LaGeSo stößt Verfahren an

Verstoßen Verträge mit Schnelllieferdiensten gegen Apothekenrecht?

Stuttgart - 14.06.2022, 13:45 Uhr

Das in Berlin für die Apothekenaufsicht zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales prüft derzeit Kooperationsverträge zwischen Arzneimittellieferdiensten wie Mayd und den Partnerapotheken. (Foto: IMAGO / Rolf Kremming)

Das in Berlin für die Apothekenaufsicht zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales prüft derzeit Kooperationsverträge zwischen Arzneimittellieferdiensten wie Mayd und den Partnerapotheken. (Foto: IMAGO / Rolf Kremming)


Sind die Kooperationsverträge zwischen Arzneimittellieferdiensten wie Mayd und den Partnerapotheken mit geltendem Apothekenrecht vereinbar? Die Frage ist nicht nur Gegenstand eines von der Kammer Nordrhein angestoßenen Verfahrens gegen Kurando, sondern auch das in Berlin für die Apothekenaufsicht zuständige LAGeSo stellt sie sich. Es hat ein Verwaltungsverfahren in die Wege geleitet, um die Sache zu prüfen. Sieht die Behörde einen Verstoß gegen das Apothekenrecht und folgt ein Gericht dieser Auffassung, werden die Verträge für nichtig erklärt.

Das Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales, besser bekannt als LAGeSo, hat Bedenken, ob die Kooperationsverträge zwischen Arzneimittellieferdiensten und Apotheken mit geltendem Apothekenrecht vereinbar sind. Dies habe sich „aus hiesiger apothekenrechtlicher Prüfung“ ergeben und das habe man den Arzneimittellieferdiensten mitgeteilt, heißt es auf Nachfrage der DAZ. Das Ganze sei derzeit Bestandteil von Verwaltungsverfahren.

Auch wenn das LAGeSo zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Stellungnahme zu konkreten Inhalten abgeben will, weil es sich um laufende Verfahren handelt, ist davon auszugehen, dass die Berliner Aufsichtsbehörde unter anderem das provisionsbasierte Preismodell von Mayd, Kurando und Co. im Visier hat. Das ist nämlich bereits Gegenstand eines Verfahrens, das die Apothekerkammer Nordrhein gegen Kurando angeleiert hat. Rechtsanwalt Morton Douglas, der die Kammer vertritt, sieht einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 8 Satz 2 Apothekengesetz, wo festgelegt ist, dass „Vereinbarungen, die sich am Umsatz oder Gewinn der Apotheke orientieren, unzulässig sind“. Anscheinend ist man nun auch in Berlin auf diesen Sachverhalt aufmerksam geworden und geht der Sache nach. Bestätigt am Ende ein Gericht die Auffassung der Behörde, dass ein Verstoß gegen das Apothekenrecht vorliegt, wären Verträge mit diesem Vergütungsmodell nichtig.

Auch Klagen gegen gesund.de und DocMorris

Das provisionsbasierte Vergütungsmodell beanstandet die Apothekerkammer Nordrhein übrigens nicht nur bei den Schnelllieferdiensten. Auch der Marktplatz des niederländischen Versenders DocMorris und gesund.de, das Plattformangebot von Phoenix und Noventi, sehen sich unter anderem deswegen mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen im Auftrag der Kammer konfrontiert. In den Augen von Bettina Mecking, der stellvertretenden Geschäftsführerin und Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, sind solche Provisionen nämlich „virtueller Fremdbesitz“ und damit unzulässig.

Diese Auslegung des § 8 Satz 2 ApoG ist aber keinesfalls unumstritten. So vertritt beispielsweise Rechtsanwältin Svenja Buckstegge von der Stuttgarter Kanzlei Oppenländer diesbezüglich die Auffassung, dass sich „eine prozentuale Vergütung von Vertriebsplattformen nicht am Gesamtumsatz der Apotheke orientiert, sondern am Umsatz eines einzelnen vermittelten Geschäftes“ und insofern zulässig sei. Dies machte sie im vergangenen im März beim ApothekenRechtTag bei der INTERPHARM online deutlich. 

Erstinstanzliche Urteile sind Douglas zufolge zum Jahresende zu erwarten.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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