Pharmazeutische Dienstleistungen

GKV-Spitzenverband klagt gegen Schiedsspruch

Berlin - 12.07.2022, 12:15 Uhr

(Foto: Studio_East / Adobe.Stock)

(Foto: Studio_East / Adobe.Stock)


Nun also doch: Der GKV-Spitzenverband klagt gegen den Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen. Das heißt allerdings nicht, dass die Apotheken nun ihre Dienstleistungen wieder einstellen müssten.

Seit dem 20. Mai ist die Entscheidung der Schiedsstelle zu den pharmazeutischen Dienstleistungen bekannt. Es dauerte allerdings noch eine Weile, bis der Schiedsspruch verschriftlicht und GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) zugestellt war. Mit der Zustellung lief dann die Frist: Binnen eines Monats konnten die Vertragsparteien Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch einlegen. Während dies vom DAV nicht zu erwarten war, blieb in den vergangenen Wochen unklar, wie sich die GKV-Seite verhalten würde. Es war kein Geheimnis, dass sie mit den von der Schiedsstelle festgesetzten Preisen massiv hadert. Auch mit der Dienstleistung „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ hat der GKV-Spitzenverband offenbar besondere Probleme. Doch auf wiederholte Nachfragen beim GKV-Spitzenverband hieß es immer nur, der Schiedsspruch werde noch geprüft – zu einer etwaigen Klage wollte man sich nicht äußern.

GKV-Spitzenverband gibt sich schmallippig

Doch nun ist pünktlich mit Ablauf der Klagefrist klar: Der GKV-Spitzenverband zieht vor das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: „Der GKV-Spitzenverband hat Klage gegen den Schiedsspruch zur Festsetzung des Vertragsinhaltes nach § 129 Abs. 5e S. 4 SGB V eingereicht“, erklärte heute ein Sprecher des Kassenverbands gegenüber der DAZ. Doch was genau nun beklagt wird, lässt er offen. Er heißt lediglich: „Weitere Aussagen hierzu tätigen wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht“. Allerdings geht aus dem Schiedsspruch hervor: Nur die Leistungsbeschreibung für das Blutdruckmessen und die Preise für alle Leistungen wurden nicht im Konsens beschlossen. Darum kann sich die Klage nur auf einen dieser Punkte oder diese beiden Punkte beziehen.

Für die Apotheken hat dies erst einmal keine Auswirkung. Die Klage gegen den Schiedsspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der festgesetzte Vertragsinhalt gilt fort, bis über die Klage entschieden ist. Der GKV-Spitzenverband hat allerdings die Möglichkeit, einen (Eil-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Im Kurzstatement des Verbands ist von einem solchen Antrag nicht ausdrücklich die Rede – erwähnt ist nur die Klage. Denkbar ist der Antrag dennoch. Denn bis das Landessozialgericht eine Entscheidung trifft, kann erfahrungsgemäß geraume Zeit vergehen. Für den Eilantrag müsste es hingegen zügig summarisch prüfen, ob mehr für oder mehr gegen die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs spricht. Besteht eine Erfolgsaussicht für die Klage in der Hauptsache und ist ein Zuwarten nicht zumutbar, kann es den Schiedsspruch aussetzen, bis über die Klage entschieden ist.

Können Apotheken das Nachsehen haben?

In einem solchen Fall könnten die Dienstleistungen also verzögert werden. Ob das der GKV-Spitzenverband wirklich will, lässt sich derzeit nicht sagen. Aber könnten Apotheken im Nachhinein auch die Honorare wieder gekürzt werden? Dazu sollte man sich bewusst machen: Der Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle ist groß – und das Gericht kann ihn nur sehr eingeschränkt überprüfen, das gilt nicht zuletzt für Preisfestsetzungen. Die Richter:innen prüfen, ob die Schiedsstelle den ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum eingehalten hat. Kommen sie tatsächlich zum Ergebnis, dass der Schiedsspruch fehlerhaft ist, können sie ihn ganz oder teilweise aufheben – die Schiedsstelle hat dann nach ihren Vorgaben neu zu entscheiden. Eine eigene inhaltliche Entscheidung trifft das Gericht dagegen nicht. Es könnte also passieren, dass die Schiedsstelle zum Beispiel den Preis einer oder mehrerer Dienstleistungen anpassen müsste – dabei könnte sie auch eine Rückwirkung ausschließen.

Es ist aber auch möglich, dass das Gericht einen Vergleich herbeiführt – so wie bei der Preisvereinbarung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie geschehen. Auch in einem solchen könnte dafür gesorgt werden, dass die Apotheken nicht rückwirkend belastet werden. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Pharmazeutische Dienstleistungen

GKV-SV muss Klage bis September begründen

Landessozialgericht weist Eilantrag gegen Dienstleistungs-Schiedsspruch zurück

KV Hessen läuft vor Gericht auf

Landessozialgericht wird im Oktober sein Urteil über den Hilfstaxen-Schiedsspruch fällen

Hilfstaxe: DAV zieht Eilantrag zurück

Pharmazeutische Dienstleistungen

Klagen gegen pDL: Gericht verhandelt im Oktober

6 Kommentare

Nebelkerzen

von Thomas B am 13.07.2022 um 14:04 Uhr

Bei aller Liebe und allem "Hurra" über die Richtungsweisung: Das sind doch Nebenkriegsschauplätze und Ablenkungsmanöver. Am Wichtigsten ist, die Apothekenhonorare wieder an die allgemeine Preisentwicklung zu koppeln. Und zwar unbedingt rückwirkend! Zurück zu Kaufkraft von 2003. Stand heute kann kaum mehr eine Apotheke Rücklagen für Investitionen oder Modernisierungen bilden, da die Kaufkraft seit 2003 in etwa halbiert wurde. Die "Effizienzreserven" sind längst erschöpft. Aktuell ist für Zugeständnisse der Apothekerschaft Null Spielraum und die Leistungsfähigkeit der Betriebe tief im roten Bereich.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Kassenabschlag

von Gerhard Zibulak am 12.07.2022 um 18:20 Uhr

50% ?
Weg mit dem Kassenabschlag! Selbst das reicht nicht, um Inflation und Kostensteigerungen von 18 Jahren ohne Anpassung des Apothekenzuschlags auszugleichen. Wer nichts fordert, wird nicht wahrgenommen! (Siehe aktuelle IG Metall Forderung)

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Kassenabschlag

von Anddani am 12.07.2022 um 20:03 Uhr

Mit Streichen des Kassenabschlages verschiebt sich auch die Zahlungsfrist der Krankenkassen - die Rechnung muss dann nicht mehr innerhalb von 10 Tagen beglichen werden (vgl. § 130 SGB V). Liquiditätsengpässe bei Apotheken sind dann nicht ausgeschlossen - dies sollte zumindest bedacht werden. Aktuell sieht Lauterbach doch die Erhöhung von 1,77 € auf 2,00 € vor!

Kassenabschlag reduzieren

von Dr. Radman am 12.07.2022 um 13:07 Uhr

Weg damit.. Im Gegenzug muss den Kassenabschlag auf 50% reduziert werden.

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Kassenabschlag reduzieren

von Anita Peter am 12.07.2022 um 13:44 Uhr

Auf 50% ? Sie meinten schon um (!) 50% ?

AW: Kassenabschlag reduzieren

von Peter Schmidt am 12.07.2022 um 13:52 Uhr

Was für ein Blödsinn Dr. Radman

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.