ABDA-Leitfaden

COVID-19-Impfungen in Apotheken: So wird abgerechnet

Stuttgart - 18.02.2022, 15:30 Uhr

Apotheken wissen nun nicht nur, wie sie impfen, sondern auch, wie sie das abrechnen. (c / Foto: IMAGO / photothek)

Apotheken wissen nun nicht nur, wie sie impfen, sondern auch, wie sie das abrechnen. (c / Foto: IMAGO / photothek)


Apotheken können sich mittlerweile für COVID-19-Impfungen schulen lassen, sie können Impfstoff für den Eigenbedarf bestellen und sie können tatsächlich auch impfen – inklusive Meldung ans RKI. Ein wesentliches Detail war allerdings noch offen: die Abrechnung. Wie die funktioniert, darüber informiert die ABDA nun in einem neuen Leitfaden. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist allerdings noch ungeklärt.

Wie viel Apotheken für selbst durchgeführte COVID-19-Impfungen erhalten sollen, steht schon seit einer Weile fest: Grundsätzlich gibt es 28 Euro, an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 36 Euro. Dazu kommen 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Vial für den Aufwand, der durch die Beschaffung  der Vakzine entsteht. Das entspricht dem, was Apotheken auch bei der Lieferung an Arztpraxen erhalten. Außerdem können 6 Euro für die Erstellung des digitalen Zertifikats abgerechnet werden. Wird ein Impfling zu Hause aufgesucht, können einmalig weitere 35 Euro veranschlagt werden. Impft man in derselben Einrichtung weitere Personen, gibt es jeweils 15 Euro.

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Wie die Apotheken genau an ihr Geld kommen sollten, war allerdings noch nicht bekannt. Bisher. Denn seit dem heutigen Freitag steht auf der ABDA-Webseite die „Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Impfstoffen und Leistungen im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen in der Apotheke“ zur Verfügung. Darin wird beschrieben, wie Apotheken die Vergütung

  • für die Beschaffung des COVID-19 Impfstoffes, der in der Apotheke verimpft wird,
  • für die Impfung selbst
  • und für die Ausstellung des COVID-19 Impfzertifikates

abrechnen. 

Was ist zu beachten? 

Dabei sind folgenden Punkte wichtig: 

  • Es wird bei der Abrechnung nicht zwischen Erst-/Zweit- und Auffrischimpfung unterschieden.
  • Die Vergütung für die Beschaffung der Impfstoffe für Großhändler und Apotheke und die Vergütung für die Abgabe des vom Großhändler selbst beschafften Impfbestecks/-zubehörs müssen Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer gemeinsam abrechnen.
  • Abgerechnet wird monatlich beim jeweiligen ARZ unter Angabe der BUND-PZN. Das muss spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats geschehen.
  • Von den Rechenzentren werden die Daten monatlich an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übermittelt, und zwar jeweils der sich für die Apotheken ergebende Gesamtbetrag (inklusive der Großhandelsvergütung). Die Rechenzentren leiten ihn an die Apotheken weiter und die wiederum an den Großhandel.
  • Die Apotheken rechnen die selbst verimpften Impfstoffe unter Angabe der jeweiligen BUND-PZN über den Beleg „Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ ab.
  • Die rechnungsbegründenden Unterlagen (Beleg „Nacht- und Notdienstfonds des DAV“) müssen sie bis zum 31. Dezember 2024 unverändert speichern oder aufbewahren. In der Regel übernehme dies das Apothekenrechenzentrum für die Apotheken, so die ABDA.

Vergütung Impfstoffbeschaffung: So wird bedruckt

Vergütung Großhandel

Der Großhandel erhält:

je abgegebener Durchstechflasche

  • 7,45 Euro (netto) + 3,72 Euro (netto) für Impfbesteck und -zubehör = 11,17 Euro (netto)

Vergütung Apotheke

Die Apotheke erhält:

  • je Durchstechflasche: 7,58 Euro (netto)

Gesamtvergütung Apotheke

Die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke beträgt:

  • je abgegebener Durchstechflasche: 22,31 Euro (brutto)
Quelle ABDA

Abrechnung der Impfleistung und der Zertifikate-Erstellung

Die Apotheke muss im Rahmen der Impfsurveillance wesentliche Daten über die Impfungen täglich ans RKI übermitteln. Der DAV stellt dazu im Verbändeportal ein elektronisches Meldesystem zur Verfügung.

Die für den jeweiligen Monat abzurechnende Anzahl der durchgeführten Impfungen werden über das Modul IMPFPORTAL unter COVID-19 IMPFEN im Apothekenportal abgerufen. Die Abrechnungsdatei wird zunächst als PDF-Dokument zum Übertrag generiert und dann auf den Sammelbeleg übertragen.

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Wenn die Erstellung des Zertifikats unmittelbar nach der Dokumentation der Impfleistung erfolgt, findet sich diese Vergütung auch auf dem Sammelbeleg. Hier wird ebenfalls der Sammelbeleg des NNF genutzt, der gemeinsam mit dem Rezeptgut eingereicht wird. Dieser beziehungsweise die Abrechnungsdatei beinhaltet ein Deckblatt, auf dem die Ergebnisse nach Leistungsarten und die Gesamtsumme dargestellt werden. Auf den Folgeseiten erfolgt die Einzelaufschlüsselung der erbrachten Leistungen nach Leistungsart. Nachträglich erstellte COVID-19 Impfzertifikate werden wie bisher über das Zertifikatserstellungsmodul abgerechnet. Auch die Abrechnungsdatei muss als rechnungsbegründende Unterlage unverändert bis zum 31. Dezember 2024 von der Apotheke gespeichert oder aufbewahrt werden.

Umsatzsteuerrechtlichen Behandlung noch unklar

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der COVID-19 Impfung durch Apotheken ist laut ABDA noch nicht geklärt. Sie werde derzeit zusammen mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit Leistungen aus der Impfverordnung und der Testverordnung vom Bundesministerium der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder geklärt, heißt es. Die ABDA geht demnach davon aus, dass für die Vergütung der Impfungen in Apotheken der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 lit. a) UStG greift. Das Bundesministerium der Finanzen hatte dies für Grippeschutzimpfungen, die in Apotheken auf der Basis von Modellvorhaben nach § 132j SGB V durchgeführt werden, ausdrücklich bestätigt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.

Impfleistung und Zertifikate-Erstellung: So wird bedruckt

Folgendermaßen wird bedruckt: 

Quelle: ABDA

Wobei in Feld „Faktor“ (5) die Anzahl der durchgeführten Impfungen bzw. Anzahl der erstellen Impfzertifikate für Erst-, Zweit-, Booster-Impfungen in der Apotheke max. 4-stellig sein darf. Außerdem können maximal drei verschiedene PZNs auf einen Beleg. Bei Durchführung aller genannten Leistungen (Impfung, Hausbesuch mit mehreren Impfungen, Zertifikat) werden diese auf mehrere Sammelbelege aufgeteilt. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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