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Wegen Verbrauchsmaterialien wie Handschuhe etc.
ABDA fordert für selbst verimpften Impfstoff 8,58 pro Vial
Kurz vor dem Jahreswechsel legte das BMG noch den Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und -Testverordnung vor. Dieser soll insbesondere die Details zur Durchführung der Corona-Impfung in Apotheken regeln. Die ABDA schlägt in einer heute veröffentlichten Stellungnahme unter anderem eine höhere Vergütung je Vial vor, als Apotheken für die Abgabe an Praxen erhalten. Außerdem soll klargestellt werden, wie die Impfungen in den Apotheken umsatzsteuerrechtlich behandelt werden.
Während die Gesetzesgrundlage für Coronaimpfungen in Apotheken schon seit einer Weile steht, ließ der Verordnungsentwurf, der die Rahmenbedingungen regeln soll, auf sich warten. Vergangenen Donnerstag war es dann so weit. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impf- und -Testverordnung vorgelegt. Demnach sollen Apotheker:innen beispielsweise je verabreichter Impfung gegen COVID-19 werktags 28 Euro und am Wochenende 36 Euro – und damit genauso viel wie Mediziner:innen – erhalten. Diesen Vorschlag begrüßt die ABDA in ihrer Stellungnahme ausdrücklich und geht dabei davon aus, dass für Coronaimpfungen in den Apotheken wie für Grippeimpfungen keine Umsatzsteuer fällig wird. Um unnötige Rechtsunsicherheiten, wie es sie bei den Influenza-Impfungen zunächst gab, zu vermeiden, würde es die ABDA jedoch begrüßen, wenn eine ausdrückliche Bestätigung dieser Rechtsauffassung in die Begründung aufgenommen würde. Auch wäre in den Augen der Standesvertretung eine entsprechende Klarstellung in diesem Sinne durch das Bundesministerium der Finanzen wünschenswert.
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Laut Verordnungsentwurf sollen Apotheken für die Bereitstellung des selbst verimpften Impfstoffs die gleiche Vergütung (je Durchstechflasche 7,58 Euro netto) wie bei der Abgabe von Impfstoff an Arztpraxen erhalten. Laut ABDA führt diese Ausgestaltung aber zu einer niedrigeren tatsächlichen Honorierung der apothekerlichen Impfleistung. Denn anders als die Ärzteschaft bestehe für Apotheken keine Möglichkeit, Verbrauchsmaterialien (medizinische Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel, Pflaster etc.) als Praxisbedarf zu beziehen, begründet die ABDA ihre Kritik. Die hierdurch entstehenden Kosten müssten folglich aus der Honorierung der Impfung gedeckt werden. Deswegen schlägt die Standesvertretung eine leicht erhöhte Vergütung von 8,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Vial vor, um diese Ausgaben gegenzufinanzieren.
Rechtssichere Regelungen für Räumlichkeiten außerhalb der Apotheke
Außerdem legt der Entwurf fest, welche Voraussetzungen Apotheken erfüllen müssen, um sich an der Nationalen Impfkampagne beteiligen zu dürfen. Sie müssen nämlich ihre Befugnis zur Bestellung von Impfstoffen durch eine Bestätigung der jeweils zuständigen Apothekerkammer nachweisen. Diese Bestätigung soll auf Basis einer Selbsterklärung, dass die notwendigen Anforderungen nach § 20b IfSG an Personal, Räumlichkeiten und Versicherungsschutz erfüllt sind, ausgestellt werden.
Die ABDA weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der schriftlichen Bestätigung der Selbstauskunft durch die Kammern naturgemäß keine konstitutive Wirkung zukomme. Eine weitergehende Prüfung durch die Apothekerkammern stehe im Widerspruch zu dem gewählten Modell der Selbstauskunft und wäre für die Apothekerkammern auch nicht möglich. Der im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Inhalt der Selbsterklärung erweckt aber in den Augen der ABDA den Eindruck, dass tatsächlich eine Prüfung der Unterlagen durch die Kammern erwartet wird und nicht nur eine Bestätigung. Die Apotheke soll nämlich laut Entwurf erklären, dass ihr Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, zur Verfügung stehen und sie entsprechende Nachweise dazu vorgelegt hat. Damit hier keine Missverständnisse aufkommen, regt die ABDA an, den betreffenden Abschnitt (§ 3 Absatz 4a Satz 1 Ziffer 1 CoronaImpfV) wie folgt zu formulieren: „... ihr Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, zur Verfügung stehen und ihr entsprechende Nachweise dazu vorliegen, ...“
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Auch beim Thema Räumlichkeiten hat die ABDA Änderungswünsche. Denn nach § 20b Absatz 1 Nummer 2 IfSG müssen Apotheken über geeignete Räumlichkeiten mit der entsprechenden Ausstattung verfügen, um Impfungen durchführen zu können. Um dazu externe Räumlichkeiten außerhalb der Apothekenbetriebsräume zu nutzen, anzumieten oder zu errichten, bedarf es nach Ansicht der Standesvertretung einer Ausnahmegenehmigung vom apothekenrechtlichen Grundsatz der einheitlichen Betriebsräume (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ApBetrO), um einen rechtssicheren Betrieb zu gewährleisten. Grippeimpfungen im Rahmen der Modellprojekte, wo es eine Ausnahmegenehmigung nicht gibt, müssen nämlich in Raumeinheit mit den Betriebsräumen durchgeführt werden. Diese Ausnahmegenehmigung könne gegenwärtig auf der Grundlage des § 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung durch die zuständigen Behörden erteilt werden, so die ABDA weiter. Allerdings trete diese Ende März außer Kraft. Um die flächendeckende Einbindung der Apotheken in die Impfkampagne über diesen Zeitraum hinaus zu ermöglichen – vorgesehen ist dies bis zum 31. Dezember 2022 –, bedürfe es zu gegebener Zeit einer rechtlichen Anpassung.
Darüber hinaus weist die ABDA in diesem Zusammenhang ganz grundsätzlich auf die fehlende Verzahnung der jeweiligen Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung, der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und des § 20b IfSG hin. So trete zum Beispiel die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 IfSG spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24. November 2022 außer Kraft. Dies stehe im Konflikt zur bislang vorgesehenen Möglichkeit, Apotheken bis zum 31. Dezember 2022 an der Impfkampagne zu beteiligen. Ähnliche Konflikte befürchtet die ABDA bei der Abrechnung: Denn die Coronavirus-Impfverordnung soll nach derzeitigem Stand mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft treten. Die Abrechnung durch die Apothekenrechenzentren erfolge aber grundsätzlich einmal pro Monat und damit immer nur mit zeitlichem Nachlauf. Die Standesvertretung wünscht sich daher eine entsprechende gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass den öffentlichen Apotheken nach Außerkrafttreten der Verordnung eine angemessene Frist zur Abrechnung der Leistungen eingeräumt wird.
Neben der ABDA hatten auch andere betroffene Verbände die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen und so unter Umständen Änderungen zu erwirken. Eine Pflicht, die Wünsche zu berücksichtigen, gibt es für das BMG jedoch nicht. Die abgestimmte Version wird dann demnächst im Bundesanzeiger erscheinen und einen Tag später in Kraft treten
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