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G-BA verleiht Veklury geringen Zusatznutzen
COVID-19: Remdesivir zeigt Zusatznutzen, wenn Lungenentzündung nicht sehr schwer
Erst im August berichtete die DAZ darüber, dass Remdesivir laut einem Cochrane Review bislang keine eindeutige Wirkung auf die Sterblichkeit oder den Krankheitsverlauf von hospitalisierten COVID-19-Patient:innen gezeigt hat. Ende 2020 hatte sich bereits die WHO skeptisch geäußert. Dennoch ist Remdesivir nach wie vor der einzige antivirale Wirkstoff, der in Europa zur Behandlung der COVID-19-Erkrankung zugelassen ist. Da klingt ein „geringer Zusatznutzen“, der Veklury nun zuerkannt wurde, deutlich positiver als bei ähnlichen Urteilen des G-BA.
„Wir haben heute erstmals die Vorteile eines Wirkstoffs bewertet, der bei einer COVID-19-Erkrankung direkt die Coronaviren bekämpft“, wird Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Arzneimittel, in der Mitteilung des Gremiums vom gestrigen Donnerstag zitiert, in welcher der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Ergebnis seiner Nutzenbewertung zu Remdesivir verkündet.
Demnach können erwachsene COVID-19-Patientinnen und -Patienten, deren Lungenentzündung noch nicht sehr schwer ist, von einer Behandlung mit Remdesivir durchaus profitieren. Das mag manchen angesichts der bisherigen Berichterstattung zu Remdesivir (Handelsname Veklury®) erstaunen.
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Jedoch stuft auch der G-BA, „aufgrund von Unsicherheiten bei den angewendeten Therapiealternativen und der teils heterogenen Studienlage“ das Ausmaß des Zusatznutzens nur als gering ein. Für schwerer erkrankte Erwachsene sowie Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren konnte der G-BA keinen Zusatznutzen feststellen, heißt es.
Konkret erholten sich zum Studienende unter Remdesivir mehr Erwachsene, deren Lungenentzündung noch nicht sehr schwer war, als unter den Vergleichstherapien. Ob Remdesivir auch einen Einfluss auf das Überleben der Patientinnen und Patienten hat, könne aufgrund der sehr unterschiedlichen Ergebnisse in den eingeschlossenen Studien nicht bewertet werden, so der G-BA.
Womit wurde Remdesivir verglichen?
Außerdem gilt zu bedenken, dass der G-BA aktuell eine Therapie nach „ärztlicher Maßgabe“ als zweckmäßige Vergleichstherapie für Remdesivir erachtet. Darunter verstehe man eine Therapie, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte Behandlung der COVID-19-Erkrankung gewährleistet. Dabei seien sowohl medikamentöse (z.B. Analgetika, Antipyretika, Dexamethason, Antikoagulation/Thromboseprophylaxe, Antibiotika) wie auch nicht medikamentöse Therapien (z.B. Sauerstoffgabe, Beatmung, bilanzierte Flüssigkeitstherapie) zu berücksichtigen.
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Remdesivir war übrigens zunächst von der Zusatznutzenbewertung durch den G-BA freigestellt. Dies sei möglich, wenn die Kosten für die Gesetzliche Krankenversicherung innerhalb eines Jahres voraussichtlich weniger als 1 Million Euro betragen, erklärt der G-BA. Auf Grundlage des Bewertungsergebnisses werden nun der GKV-Spitzenverband und der pharmazeutische Unternehmer Gilead den zukünftigen Erstattungsbetrag vereinbaren.
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