„Notdienstretter“

Aufenthalt im Notdienst: Wie weit weg ist in „unmittelbarer Nachbarschaft“?

Stuttgart - 03.09.2021, 07:00 Uhr

Befinden sich Apotheker:innen während des Dienstes nicht in der Apotheke, ist vor allem wichtig, dass sie jederzeit erreichbar sind. Dazu wird beispielsweise häufig die Notdienstklingel/Sprechanlage mit dem (Mobil-)Telefon des notdiensthabenden Approbierten gekoppelt. (Foto: IMAGO / Müller-Stauffenberg)

Befinden sich Apotheker:innen während des Dienstes nicht in der Apotheke, ist vor allem wichtig, dass sie jederzeit erreichbar sind. Dazu wird beispielsweise häufig die Notdienstklingel/Sprechanlage mit dem (Mobil-)Telefon des notdiensthabenden Approbierten gekoppelt. (Foto: IMAGO / Müller-Stauffenberg)


Während des Notdienstes müssen sich diensthabende Approbierte nicht unbedingt in den Apothekenräumen aufhalten – es genügt, wenn sie sich in unmittelbarer Nachbarschaft befinden und jederzeit erreichbar sind. Doch was bedeutet eigentlich „unmittelbare Nachbarschaft“? Welche Entfernung ist angemessen? Wie lange darf man Patient:innen warten lassen? Und wie ist die Erreichbarkeit geregelt?

Während des Nacht- und Notdienstes „genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist“. So ist es in § 23 Abs. 3 Satz 1 ApBetrO zu lesen. Diensthabende Approbierte müssen den Notdienst also nicht in der Apotheke verbringen. Auch das gesetzlich vorgeschriebene Nachtdienstzimmer darf übrigens außerhalb der Apothekenbetriebsräume liegen. Es ist somit einer der wenigen Räume, für die der Grundsatz der Raumeinheit nicht gilt. Es findet sich in der ApBetrO aber auch keine Vorschrift, dass darin der Notdienst zu verbringen ist.

Befinden sich Apotheker:innen während des Dienstes nicht in der Apotheke, ist vor allem wichtig, dass sie jederzeit erreichbar sind. Dazu wird beispielsweise häufig die Notdienstklingel/Sprechanlage mit dem (Mobil-)Telefon des notdiensthabenden Approbierten gekoppelt, sodass Patient:innen telefonisch Kontakt aufnehmen können. Neben dem Hinweis, dass der Apotheker oder die Apothekerin gleich vor Ort ist, kann so auch gleich telefonische Hilfestellung gegeben werden.

Reicht nur eine Telefonnummer an der Tür?

Es empfiehlt sich übrigens, neben der Notdienstklingel oder der Sprechanlage noch die Mobilfunknummer des/der Diensthabenden aufzunehmen für den Fall, dass die Verbindung gestört ist oder Klingel beziehungsweise die Sprechanlage ausfällt. Davon, nur die Handynummer anzugeben – also ohne Notdienstklingel –, wird abgeraten. Hintergrund ist, dass in der Vergangenheit ein Hinweis auf Telefon und telefonische Kontaktaufnahme nicht als ausreichend angesehen worden ist (VG Würzburg,Urteil vom 3. Juli 1980, Az. Au 297 V 79).

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Mehr zum Thema Notdienst

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Ausgewählte Aspekte daraus werden wir künftig zudem auf DAZ.online unter „Notdienstretter“ behandeln.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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