Plattformen

Douglas erwartet erstinstanzliche Urteile bis Ende des Jahres

München - 05.05.2022, 13:45 Uhr

Morton Douglas sprach beim Kooperationsgipfel darüber, welche rechtlichen Unsicherheiten es bei den Plattformen noch gibt. (c / Foto: Melanie Löffler)

Morton Douglas sprach beim Kooperationsgipfel darüber, welche rechtlichen Unsicherheiten es bei den Plattformen noch gibt. (c / Foto: Melanie Löffler)


Die Digitalisierung bringt zahlreiche neue Geschäftsmodelle und Versorgungsformen wie Plattformen, Schnelllieferdienste und Telemedizin mit sich. Rechtlich ist dabei allerdings noch einiges unklar, zum Beispiel welche Vergütungsmodelle für Plattformen zulässig sind und wer welche Prüfpflichten bei einer telemedizinischen Verschreibung hat. Eine Reihe von Verfahren wurde hier bereits angestoßen. Rechtsanwalt Morton Douglas erwartet bis Ende des Jahres erstinstanzliche Urteile, wie er am gestrigen Mittwoch in München beim Kooperationsgipfel in München sagte.

Immer wenn im hoch regulierten Arzneimittelmarkt jemand etwas gänzlich Neues macht, sind die Gerichte gefragt. Das bekommen derzeit Schnelllieferdienste, Plattformbetreiber und Telemedizinanbieter zu spüren. Was hier aktuell ansteht, erläuterte der Freiburger Rechtsanwalt Morton Douglas beim BVDAK-Kooperationsgipfel, der in den vergangenen beiden Tagen in München stattfand. So hat sich beispielsweise die Apothekerkammer Nordrhein das Geschäftsmodell des Schnelllieferdienstes Kurando und den Marktplatz von DocMorris vorgeknöpft. Sie sieht unter anderem Klärungsbedarf bei den jeweiligen Vergütungsmodellen. So erhebt DocMorris für die eigene Plattform eine prozentuale Gebühr für Nicht-Verschreibungspflichtiges, was in den Augen der Kammer nicht zulässig ist. Zudem rügen die Nordrheiner, die in bekannter Manier von Douglas vertreten werden, die versprochene Vermittlung elektronischer Verschreibungen gegen Zahlung einer monatlichen Grundgebühr als Verstoß gegen das Makelverbot. 

In der Zusammenarbeit mit der Telemedizin geht es unter anderem darum, wer überprüfen muss, ob medizinische Standards eingehalten werden. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Dezember 2021 muss nämlich der Anbieter nachweisen, dass bei grenzüberschreitender Bewerbung von im Ausland ansässigen Online-Praxen deutsche medizinische Standards eingehalten werden. Ein Fragebogen könne das ja wohl nicht sein, findet Douglas. Nun wurden Verfahren hinsichtlich der Prüfpflicht angestoßen, berichtet er.

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Erstinstanzliche Urteile erwartet der Jurist Ende dieses Jahres. Er machte zudem deutlich, dass es, obwohl es sich zunächst um Klagen gegen einzelne Anbieter handelt, um die grundsätzliche Klärung der offenen rechtlichen Fragen geht. Die Apotheker:innen fragten bei der Kammer nach, wie sie mit diesen Dingen umgehen sollen, berichtet Douglas. Somit werden die jeweiligen Urteile nicht nur für die niederländischen Versender oder die Start-ups, sondern für alle, die Angebote mit entsprechenden Bedingungen im Markt haben, gelten.

Die Meinungen gehen auseinander

Der Ausgang dürfte zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen sein. Die Meinungen der Branchenjuristen gehen auf jeden Fall in vielen Punkten auseinander. Ein Beispiel: Weil die Apothekenwahl bei den Plattformen beim Endkunden liegt und dieser sein Rezept weiterleitet – nicht die Plattform –, sieht die Stuttgarter Rechtsanwältin Svenja Buckstegge im Gegensatz zu Morton Douglas und der Kammer Nordthein keinen Verstoß gegen das Makelverbot.  Das machte sie im März beim ApothekenRechtTag im Rahmen der INTERPHARM online deutlich. Buckstegge bezieht sich diesbezüglich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2010 (Az. I ZR 55/08).


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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