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Änderung des Infektionsschutzgesetzes
ABDA gegen Genesenennachweis nach Antigen-Schnelltest
Die ABDA hält die in weiten Teilen geplante Abschaffung der Maskenpflicht – auch in Apotheken soll es sie ab kommenden Sonntag nicht mehr geben – für „überprüfungswürdig“. Zudem ist sie dafür, dass Genesenennachweise auch künftig nur auf Grundlage eines NAAT-Tests und nicht nur eines Antigen-Schnelltests ausgestellt werden sollten. Dies macht sie in ihrer Stellungnahme zum Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften deutlich.
Die ABDA hat es trotz äußert kurzer Frist noch geschafft, eine schriftliche Stellungnahme zum jüngsten Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes abzugeben – sie ist auch heute bei der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss vertreten.
Im Vorfeld war erneut von vielen Seiten Kritik an dem mittlerweile als Gesetzentwurf der Ampelfraktionen vorliegenden Plänen laut geworden. Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind eine Reaktion darauf, dass zahlreiche Rechtsgrundlagen für Corona-Schutzmaßnahmen mit Ablauf des 19. März auslaufen werden. Nach den Vorstellungen des Bundesgesundheitsministers soll es künftig nur noch eine eng umgrenzte Masken- und Testpflicht als bundesweite „Basis“-Maßnahmen geben, weitere Maßnahmen in konkret genannten Gebieten (Hotspots) werden den Landesparlamenten überlassen. Noch ist allerdings das letzte Wort nicht gesprochen. Die Anhörung heute im Bundestag wird auszuwerten sein, erst am Mittwoch findet die erste Lesung im Bundestag statt, bis zur abschließenden Lesung am kommenden Freitag sind noch Änderungen möglich, sogar wahrscheinlich.
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Die ABDA betont in ihrer Stellungnahme eingangs, dass es der „verantwortlichen Einschätzung des Gesetzgebers“ obliege, ob angesichts der andauernden hohen Infektionszahlen die im Entwurf vorgesehenen Schutzmaßnahmen hinreichend sind. „Überprüfungswürdig erscheint uns insbesondere die geplante Abschaffung der Möglichkeit, allgemein in ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens (wie z. B. Apotheken) eine Maskenpflicht vorzusehen“.
Weiterhin geht die ABDA ausführlich auf die geplante neue Definition des Genesenennachweises in einem neuen § 22a IfSG ein. Sie werfe die Frage auf, „ob künftig auch positive Antigen-Tests (einschließlich Selbsttests) als Grundlage solcher Nachweise und Zertifikate dienen sollen“. Die bisherige Begründung deutet darauf hin – und die EU hat dies über eine delegierte Verordnung auch grundsätzlich als Option für die Mitgliedstaaten vorgesehen. Das Bundesgesundheitsministerium vertrat allerdings bislang die Auffassung, dass hinreichend PCR-Testkapazitäten zur Verfügung stünden und der Rückgriff auf die Antigen-Schnelltests nicht erforderlich sei. „An dieser Situation hat sich nach unserer Kenntnis auch nichts geändert“, schreibt die ABDA. Sie weist zudem auf das Problem hin, dass nach deutschem Recht (§ 22a Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 E-IfSG, derzeit noch in § 22 IfSG geregelt) die „Art der Testung“ ausdrücklich zu übermitteln wäre. Ein entsprechendes Datenfeld sei aber nach der unionsrechtlichen Definition zum digitalen Genesenenzertifikat überhaupt nicht vorgesehen.
ABDA mit alternativem Definitionsvorschlag
Überdies weist die ABDA darauf hin, dass in den geplanten Sonderkonstellationen zu Impfnachweisen stets nur PCR-/NAAT-Tests als Nachweisarten für eine vorhergehende Infektion vorgesehen sind, nicht aber Antigen-Tests.
Daher regt die ABDA an, die Legaldefinition für den Genesenennachweis dahingehend zu formulieren, dass die vorherige Infektion „durch einen direkten Erregernachweis auf der Grundlage eines NAAT-Tests, der von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Fachpersonal durchgeführt wurde“, nachzuweisen ist.
Verlängerung nötig: Testverordnung und Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung
Sollte sich angesichts der hypothetischen Ausstellung von Genesenenzertifikaten auf der Grundlage von Antigen-Tests durch andere Mitgliedstaaten künftig ein Bedarf ergeben, die Definition zielgerichtet zwecks deren Anerkennung zu erweitern, kann dies nach ABDA-Ansicht durch eine Verordnung erfolgen. Das Gesetz selbst müsse dazu nicht nochmals geändert werden.
RKI soll Zertifikate sperren können
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor (§ 20a Abs. 8 E-IfSG), dass das Robert Koch-Institut individuelle digitale COVID-19-Zertifikate nachträglich sperren kann. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die technischen Vorgaben der EU-Prozesse Sperrungen von individuellen COVID-19-Impf-, Genesenen- und Testnachweisen vorsehen, wenn diese unrichtig dokumentieren. Die nun vorgesehene Regelung stelle ergänzend hierzu klar, dass das RKI dieses Zertifikat sperren sowie die für die Sperrung von Zertifikaten erforderliche Datenverarbeitung vornehmen darf. Die ABDA kann dies angesichts der hohen Zahl gefälschter Impfnachweise nur begrüßen. Insbesondere sei das RKI als ausstellende Institution auch die geeignete Stelle für die Umsetzung derartiger Maßnahmen. Dennoch schlägt sie eine etwas andere Formulierung vor, da die jetzige aus ihrer Sicht nicht den nötigen Erfolg verspricht.
Was sonst noch wichtig wäre
Nicht zuletzt hat die ABDA Anregungen allgemeinerer Art: Da nach gegenwärtiger Rechtslage die Coronavirus-Testverordnung am 31. März 2022 außer Kraft tritt, sollte diese „sehr zeitnah durch das Bundesgesundheitsministerium weiter verlängert werden, um den erforderlichen Rechtsrahmen für die Testungen, deren Vergütung (auch für digitale Genesenenzertifikate) und Abrechnung sicherzustellen“. Auch Apotheken bräuchten diese Planungssicherheit.
Zum anderen seien die Abweichungsverordnungen von den heilberuflichen Approbationsordnungen – auch die der Apotheker – nur bis zum 31. März 2022 befristet. Der Deutsche Bundestag sollte daher die ihm vorbehaltene Möglichkeit nutzen, die Gültigkeit per Beschluss auf das kommende Sommersemester (bis zum 30. September 2022) auszuweiten.
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