Versichertenstammdaten

Wie können Apotheken beim E-Rezept den Zuzahlungsstatus ändern?

Berlin - 14.07.2022, 17:50 Uhr

Was tun bei einem falschen Zuzahlungsstatus auf einem E-Rezept? (a / Foto: ABDA)

Was tun bei einem falschen Zuzahlungsstatus auf einem E-Rezept? (a / Foto: ABDA)


Der Zuzahlungsstatus zählt zu den sogenannten Versichertenstammdaten, die vom Arzt oder der Ärztin auf dem Rezept vermerkt werden. Diese speziellen Daten kann die Apotheke beim E-Rezept nicht verändern – müssen Apotheker:innen und PTA folglich in Zukunft immer, wenn diese Angabe nicht stimmt, ein neues E-Rezept in der ausstellenden Praxis anfordern? Die DAZ fragte bei der Gematik nach.

Kürzlich berichtete die DAZ darüber, in welchen Fällen Apotheken E-Rezepte heilen dürfen. Dazu finden sich in der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung zwölf sogenannte Schlüssel. Den Beitrag mit der vollständigen Liste finden Sie hier.

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Explizit ausgeschlossen sind die Versichertenstammdaten – deren Überprüfung soll quartalsweise in den Praxen der Ärztinnen und Ärzte erfolgen. Zu den Versichertenstammdaten zählen zum Beispiel Name und Adresse des oder der Versicherten sowie Informationen zur Krankenversicherung. Auch die Angabe, ob eine Person zuzahlungspflichtig ist oder nicht, gehört zu den Versichertenstammdaten.

Was tun, wenn der Zuzahlungsstatus nicht stimmt?

Das wirft Fragen auf: Dürfen Apotheken demnach zukünftig den Zuzahlungsstatus nicht mehr ändern, sondern müssen bei fehlerhafter Angabe stets in der jeweiligen Praxis ein neues E-Rezept anfordern? Das würde den Alltag in der Offizin nicht gerade entzerren – Anpassungen am auf dem Rezept vermerkten Zuzahlungsstatus nehmen Apotheker:innen und PTA oft sogar mehrmals täglich vor. Der Klassiker ist wohl, dass der Patient oder die Patientin vergessen hat, die Befreiung in der Praxis vorzuzeigen. Das dürfte sich auch bei der Umstellung auf das E-Rezept nicht ändern.

Wer kann sich von der Zuzahlung befreien lassen?

Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) im Jahr 2004 müssen alle volljährigen Patientinnen und Patienten eine Zuzahlung von 10 Prozent der Gesamtkosten (höchstens 10 Euro, mindestens 5 Euro) leisten, wenn sie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung Arzneimittel verordnet bekommen. Auch für stationäre Krankenhausbehandlungen sowie Heil- und Hilfsmittel gibt es solche Zuzahlungen. Nach Erreichen der Belastungsgrenze von 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens können sich Versicherte aber von den Zuzahlungen befreien lassen. Bei chronisch Kranken liegt die Schwelle bei 1 Prozent des Einkommens. Sie müssen dazu einen entsprechenden Antrag bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Zuweilen ist dies auch schon zu Jahresbeginn möglich, wenn sich absehen lässt, dass die Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht wird. Kinder und Jugendliche sind dagegen grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung zu Arzneimitteln befreit.

Quelle: ABDA

Die DAZ fragte bei der Gematik nach: Muss das Apothekenpersonal tatsächlich immer ein neues E-Rezept anfordern, wenn es feststellt, dass der Zuzahlungsstatus nicht stimmt? Die Gematik gibt Entwarnung: „Ja, es ist richtig, dass der Zuzahlungsstatus in den Verordnungsdaten vom Arzt dokumentiert wird“, schreibt eine Sprecherin der Redaktion. „Allerdings kann die Apotheke einen abweichenden Zuzahlungsstatus in den Abgabedaten notieren, wenn dieser bei der Erstellung der Verordnung fehlerhaft erfasst wurde. Es ist nicht notwendig, dass die Apotheke (oder der/die Versicherte) ein neues E-Rezept organisieren muss.“

Doch was bedeutet das praktisch? Muss diese Ergänzung mit einer qualifizierten Signatur per Heilberufsausweis (HBA) versehen werden und ist damit eine Freigabe durch eine:n Apporobierte:n nötig? Oder können auch PTA diese Anpassung vornehmen – sprich: Genügt eine einfache Abzeichnung über die Institutionskarte (SCM-B)? Die Gematik beruft sich in ihrer Antwort an die Redaktion auf Angaben des Deutschen Apothekerverbands (DAV), der schreibt: „Diese Änderung gilt nach Verständnis der Vertragspartner nicht als Änderung des Rezeptes und muss damit nicht qualifiziert elektronisch signiert werden.“ Demnach reicht die Signatur per SCM-B, die PTA selbstständig vornehmen können. *

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* Dieser Absatz wurde am 15. Juli 2022 um 13.15 Uhr ergänzt.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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11 Kommentare

Der falsche Klassiker mit Lerneffekt

von Thomas Eper am 15.07.2022 um 12:24 Uhr

" Der Klassiker ist wohl, dass der Patient oder die Patientin vergessen hat, die Befreiung in der Praxis vorzuzeigen."

