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Praxispersonal in der Apotheke
Dürfen Apotheken Ärzte oder MFA für COVID-19-Impfungen einstellen?
Viele Apotheken rüsten sich bereits, um in Kürze Impfungen gegen COVID-19 anbieten zu können. In diesem Zusammenhang fragen sich einige, ob es nicht auch möglich sei, eine Ärztin, einen Arzt oder nicht ärztliches Praxispersonal für diese Tätigkeit einzustellen. Die ABDA erläutert auf DAZ-Anfrage, was erlaubt ist und was nicht.
Die Schulungen der Apothekerinnen und Apotheker für COVID-19-Impfungen laufen vielerorts bereits auf Hochtouren. Doch nicht jeder Betrieb hat genug Personal, um diesen Service anbieten zu können. Manche Kolleginnen und Kollegen fragen sich daher, ob es erlaubt ist, Ärztinnen, Ärzte oder Medizinische Fachangestellte (MFA) für das Impfen einzustellen.
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Die DAZ hat sich diesbezüglich bei der ABDA erkundigt. Und die Standesvertretung unterscheidet in diesem Zusammenhang klar zwischen Approbierten und nicht Approbierten: Während es aus ihrer Sicht keine Möglichkeit gibt, MFA für solche Tätigkeiten in den Apotheken anzuheuern, sei dies bei Ärztinnen und Ärzten unter Umständen machbar.
Nicht ärztliches Personal: Keine eigene Handlungskompetenz
Der Knackpunkt: Nicht approbiertes Praxispersonal muss per ärztlicher Delegation ermächtigt werden, Menschen zu impfen. Dieses Delegationsrecht besteht für Apothekerinnen und Apotheker nicht. Die ABDA erläutert dazu: „Nichtärzte, die in der ärztlichen Praxis auf der Basis von Delegationen in die Durchführung von Impfungen eingebunden werden, können in der Apotheke nicht impfen. Zum einen steht dem Apotheker nach § 20b IfSG kein entsprechendes Recht zu Delegation zu. Zum anderen befugt die Delegation im Umfang ihrer Zulässigkeit nur zu Handlungen, die unter der Aufsicht des delegierenden Arztes durchgeführt werden. Ein Angehöriger des Praxispersonals erwirbt dadurch keine eigene Handlungskompetenz. Insofern ist die Einstellung einer MFA zur Durchführung einer Impfung in der Apotheke ausgeschlossen.“
Anders verhält es sich demnach bei Ärztinnen und Ärzten, die mit ihrer Berufserlaubnis auch das Recht erwerben zu impfen. Was die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten angeht, sieht die ABDA dies „zumindest für die Geltungsdauer des § 20b IfSG unproblematisch, weil der Arzt kraft seiner Approbation zur Durchführung der Impfung berechtigt ist“. Auch apothekenrechtlich sei das Anheuern einer Ärztin oder eines Arztes in der Apotheke nicht grundsätzlich ausgeschlossen, schreibt eine ABDA-Sprecherin auf Anfrage der DAZ. Die Ärztin oder der Arzt würde in solch einem Fall zum nicht pharmazeutischen Personal zählen.
Konflikt mit ärztlichem Berufsrecht?
Eine Einschränkung könnte es der Standesvertretung zufolge jedoch geben: „In der Praxis können sich allerdings rechtliche Probleme mit dem ärztlichen Berufsrecht ergeben, das zum einen dem Arzt verbietet, ärztliche Tätigkeiten nach Weisung eines Nichtarztes auszuüben. Zudem kann ein Konflikt mit der Pflicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs in ärztlicher Praxis (bzw. einem Krankenhaus) bestehen.“ Die ABDA empfiehlt, sich vor der Anstellung eines „Impfarztes“ bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu erkundigen, wie diese die Situation wertet. „Entscheidend ist darüber hinaus, dass die Apotheke als Leistungserbringerin nach der CoronaImpfV auftritt und nicht etwa der Arzt eigenständig handelt oder gar abrechnet; dies gilt auch für einzelne Teilschritte, etwa die Bestellung von Impfstoffen.“
3 Kommentare
StiKo
von Holger am 21.01.2022 um 10:47 Uhr
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AW: Keine Tätigkeit ohne Haftpflicht!
von Jochen am 21.01.2022 um 17:55 Uhr
Angestellter Impfarzt
von Andrea Rieger am 20.01.2022 um 9:25 Uhr
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