Vergleichbarer Fall?
2020 hatte das Landgericht Berlin (Urteil vom 6. Oktober 2020, Az.: 15 O 586/19) die Marketingmaßnahme einer Berliner Apotheke untersagt. Hier hat es allerdings keine Payback-Punkte gegeben, sondern 1-Euro-Gutscheine für die Vorbestellung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels . Kläger war hier ebenfalls die Wettbewerbszentrale. Der Beschluss war zunächst im Eilverfahren (Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2019, Az.: 15 O 431/19) ergangen und wurde später Hauptsacheverfahren bestätigt. Auch hier war das Gericht anders als die Beklagte der Meinung, dass die Werbung auch produktbezogen sei. Es handele sich bei dem Flyer entgegen der Darstellung des Beklagten gerade nicht um Firmen- und Imagewerbung, die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Tätigkeit eines Unternehmens im Allgemeinen wirbt. Außerdem sah das Gericht den vorliegende Sachverhalt mit demjenigen als vergleichbar an, der dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 6. Juni 2019 (Az.: I ZR 60/18) zugrunde lag. Da hatte dieser entschieden, dass ein 1-Euro-Gutschein, gewährt von einer Apotheke für die Einlösung eines Rezepts, wettbewerbswidrig ist.
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