Falsch!
Der wahre Klassiker ist wohl, dass der Patient oder Patientin sehr wohl die Befreiung in der Praxis vorgezeigt hat, aber die lieben Praxismitarbeiter sich nicht drum kümmern. Interessiert einfach nicht.

Unsere "Abgabedaten" werden den "Verordnungsdaten" nicht widersprechen; könnte Probleme geben. Nur so eine Ahnung.
Patienten marschieren schön in die Praxis zurück. Der Lerneffekt für Praxismitarbeiter wird enorm sein.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Befreiungen

von Karl Friedrich Müller am 15.07.2022 um 9:51 Uhr

Dass Befreiungen nicht richtig angegeben sind, ist eigentlich der Normalzustand. Es gibt sogar Ärzte, die sich weigern, Befreiungen auf dem Rezept zu setzen.
Das kann alles nicht wahr sein. Ein "modernes" System und der sich über die Jahrzehnte eingeschlichene Schwachsinn bleibt? Die Schlamperei ebenso? Von der damit verbundenen überflüssigen und zeitraubenden Bürokratie wegen der Formalien gar nicht zu reden?
Die Enthusiasten feiern? Ja, WAS DENN eigentlich?
Das ist gequirlte Schei....
Der Dreck bleibt, nur halt digital. WAS!!! für ein Fortschritt.

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Befreiungen

von Karl Friedrich Müller am 15.07.2022 um 9:56 Uhr

ich verstehe gar nicht, dass wir uns das gefallen lassen. Das Fass ist übervoll. Sitzen wir so tief im Sumpf der Gängelung, dass uns das gar nicht mehr auffällt?

AW: Befreiungen

von Karl Friedrich Müller am 15.07.2022 um 10:08 Uhr

warum müssen alle digital werden, nur Behörden und Kassen nicht? Es wäre doch vermutlich leicht machbar, dass bei der Eingabe der Versichertenkarte beim Arzt gleich online der Status abgefragt wird. Oder? Dann stimmt es.
Man kann die Dinge GLEICH richtig machen. Das verlange ich auch von meinen Mitarbeitern. Damit erspart man sich jede Menge (Nach-) Arbeit. Unter Umständen komplizierte. Fehler gibt es trotzdem. Das reicht dann auch noch.
UNS hat bei der ganzen Digitalisierung niemand auf dem Schirm. Uns die Arbeit zu erleichtern, ist nicht der Plan, obwohl das immer in wolkigen Sprüchen behauptet wird. Im Gegenteil. Je komplizierter, desto abkassieren. Das ist der Sport aller unserer "Partner". Apotheken abzocken und abkassieren.

Zuzahlungsstatus

von Rita Längert am 15.07.2022 um 8:42 Uhr

und was passiert, wenn der Patient 2-3 Tage später mit der Befreiung kommt und sein Geld zurück haben möchte?
Kommt immer wieder vor.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Zuzahlungsstatus

von Christina Müller am 15.07.2022 um 13:17 Uhr

Liebe Frau Längert,
danke für Ihre Frage, die wir an die Gematik weitergereicht haben. Sobald uns die Antwort vorliegt, informieren wir darüber.
Viele Grüße,
cm

Wie funktioniert die Korrektur technisch gesehen?

von Andreas Grünebaum am 14.07.2022 um 20:29 Uhr

Wer kann den beschriebene und in diesem Fall wirklich banalen Fehler korrigieren? Darf es die PTA wie bisher handschriftlich geschehen auch digital autorisieren oder muss der Apotheker zwecks Steckens der HBA konsultiert werden? Allein dieser Schritt würde ohne PTA-Karte unnötigen bürokratischen Aufwand in der Apotheke generieren.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Wie funktioniert die Korrektur technisch

von Christina Müller am 15.07.2022 um 13:18 Uhr

Lieber Herr Grünebaum,
danke für Ihre Frage. Die Antwort haben wir im Text ergänzt (letzter Absatz).
Viele Grüße,
cm

Korrektur des Zuzahlungsstatus

von Monika Prinz am 14.07.2022 um 19:00 Uhr

Dürfen wir nun die Patienten "befreien" oder nicht?
Das wird zu einer starken Rückführung und Neudruckung führen oder die Patienten, die plötzlich doch zahlen müssen, werden uns über den HV an die Gurgel gehen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Korrektur des Zuzahlungsstatus

von Felix Maertin am 14.07.2022 um 20:22 Uhr

Wer lesen kann…

AW: Korrektur des Zuzahlungsstatus

von Christina Müller am 15.07.2022 um 13:21 Uhr

Liebe Frau Prinz,
Zitat aus dem Text:

Die Gematik gibt Entwarnung: „Ja, es ist richtig, dass der Zuzahlungsstatus in den Verordnungsdaten vom Arzt dokumentiert wird“, schreibt eine Sprecherin der Redaktion. „Allerdings kann die Apotheke einen abweichenden Zuzahlungsstatus in den Abgabedaten notieren, wenn dieser bei der Erstellung der Verordnung fehlerhaft erfasst wurde. Es ist nicht notwendig, dass die Apotheke (oder der/die Versicherte) ein neues E-Rezept organisieren muss.“

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.
Viele Grüße,
cm

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