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Änderungen im Infektionsschutzgesetz
Wie die Ampel Corona in Schach halten will
Am 20. März laufen die Rechtsgrundlagen der meisten Corona-Schutzmaßnahmen aus. Nun will die Ampel noch rasch dafür sorgen, dass Masken- und Testpflichten als Basismaßnahmen in bestimmten Settings bestehen bleiben und die Länder in „Hotspots“ noch weiter gehen dürfen. Zudem sollen die Begriffe der Impf-, Genesenen- und Testnachweise künftig im Infektionsschutzgesetz geregelt werden. Das sieht ein Referentenentwurf vor, der nächste Woche vom Bundestag beschlossen werden soll.
Ende November 2021 hatte der Bundestag beschlossen, die epidemische Lage von nationaler Tragweite auslaufen zu lassen. Im Gegenzug schuf er im Infektionsschutzgesetz einen neuen, nicht an die epidemische Lage anknüpfenden Maßnahmenkatalog für die Länder – schließlich war und ist die Corona-Pandemie noch nicht vorbei. Diese neuen Regelungen sind aber bis zum 19. März 2022 befristet. Nun will der Gesetzgeber das Infektionsschutzgesetz erneut anpassen, um sicherzustellen, dass die Länder weiterhin befugt sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen.
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Der Entwurf einer Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften“ – datiert auf den 8. März und überschrieben als „Referentenentwurf“ – sieht vor, den bisher noch geltenden Katalog möglicher Maßnahmen (§ 28a Abs. 7 IfSG) deutlich auszudünnen. Hier sind die Maßnahmen genannt, die auch ohne epidemische Lage erforderlich sein können.
Künftig sollen dies nur noch zwei „Basismaßnahmen“ sein: die Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen (insbesondere Kliniken, Pflegedienste, Pflegeheime, soweit dort Menschen mit erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Verlauf zu schützen sind) und im öffentlichen Personennahverkehr sowie Testpflichten in Kliniken, Heimen, Schulen, Justizvollzugsanstalten und einigen weiteren Einrichtungen. 3G-, 2G- oder 2G+-Regeln gehören hingegen künftig nicht mehr zu den Basismaßnahmen.
Wenn die Zahlen regional steigen ...
Hinzu kommt eine „Hotspot“-Regelung: Ein neuer § 28a Abs. 8 IfSG ermöglicht weitere Maßnahmen, sofern ein Landesparlament „eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ feststellt (entweder wegen der Ausbreitung einer Virusvariante mit „signifikant höherer Pathogenität“ oder wegen hoher Infektionszahlen und drohender Überlastung der Klinikkapazitäten) und deshalb konkrete Maßnahmen in einer „konkret zu benennenden Gebietskörperschaft“ beschließt. Das können weitergehende Maskenpflichten, Abstandsgebote, die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen und die Pflicht zu Hygienekonzepten sein.
„Das sind genau die Regeln, die die Länder bei der letzten Ministerpräsidentenkonferenz verlangt haben“, erklärte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) am heutigen Mittwochmittag bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit FDP-Bundesjustizminister Marco Buschmann. Beide betonten die konstruktive Zusammenarbeit bei diesem Gesetzentwurf, Buschmann sprach von einem „guten Kompromiss“.
Sie stellten zudem klar, dass von den Änderungen nicht das Signal ausgehe, alles sei nun wieder ganz normal. Sobald die Zahlen steigen, seien gesetzliche Maßnahmen vorgesehen – ausschließlich auf Eigenverantwortung setzt man hierzulande nicht. Lauterbach begründete diesen Unterschied zu Ländern wie Großbritannien oder Dänemark mit den geringeren Impfquoten: In Deutschland gebe es bei den Über-60-Jährigen noch mehr als 10 Prozent Ungeimpfte.
Die neuen Regelungen sollen erneut befristet sein und bis zum 23. September gelten. Vor Beginn einer Corona-Herbstwelle könnte also ein Nachfolgegesetz beschlossen werden, wie Lauterbach betonte. Zudem gibt es eine Übergangsregelung für die bisher von den Ländern auf der bisherigen Rechtsgrundlage erlassenen Maßnahmen: Sie gelten bis 2. April fort. Das soll den Ländern Zeit geben, wenn nötig, neue Maßnahmen nach den neuen Vorgaben auf den Weg zu bringen.
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