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Ampel schaltet auf Turbo
COVID-19-Impfungen in der Apotheke könnten schon nächste Woche möglich sein
Temporäre Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen
Die viel beschworene einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vulnerabler Personengruppen soll temporär in § 22a IfSG geregelt werden. Demnach müssen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen. Es geht dabei um Beschäftigte unter anderem in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehaeinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen (inkl. freiberuflich tätiger Hebammen), Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten, Betreuungseinrichtungen für Ältere, Behinderte oder Pflegebdürftige und bei ambulanten Pflegediensten.
Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse muss der entsprechende Nachweis bis zum 15. März 2022 erbracht werden. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur eingegangen werden, wenn ein solcher vorliegt.
Evaluation bis Mitte 2022
Sowohl die neue einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 und die Erweiterung des Kreises der impfberechtigten Personen sollen durch unabhängige Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit hin evaluiert werden – das Ergebnis der Evaluation ist bis zum 30. Juni 2022 der Regierung vorzulegen.
Der Gesetzentwurf der Ampel wird morgen zusammen mit drei Anträgen der AfD beraten. Diese tragen die Titel „Keine Corona-Impfpflicht – Eine Impfpflicht gegen Covid-19 ist unverhältnismäßig“, „Keine Diskussion über Corona-Maßnahmen ohne ausreichende Datengrundlage über Wirksamkeit und Nebenwirkungen der Impfung“ und „Grundrechte sind keine Geimpftenrechte – die Wahrnehmung von Grundrechten darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden“.
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