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AKNR-Anwälte zum heutigen EuGH-Urteil
„Versender können Vorschriften zum Gesundheitsschutz nicht länger ignorieren“
Die Apothekerkammer Nordrhein hat heute vor dem Europäischen Gerichtshof ein Urteil errungen, das die Bedeutung der Entscheidung zur Rx-Preisbindung vom Oktober 2016 deutlich schmälert. So sehen es jedenfalls Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas und Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert, die die AKNR in dem Verfahren vertreten haben.
Der Europäische Gerichtshof hat heute sein Urteil zum DocMorris-E-Bike-Gewinnspiel gesprochen. Die Apothekerkammer Nordrhein, die das Verfahren 2015 auf den Weg gebracht hat, spricht von einem „Sieg für den Verbraucherschutz“. Rechtlich vertreten wurde die Kammer in diesem sowie in zahlreichen weiteren Verfahren gegen EU-Versender von Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas und Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert aus der Freiburger Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen. Die DAZ hat bei ihnen nochmals genauer nachgehakt, welche Auswirkungen das Urteil nun haben dürfte.
DAZ: Die AKNR freut sich über das heute ergangene Urteil – Ihnen wird es nicht anders gehen!
Douglas: Aus unserer Sicht ist das Urteil mehr als erfreulich, da der EuGH nicht nur zu der konkreten Vorlagefrage Stellung genommen hat, sondern auch darüber hinaus umfassend die Frage beantwortet hat, ob die nationalen Gesetzgeber berechtigt sind, dem Marketing von Apotheken im Zusammenhang mit dem Arzneimittelvertrieb Grenzen zu setzen. Das Urteil gilt insoweit nicht nur für das konkrete Gewinnspiel, sondern ermöglicht dem nationalen Gesetzgeber für alle Marketingmaßnahmen etwas zu unternehmen.
DAZ: Können Sie das etwas genauer erläutern?
Douglas: Die Entscheidung stärkt die Autonomie der Mitgliedstaaten im sensiblen Bereich des Arzneimittelvertriebs. Der EuGH schärft zum einen den Anwendungsbereich der europäischen Richtlinie: Sie findet dem aktuellen Urteil zufolge nur dann Anwendung, wenn es um bestimmte Arzneimittel geht – das war im heute entschiedenen Fall des Gewinnspiels anders, hier wurde für das gesamte Sortiment der verschreibungspflichtigen Arzneimittel des Versenders geworben. Neben diesem Anwendungsbereich können die Mitgliedstaaten aber nationale Regelungen erlassen, die sich auf den Absatz von Arzneimitteln allgemein beziehen. Dies führt dazu, dass aus unserer Sicht bei der Anwendung des § 7 HWG danach unterschieden werden muss, ob ein Sachverhalt geregelt wird, der in den Anwendungsbereich der europäischen Richtlinie fällt oder nicht. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist folglich breiter als der Anwendungsbereich der europäischen Richtlinie. Dies ist im Übrigen auch in anderen Fällen so, da die Regelung auch für Medizinprodukte gilt, für die es insoweit keine harmonisierende Richtlinie gibt.
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Gleichzeitig steht ein solcher breiterer Anwendungsbereich des § 7 HWG nicht im Widerspruch zum europäischen Recht, solange die Warenverkehrsfreiheit gewahrt wird. Denn hier handelt es sich nach Auffassung des EuGH lediglich um eine Verkaufsmodalität, die unterschiedslos im Inland wie im EU-Ausland gilt, sodass kein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit angenommen wird. In Zukunft können die Gerichte daher in eigener Verantwortung entscheiden, da aus Sicht des europäischen Rechtes lediglich verlangt wird, dass die Regelungen unterschiedslos gelten. Dies ist aber durchweg der Fall.
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