Erwerb von Heilmitteln

Payback-Punkte zulässig? Wettbewerbszentrale will grundsätzliche Klärung

Stuttgart - 13.08.2021, 16:45 Uhr

Die Wettbewerbszentrale will klären lassen, ob die Werbung mit Payback-Punkten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln in den Anwendungsbereich des HWG fällt. (x / Foto: IMAGO / photothek)

Die Wettbewerbszentrale will klären lassen, ob die Werbung mit Payback-Punkten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln in den Anwendungsbereich des HWG fällt. (x / Foto: IMAGO / photothek)


 In beiden Fällen eine grundsätzliche Klärung angedacht

Hier folgt das Gericht der Auffassung der Werbetreibenden. Das Unternehmen weise lediglich auf einen allgemeinen unternehmensbezogenen Vorteil hin, nämlich die Teilnahme an einem Kundenbindungssystem. Weil der Werbung der Produktbezug fehlt, sieht es keinen Anlass, dass § 7 HWG zur Anwendung kommt.  Außerdem verneint das Landgericht Hamburg die Gefahr einer abstrakten Gefährdung von Gesundheitsinteressen und hält außerdem die Ausnahmevorschrift für Barrabatte (§ 7 Abs. 1 Nr. 2a HWG) für anwendbar. Beide Urteil sind nicht rechtskräftig.

Vergleichbarer Fall? 

2020 hatte das Landgericht Berlin (Urteil vom 6. Oktober 2020, Az.: 15 O 586/19) die Marketingmaßnahme einer Berliner Apotheke untersagt. Hier hat es allerdings keine Payback-Punkte gegeben, sondern 1-Euro-Gutscheine für die Vorbestellung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels . Kläger war hier ebenfalls die Wettbewerbszentrale. Der Beschluss war zunächst im Eilverfahren (Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2019, Az.: 15 O 431/19) ergangen und wurde später Hauptsacheverfahren bestätigt. Auch hier war das Gericht anders als die Beklagte der Meinung, dass die Werbung auch produktbezogen sei. Es handele sich bei dem Flyer entgegen der Darstellung des Beklagten gerade nicht um Firmen- und Imagewerbung, die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Tätigkeit eines Unternehmens im Allgemeinen wirbt. Außerdem sah das Gericht den vorliegende Sachverhalt mit demjenigen als vergleichbar an, der dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 6. Juni 2019 (Az.: I ZR 60/18) zugrunde lag. Da hatte dieser entschieden, dass ein 1-Euro-Gutschein, gewährt von einer Apotheke für die Einlösung eines Rezepts, wettbewerbswidrig ist.

Laut ihrer Webseite strebt die Wettbewerbszentrale nun in beiden Fällen eine grundsätzliche Klärung der Frage an, ob die Werbung mit Payback-Punkten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln in den Anwendungsbereich des HWG fällt.

Gegen das Urteil des LG Hamburg hat die Wettbewerbszentrale Berufung eingelegt (OLG Hamburg, Az.: 3 U 83/21). Auch der unterlegene Pharmagroßhändler ist in Berufung gegangen (OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 108/21).



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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