Nicht verbrauchte Vakzine der Grippesaison 2020/21

Apotheken sollen 16 Millionen Euro für nicht abgegebene Grippeimpfstoffe erhalten

Berlin - 24.08.2021, 17:30 Uhr

Apotheken können nun doch eine Entschädigung für liegengebliebene Grippeimpfstoffe erwarten. (Foto: yuriygolub / AdobeStock)

Apotheken können nun doch eine Entschädigung für liegengebliebene Grippeimpfstoffe erwarten. (Foto: yuriygolub / AdobeStock)


Viele Apotheker:innen hatten vermutlich schon fast den Glauben verloren, sie könnten für die von ihnen aus der nationalen Reserve bezogenen, aber nicht verwendeten Grippeimpfstoffe der Saison 2020/21 entschädigt werden. Doch nun macht das Bundesgesundheitsministerium ernst: Die Rückerstattung soll per Verordnung geregelt werden – ein entsprechender Entwurf sieht vor, dass der Bund für die Zahlungen an die Apotheken insgesamt bis zu 16 Millionen Euro zur Verfügung stellt.

Apotheken, die noch auf Grippeimpfstoffen der vergangenen Saison sitzen, dürften aufatmen: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf für eine Verordnung über die Rückerstattung nicht genutzter saisonaler Grippeimpfstoffe („Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung“) vorgelegt.

Der Hintergrund ist wohlbekannt: Das BMG hatte für die Grippesaison 2020/2021 zusätzliche Grippeimpfstoffdosen beschafft, die neben den bereits von Apotheken bestellten Dosen in den regulären Vertriebsweg gespeist wurden. Man wollte vermeiden, dass die Corona-Pandemie auch noch mit einer Grippewelle zusammentrifft und setzte auf möglichst viele Influenza-Impfungen – COVID-19-Vakzine standen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht bereit.

Erst Mangel, dann Überfluss

Doch während die Nachfrage nach den Grippeimpfstoffen zunächst groß war, ließ sie merklich nach, als zum Jahresende endlich die Dosen des Bundes in die Apotheken kamen. Im Verordnungsentwurf heißt es dazu: „Die zeitlich gestreckte Auslieferung der Grippeimpfstoffe, Doppelbestellungen von Ärztinnen und Ärzten sowie nicht wahrgenommene Impftermine führten jedoch dazu, dass nicht alle an Apotheken gelieferte Impfstoffdosen zur Verimpfung an Arztpraxen abgeben werden konnten“. 

Weil nun die Verfalldaten überschritten sind, beziehungsweise eine Verimpfung der Vakzinen in der Grippesaison 2021/2022 wegen der für jede Grippesaison erforderlichen Stammanpassung des Impfstoffes nicht möglich ist, blieben die Apotheken bislang auf ihren Beschaffungs- und Entsorgungskosten sitzen. Denn grundsätzlich tragen die Apotheken das wirtschaftliche Risiko bei der Bestellung. Ob das allerdings auch für den Sonderfall gilt, dass der Bund einen Teil der Impfstoffe beschafft hatte, sollte der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit BMG klären.

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Über Monate war nicht zu erfahren, ob DAV und BMG in diesem Punkt zusammenkommen. Vergangene Woche erklärte eine Ministeriumssprecherin dann aber: „Der Bund hat alle Grippe-Impfstoffe aus der nationalen Reserve der letzten Saison gekauft und trägt das Risiko der Verimpfung“. Was das genau bedeutet, ließ sie jedoch offen. Nun ist das Geheimnis gelüftet.

Einkaufspreis und Menge zählen

Durch den jetzt vorgelegten Verordnungsentwurf sollen die Apotheken einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für diese Impfdosen erhalten. Die Höhe des Anspruchs richtet sich demnach „nach der Anzahl der von den Apotheken nicht abgegebenen Impfstoffdosen und dem Apothekeneinkaufspreis je Dosis“ – dieser Betrag kann je nach Impfstoffhersteller variieren. Der Bund stellt für die Erstattung bis zu 16 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. Sollten die Apotheken mehr einfordern, wird der Rückerstattungsbetrag anteilig gekürzt, heißt es im Verordnungsentwurf.

Die Abwicklung soll über den DAV laufen. Er soll den jeweils zu erstattenden Betrag durch Bescheid für jede Apotheke festsetzen. Die Apotheken müssen dafür ihre Ansprüche zuvor innerhalb einer Frist von acht Wochen nach entsprechender Bekanntmachung durch den DAV geltend machen. Näheres zur Geltendmachung der Ansprüche und weite Details zum Verfahren soll der DAV noch festlegen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung überweist sodann die übermittelten Beträge an den Nacht- und Notdienstfonds.

Bis zum morgigen Mittwoch, den 25. August 2021, 17:00 Uhr können betroffene Verbände wie die ABDA eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf abgeben.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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