausschließlich in den dafür vorgesehenen amtlichen Formblättern, den BtM-Rezepten und den BtM-Anforderungsscheinen (i.d.R. Stationsbedarf) verschrieben werden. Das BtM-Rezept besteht aus einem dreifachen Belegsatz und entspricht dem Muster der Anlage I der BtMVV. Das oberste Blatt (Teil II) ist der für die Apotheke zur Verrechnung bestimmte Teil. Das mittlere Blatt (Teil III) verbleibt beim Arzt. Zuunterst liegt das Blatt (Teil I), das zur Dokumentation in der Apotheke verbleibt.
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Wie lange sind BtM-Rezepte gültig?
Ein BtM-Rezept muss nach BtMVV innerhalb von acht Tagen (Ausstellungsdatum + sieben Tage) in der Apotheke vorgelegt werden. Achtung: Sonn- und Feiertage werden mitgezählt.
Wie viele Medikamente dürfen auf einem BtM-Rezept verschrieben werden?
Auf einem BtM-Rezept dürfen maximal drei Präparate verschrieben werden. Dabei dürfen maximal zwei BtM mit unterschiedlichem Wirkstoff bis zu einer in der BtMVV festgelegten Höchstmenge innerhalb von 30 Tagen verordnet werden.
Wo finde ich die Verschreibungshöchstmengen?
Ärzt:innen dürfen gemäß § 2 BtMVV Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen nicht mehr als zwei der in der Liste aufgeführten BtM in den vorgegebenen Höchstmengen für eine Person verordnen. Bei Überschreiten der Höchstmenge bzw. der Anzahl der verordneten Betäubungsmittel (in begründeten Einzelfällen) muss das Betäubungsmittelrezept mit einem „A“ gekennzeichnet werden. Für Zahnärzte und Tierärzte gelten abweichende Höchstmengen (BtMVV §§ 3 und 4)
Welche Angaben müssen auf einem BtM-Rezept gemacht werden?
- Angaben zu Patient:in und Krankenkasse
Auf einem BtM-Rezept müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Patient:innen angegeben sein, ebenfalls Angaben zur Krankenkasse (Name und Kassen-Nr.).
- Ausstellungsdatum
Das BtM-Rezept muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ausstellung in der Apotheke vorgelegt werden.
- Eindeutige Arzneimittelbezeichnung
Die Menge des Arzneimittels muss in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form angegeben sein, eine reine Normgrößenverordnung reicht nicht aus.
- Angabe der Beladungsmenge
Bei BtM-Pflastern ist zusätzlich die Beladungsmenge anzugeben. Geht diese aus dem verordneten Herstellerprodukt zweifelsfrei hervor, kann darauf verzichtet werden.
- Gebrauchsanweisung
Es müssen Angaben zur Dosierung des verordneten Arzneimittels auf dem Rezept stehen. Diese müssen als Einzel- und Tagesangaben erfolgen (etwa „alle 3 Tage 1 Pflaster aufkleben“). Angaben wie „alle 72 Stunden“ oder „bei Bedarf“ sind nicht ausreichend. Wenn den Patient:innen eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, reicht auch ein Hinweis auf diese auf dem Rezept.
- Buchstaben auf der Verordnung (in bestimmten Fällen)
Unter bestimmten Umständen müssen BtM-Rezepte mit zusätzlichen Buchstaben gekennzeichnet werden.
A: Überschreitung der Höchstmenge innerhalb von 30 Tagen
N: Nachreichen einer bereits vorgelegten Notfallverschreibung (nicht mehr beliefern!)
S, ST, SZ: Verschreibung zur Substitution
K: Verschreibungen für Kauffahrteischiffe (nicht mehr beliefern!)
- Arztstempel und -unterschrift
Der vollständige Name, die Anschrift, Telefonnummer und Berufsbezeichnung des Arztes/ der Ärztin müssen angegeben sein sowie eine eigenhändige Unterschrift. Im Vertretungsfall muss zusätzlich der Vermerk „i.V.“ aufgebracht sein. Enthält der Stempel mehrere Namen, so ist der Name des/der Verordnenden zu unterstreichen.
Welche Änderungen darf die Apotheke auf einem BtM-Rezept nehmen?
Gemäß § 12 Abs. 2 BtMVV darf die Apotheke einige Angaben auf dem BtM-Rezept ändern bzw. ergänzen. Dabei gibt es Angaben, die einer Rücksprache mit der Ärztin/ dem Arzt bedürfen. Die Rücksprache muss auf dem Rezept dokumentiert werden.
