Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Bürgertests: Was müssen Apotheken künftig kontrollieren?

Berlin - 27.06.2022, 14:00 Uhr

Was müssen sich Apotheken und andere Teststellen künftig bei Bürgertestungen nachweisen lassen? (Foto: IMAGO / BildFunkMV)

Was müssen sich Apotheken und andere Teststellen künftig bei Bürgertestungen nachweisen lassen? (Foto: IMAGO / BildFunkMV)


Die Bürgertests, die derzeit noch jede:r kostenfrei erhält, ohne dafür einen Grund nachweisen zu müssen, sind angezählt. Diese Woche ändern sich die Regeln für die PoC-Schnelltests auf Staatskosten grundlegend. Kostenlose beziehungsweise bezuschusste Tests gibt es nur noch in bestimmten Fällen – ob der Anspruch besteht, müssen auch testende Apotheken künftig prüfen. Was kommt auf sie zu?

Am 30. Juni tritt die derzeit noch geltende Coronavirus-Testverordnung (TestV) außer Kraft – doch die Neufassung ist bereits formuliert. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger kann nun jeden Tag – spätestens 29. Juni – erfolgen. Ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung gilt ein neuer § 4a TestV. Dies ist die Norm, die den Anspruch auf Bürgertestungen festschreibt – wo bislang schlicht steht: „Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2“ finden sich in Kürze aller Voraussicht nach folgende Ausführungen (Änderungen in der veröffentlichten Fassung sind nicht auszuschließen*): 

(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,

3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, 

4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,

5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,

6. Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden,

7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,

8. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben.

(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 leistet die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.

Das bringt auch eine zweite Änderung mit sich: Während für den bisherigen Bürgertest dem Leistungserbringer lediglich ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen ist, muss die Anspruchsberechtigung künftig etwas detaillierter dargelegt werden. Apotheken dürften sich an den vergangenen Herbst erinnern, als Bürgertests schon einmal für wenige Wochen nur bestimmten Personengruppen vorbehalten waren. Auch seinerzeit musste der Anspruch überprüft werden.

Ähnliches kommt nun erneut auf die Apotheken zu. Es ist zu erwarten, dass die ABDA in Kürze aktualisierte Empfehlungen vorlegen wird, was bei den Testungen zu beachten ist. Einiges lässt sich aber bereits aus der Verordnung selbst beziehungsweise der Begründung hierzu entnehmen.

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?

Klar ist: Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bleibt Pflicht. Wichtig ist dies besonders bei Kleinkindern, um zu belegen, dass das Kind noch nicht fünf Jahre alt ist – hier wird in der Regel der Kinderreisepass nötig sein.

In den Fällen des oben genannten § 4a Abs. 2 Nr. 2 (medizinische Kontraindikation) ist ein ärztliches Zeugnis im Original vorzulegen. Aus diesem müssen laut Begründung der neuen Testverordnung „neben der Aussage, dass nach Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung besteht, der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, hervorgehen“. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Die Gültigkeit des Zeugnisses kann zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Kontraindikation absehbar nur temporär vorliegt. Der Mutterpass kann zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden. Der Verordnungsentwurf weist an dieser Stelle nochmals darauf hin: Das Ausstellen und der Gebrauch gefälschter oder unrichtiger Zeugnisse sind strafbewehrt.

Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien (§ 4a Abs. 1 Nr. 3) können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.

Wer sich aufgrund einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion in Absonderung befindet und diese mittels Test beenden will, kann seine Anspruchsberechtigung durch die Vorlage einer schriftlichen Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts oder ein positives PCR-Testergebnis, das maximal 21 Tage zurückliegt, nachweisen.

Wer den kostenlosen Test haben will, weil er mit einer SARS-CoV-2 infizierten Person im selben Haushalt lebt, muss dies durch Vorlage des Testergebnisses der infizierten Person und einem Nachweis des Wohnortes glaubhaft machen.

