Änderung des Infektionsschutzgesetzes

ABDA gegen Genesenennachweis nach Antigen-Schnelltest

Berlin - 14.03.2022, 12:15 Uhr

Ist ab kommenden Sonntag wirklich weitgehend Schluss mit der Maskenpflicht? (IMAGO / Political-Moments)

Ist ab kommenden Sonntag wirklich weitgehend Schluss mit der Maskenpflicht? (IMAGO / Political-Moments)


Verlängerung nötig: Testverordnung und Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung 

Sollte sich angesichts der hypothetischen Ausstellung von Genesenenzertifikaten auf der Grundlage von Antigen-Tests durch andere Mitgliedstaaten künftig ein Bedarf ergeben, die Definition zielgerichtet zwecks deren Anerkennung zu erweitern, kann dies nach ABDA-Ansicht durch eine Verordnung erfolgen. Das Gesetz selbst müsse dazu nicht nochmals geändert werden.

RKI soll Zertifikate sperren können

Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor (§ 20a Abs. 8 E-IfSG), dass das Robert Koch-Institut individuelle digitale COVID-19-Zertifikate nachträglich sperren kann. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die technischen Vorgaben der EU-Prozesse Sperrungen von individuellen COVID-19-Impf-, Genesenen- und Testnachweisen vorsehen, wenn diese unrichtig dokumentieren. Die nun vorgesehene Regelung stelle ergänzend hierzu klar, dass das RKI dieses Zertifikat sperren sowie die für die Sperrung von Zertifikaten erforderliche Datenverarbeitung vornehmen darf. Die ABDA kann dies angesichts der hohen Zahl gefälschter Impfnachweise nur begrüßen. Insbesondere sei das RKI als ausstellende Institution auch die geeignete Stelle für die Umsetzung derartiger Maßnahmen. Dennoch schlägt sie eine etwas andere Formulierung vor, da die jetzige aus ihrer Sicht nicht den nötigen Erfolg verspricht.

Was sonst noch wichtig wäre

Nicht zuletzt hat die ABDA Anregungen allgemeinerer Art: Da nach gegenwärtiger Rechtslage die Coronavirus-Testverordnung am 31. März 2022 außer Kraft tritt, sollte diese „sehr zeitnah durch das Bundesgesundheitsministerium weiter verlängert werden, um den erforderlichen Rechtsrahmen für die Testungen, deren Vergütung (auch für digitale Genesenenzertifikate) und Abrechnung sicherzustellen“. Auch Apotheken bräuchten diese Planungssicherheit.

Zum anderen seien die Abweichungsverordnungen von den heilberuflichen Approbationsordnungen – auch die der Apotheker – nur bis zum 31. März 2022 befristet. Der Deutsche Bundestag sollte daher die ihm vorbehaltene Möglichkeit nutzen, die Gültigkeit per Beschluss auf das kommende Sommersemester (bis zum 30. September 2022) auszuweiten.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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