Ohne Rücksprache mit dem Arzt
Patient:innenangaben können durch die Apotheke korrigiert oder ergänzt werden, wenn der Überbringer der Verschreibung diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind (etwa durch Vorzeigen eines Personalausweises).
Nur nach Rücksprache mit dem Arzt
Alle weiteren Angaben, die nicht den Vorgaben des § 9 der BtMVV entsprechen, können von der Apotheke nach Rücksprache mit der Ärztin/ dem Arzt ergänzt werden. Diese Änderungen sind auf den Teilen I und II durch die Apotheke zu vermerken und jeweils mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. So darf beispielsweise eine fehlende oder unvollständige Gebrauchsanweisung nach Rücksprache mit der Ärztin/ dem Arzt nachgetragen werden oder auch ein fehlendes „A“ bei Höchstmengenüberschreitung. Das gilt für alle Angaben auf dem BtM-Rezept – mit Ausnahme der Unterschrift.
Wichtig: Die durch die Apotheke durchgeführten Änderungen auf den Teilen I und II des BtM-Rezepts muss die Ärztin/ der Arzt auch auf dem in der Praxis verbliebenen Teil III des Rezepts vermerken.
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Darf ein BtM-Rezept in Vertretung unterschrieben werden?
BtM-Rezepte werden arztbezogen ausgegeben, sind nur zu ihrer persönlichen Verwendung bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall (Krankheit oder Urlaub) übertragen werden. Im Vertretungsfall dürfen andere Ärzt:innen mit dem zusätzlichen Vermerk „i.V.“ unterschreiben (der vollständige Name muss lesbar auf dem Rezept vermerkt werden).
Dürfen auch Nicht-BtM auf einem BtM-Rezept verordnet werden?
Die in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittelwirkstoffe dürfen als Fertigarzneimittel bzw. Rezeptur auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Dabei muss pro BtM-Rezept mindestens ein BtM verordnet sein. In Kombination mit einem BtM dürfen auch weitere Arzneimittel verschrieben werden, wobei kein therapeutischer Zusammenhang bestehen muss. Das alleinige Verschreiben von Nichtbetäubungsmitteln auf einem BtM-Rezept ist jedoch nicht erlaubt.
Was ist beim Austausch von transdermalen BtM-Pflastern zu beachten?
Grundsätzlich gilt für den Austausch bei allen transdermalen Pflastern, dass neben der Übereinstimmung aller anderen Aut-idem-Kriterien (Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Darreichungsform, Indikation) zusätzlich die folgenden Kriterien identisch sein müssen:
- die pro Zeiteinheit aus dem System freigesetzte Menge
- die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff (deklarierter Wirkstoffgehalt, Beladungsmenge)
- die Applikationshöchstdauer.
Welche BtM stehen auf der Substitutionsausschlussliste?
Manche BtM sind in Abhängigkeit von ihrer Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit von der Substitution in der Apotheke ausgeschlossen:
- Buprenorphin, transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer
- Hydromorphon, Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit
- Oxycodon, Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit.
Der Austausch von Präparaten mit identischer Applikationsdauer bzw. -häufigkeit ist dabei jedoch erlaubt. Rabattverträge innerhalb von Arzneimittelgruppen sind weiterhin zu beachten.
Was ist eine Notfallverschreibung?
Auch im Notdienst müssen Ärzt:innen ihre eigenen BtM-Rezepte verwenden. Ist dies nicht möglich, darf im Ausnahmefall eine Notfallverschreibung auf einem Muster-16- oder Privatrezept ausgestellt werden. Ein solches Rezept muss mit dem Hinweis „Notfallverschreibung“ gekennzeichnet sein. Vor der Belieferung ist dann noch einmal Rücksprache mit der/dem Verordnenden zu halten. Die Ärzt:innen sind anschließend in der Pflicht, unverzüglich ein gültiges BtM-Rezept mit der Kennzeichnung „N“ nachzureichen. Substitutionsmittel dürfen generell nicht als Notfallverschreibung verordnet werden.
Wichtig: Wenn ein mit „N“ gekennzeichnetes Rezept in einer anderen Apotheke vorgelegt wird, darf diese Verordnung nicht nochmals beliefert werden. Es ist abzuklären, welcher Apotheke diese nachgereichte Verordnung weiterzuleiten ist.
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