Menschen, die Personen zum Beispiel in Kliniken oder Pflegeheimen besuchen wollen (§ 4a Abs. 1 Nr. 5), müssen glaubhaft machen, dass sie dies planen. Laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) soll es hierfür „Formblätter“ zur Kontrolle geben.** 

Und wie ist es beim Anspruch mit Eigenbeteiligung?

Und dann sind da noch die Personen, die eine Eigenbeteiligung von 3 Euro leisten müssen. Wer zu einer größeren Veranstaltung in Innenräumen möchte, etwa einem Konzert, einer Familienfeier oder einem Volksfest, soll dies ebenfalls nachweisen. Nach der Begründung aus dem BMG „mit einer Eintrittskarte oder einem sonstigen Nachweis, woraus sich die Teilnahme am selben Tag ableiten lässt“. Wie dieser bei einer privaten Familienfeier aussieht, bleibt allerdings offen.

Personen, die zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung am selben Tag Kontakt haben werden, müssen dies ebenfalls glaubhaft machen – wie dies geschehen soll, lässt die Verordnung selbst offen.

Einfacher ist der Nachweis für Personen, bei denen die Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ anzeigt: Sie müssen diesen Status einfach vorzeigen.

Personen, die eine solche Testung mit Eigenbeteiligung wünschen, müssen eine Selbstauskunft unterschreiben, dass der Test zu einem in § 4a Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Zweck durchgeführt wurde und sie einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro geleistet haben. Dies soll der besseren Nachweisbarkeit der tatsächlichen Zahlung des Eigenanteils dienen und Abrechnungsbetrug erschweren.

Mehr Kontrolle, weniger Geld

* Es wird also komplizierter in der Apotheke. Dafür gibt es dann auch weniger Geld ab dem 1. Juli. Bisher erstattet der Bund noch 11,50 Euro je PoC-Test: 8 Euro für den Abstrich, 3,50 für das Material. Künftig sind es 7 Euro für den Abstrich und 2,50 Euro für das Material. Bei Testungen, für die die 3 Euro Eigenanteil fällig werden, beträgt die Vergütung für die Leistungserbringer 6,50 Euro – 4 Euro für den Abstrich plus 2,50 Euro für das Material. 

Die Verordnung räumt den Ländern ein, den Eigenanteil zu übernehmen. Ob und welche Länder dazu bereit sind, ist allerdings noch nicht klar. Sie regelt zwar nicht ausdrücklich, dass die Leistungserbringer die 3 Euro auch aus eigenen Stücken erlassen können. Aber wie Lauterbach vergangen Freitag betonte, schließt sie dies auch nicht aus. Hier könnte sich eine Parallele zur Eigenbeteiligung bei den FFP-2-Masken im Winter 2020/21 ziehen lassen: Hier entschieden die Gerichte letztlich, dass der Verzicht der Leistungserbringer auf diese – und die Werbung hierfür – zulässig ist.

 

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Anmerkungen der Redaktion: 

*Am 29. Juni 2022 wurde die neue Testverordnung im Bundesanzeiger mit leichten redaktionellen Änderungen sowie mit zwei weiteren anspruchsberechtigten Personengruppen veröffentlicht. Mehr dazu lesen Sie hier. 

**In einer ersten Fassung des Textes hieß es, dass Besucher:innen von Kliniken und Pflegeheimen eine Eigenbeteiligung leisten müssen. Das ist nach den Vorgaben des Verordnungsentwurfs nicht der Fall – für diese Personen soll der Test weiterhin kostenfrei sein. Wir bitten um Entschuldigung.  


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Unstimmigkeiten im Text

von Ramony am 27.06.2022 um 16:16 Uhr

Im zitierten Text in der Box ist doch lediglich von Nr. 6 und 7 die Rede bezüglich
der 3€ Beteiligung. Im Erläuterungstext weiter unten steht, dass auch Nr. 5 also Leute die Menschen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern besuchen wollen etc., 3€ bezahlen müssen.
Was ist denn nun richtig?

Ich freue mich über eine Richtigstellung.
Danke und beste Grüße
Franziska Ramony

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