- DAZ.online
- News
- Recht
- AvP-Pleite: ...
Umsatzsteuer auf nicht erhaltene Entgelte
AvP-Pleite: Bundesfinanzhof muss Umsatzsteuerfrage klären
Im September 2020 brachte die überraschende Pleite des privaten Rechenzentrums AvP fast 3.000 Apotheken in finanzielle Bedrängnis. Die Finanzämter machten ihre Situation nicht besser: Sie wollten Umsatzsteuer auf die Beträge, die die Apotheken nie gesehen haben. Zu Recht? Mit dieser Frage wird sich nun der Bundesfinanzhof befassen. Das berichtet die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover, die ein Musterverfahren angestrengt hat.
Im August und September 2020 mussten Apotheken, die Kunden des Apothekenrechenzentrums AvP waren, schmerzhafte Ausfälle hinnehmen: AvP zahlte gar nicht mehr oder jedenfalls nicht vollständig. Im Herbst 2020 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren. Doch die Apotheken warten noch immer auf ihr Geld.
Unabhängig davon meldeten sich jedoch die Finanzämter: Sie wollten von den Apotheken die Umsatzsteuer auf die über die AvP Deutschland GmbH abgewickelten Umsätze – und das in voller Höhe. Denn grundsätzlich entsteht die Steuerpflicht, wenn die Apotheke das Arzneimittel abgibt und so die Forderung begründet wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Zahlung bei den Apotheken ankommt und die Steuer damit vereinnahmt wird. Eine mehr als missliche Situation für die Apotheken. Zwar stundeten manche Finanzämter die Steuerzahlungen – aber letztlich wurden die Einsprüche der betroffenen Apotheker:innen doch abgelehnt, wie die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover schon im Herbst 2021 berichtete. Sie strengte daher für einen ihrer Mandanten ein Musterstreitverfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg an. Dieses Verfahren sollte grundsätzlich klären: Müssen Apotheken wirklich Umsatzsteuer auf durchgeführte Umsätze zahlen, für die sie das Entgelt aufgrund der AvP-Insolvenz nicht erhalten haben?
Mehr zum Thema
Steuerliche Folgen der AvP-Insolvenz
Treuhand Hannover klagt wegen Umsatzsteuer auf ausgefallene AvP-Zahlungen
Reaktionen der Finanzämter
Ausstehende AvP-Zahlungen: Was ist mit der Umsatzsteuer?
Abrechnungsdienstleister
AvP-Insolvenz
Aus Sicht der Treuhand beruft sich die Finanzverwaltung nämlich auf eine alte und unionsrechtswidrige Fassung der Vorschrift im deutschen Umsatzsteuerrecht. Sie verwies darauf, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in vielen Urteilen entschieden habe, dass die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger und nicht vom leistenden Unternehmen zu tragen sei. Außerdem habe der EuGH befunden, dass sich die Umsatzsteuer am Betrag bemesse, den der leistende Unternehmer einnimmt. Daraufhin habe der deutsche Gesetzgeber diese Vorschrift im deutschen Umsatzsteuerrecht angepasst und sie unionsrechtskonform ausgestaltet. Doch die Finanzverwaltung berufe sich auf die alte Fassung.
Laut Treuhand haben „unzählige Finanzämter“ zwischenzeitlich laufende Einspruchsverfahren mit dem Hinweis auf das beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängige Musterverfahren ruhend gestellt.
Klageabweisung und dennoch ein Teilerfolg?
Nun berichtet die Treuhand, dass am 31. März 2022 die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht stattfand. Dort sei „ein erster Teilerfolg errungen“ worden, ist auf der Webseite des Unternehmens zu lesen. Denn das Musterverfahren sei mit einer Revisionszulassung geendet, die der betroffene Mandant auch wahrnehmen möchte. Das heißt allerdings, dass die Klage offenbar abgewiesen wurde. Zu den Gründen sagt die Treuhand Hannover nichts. Das schriftliche Urteil sei noch nicht zugestellt. Doch wenn die Zustellung erfolgt ist, steht schon fest, dass Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden soll.
Wie die Steuerberatungsgesellschaft erklärt, sei eine direkte Zulassung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren die große Ausnahme. Sie zeige, dass auch das Gericht die strittige Rechtsfrage nach der richtigen umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gerne vom obersten deutschen Finanzgericht geklärt haben möchte. Nun heißt es also erneut: Geduld haben und abwarten.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.