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Empfehlung an die Kassenärzte
KBV geht beim E-Rezept auf Konfrontationskurs
Der Stichtag für das E-Rezept rückt näher. Während alle betroffenen Leistungserbringer sowie die Rechenzentren überzeugt sind, dass die Voraussetzungen für die flächendeckende Einführung noch nicht stimmen, hält das Bundesministerium für Gesundheit am gesetzlich vorgesehenen Starttermin fest. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung geht nun auf Konfrontationskurs.
Das E-Rezept ist kaum getestet und – nicht nur – die Ärzteschaft warnt schon seit einiger Zeit davor, am Einführungstermin 1. Januar 2022 festzuhalten. Auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bereitet den Medziner:innen Sorgen. Anfang November hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) daher eine Richtlinie erlassen, nach der Arztpraxen noch bis Ende Juni mit Papierausdrucken arbeiten können, wenn die elektronische AU und das E-Rezept technisch nicht möglich sind.
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Doch davon will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) offenbar nichts wissen. Wie die KBV diese Woche in einem Informationsschreiben erklärt, hat das Ministerium kürzlich mitgeteilt, dass ein Wahlrecht zwischen dem elektronischen Verfahren und der Papierform nicht bestehe.
Die KBV hat jedoch weiterhin ihre Zweifel, dass mit der eAU und dem E-Rezept ab dem Jahreswechsel alles glattlaufen wird. Beim E-Rezept bestünden etwa hinsichtlich der Signaturprüfung erhebliche Bedenken und „angesichts des noch laufenden Feldtests der Gematik und nicht hinreichend erprobter Anwendungen, ob eine fehlerfreie Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Abrechnung von elektronischen Rezepten ab dem 1. Januar 2022 möglich sein wird“.
Um die Versorgung der Versicherten sicherzustellen, empfiehlt die KBV daher den Vertragsärzten ein abgestuftes Vorgehen: Wenn der Anbieter der Verordnungssoftware das entsprechend zertifizierte Update für das E-Rezept zur Verfügung stelle, sollten Praxen das Update aufspielen. Allerdings sollten durchaus weiterhin Papierrezepte ausgestellt werden können: „Sofern die Apotheken in räumlicher Nähe zur Praxis nicht in der Lage oder nicht dazu bereit sind E-Rezepte zu empfangen und einzulösen, kann die Vertragsarztpraxis dem Versicherten ein Papierrezept auf Muster 16 ausstellen.“
Diese Empfehlung sei, heißt es weiter, mit dem GKV-Spitzenverband und dem BMG nicht abgestimmt. „Wir gehen aber davon aus, dass auch für das BMG und den GKV-Spitzenverband die Aufrechterhaltung der Versorgung der Versicherten im Mittelpunkt steht und nicht gewünscht ist, dass eine erhebliche Anzahl von Arztpraxen ihren Patienten ab dem 1. Januar 2022 keine AU-Bescheinigungen oder Rezepte mehr ausstellen können und es mitten in der Pandemie zu einer erheblichen Störung der Praxisabläufe kommt“, so die KBV in ihrem Schreiben abschließend.
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