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Neues Tierarzneimittelgesetz
Trotz Änderungsvorschlag des Bundesrats: Rx-Versand für Tierarzneimittel soll verboten werden
Wenig Raum für nationale Abweichungen
Andere Wünsche des Bundesrats hat die Bundesregierung hingegen abgelehnt. Dies betrifft einige Vorschläge, Begriffe im Zusammenhang mit der Herstellung übereinstimmend mit dem Arzneimittelgesetz zu definieren, und die Verpflichtung des Tierarztes, bei der Abgabe apothekenpflichtiger Tierarzneimittel eine Behandlungsanweisung auszuhändigen. Der Bundesrat betrachtet dies als unverhältnismäßig und schlägt vor, diese Verpflichtung auf Arzneimittel für lebensmittelliefernde Tiere zu beschränken. Außerdem spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Vorschrift des § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMG zu den Abgabemengen für Arzneimittel für lebensmittelliefernde Tiere bestehen zu lassen („7/31-Tage-Regel“). Demnach dürfen solche Arzneimittel für 31 Tage, systemische Antibiotika jedoch nur für sieben Tage abgegeben werden. Das neue EU-Recht sieht dagegen eine Begrenzung ohne präzise Zeitangabe vor. Doch in diesen Punkten lehnt die Bundesregierung nationale Abweichungen von den EU-Regeln ab.
Keine Ausnahme vom Rx-Versandverbot
Ein besonders umstrittener Aspekt im neuen TAMG ist das geplante Versandverbot für alle Rx-Arzneimittel für Tiere. Anders als bei Humanarzneimitteln positioniert sich die Bundesregierung klar gegen den Versand von Rx-Arzneimitteln für Tiere. Fachtierärzte befürchten dadurch Probleme bei exotischen Tieren, die bisher nach einmaliger Diagnose über den Versand versorgt werden. Der Bundesrat hat daraufhin vorgeschlagen, den Fernabsatz aufgrund einer behördlichen Erlaubnis zuzulassen, soweit es nur um Arzneimittel für bestimmte Tierarten geht. Außerdem hat der Bundesrat vorgeschlagen, das Bundeslandwirtschaftsministerium zu ermächtigen, Bestimmungen für sichere Strukturen bei diesem Fernabsatz zu schaffen. Die Bundesregierung hat den ersten Teil dieses Vorschlags mit der Begründung abgelehnt, damit wäre ein erlaubnisfreier Versand möglich, ohne dass die formalen und materiellen Voraussetzungen geregelt seien. Zum zweiten Teil des Vorschlags, die fehlenden sicheren Strukturen zu schaffen, hat die Bundesregierung allerdings erklärt, die Meinungsbildung dazu sei nicht abgeschlossen.
Vorschläge der Tierärzte abgewiesen
Wenn es bei diesem Stand bleibt, wären die Tierärzte mit ihren Forderungen zum TAMG überwiegend gescheitert. Der Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt) hatte in einem Positionspapier vier Stellen hervorgehoben, an denen der Gesetzentwurf „nachjustiert“ werden sollte. Darunter sind der Erhalt der „7/31-Tage-Regel“, eine unbürokratische Gestaltung zur tierärztlichen Behandlungsanweisung in der Kleintier- und Pferdepraxis und die Zulassung des Versandhandels für die „Weiterbehandlung“ von nicht-lebensmittelliefernden Tieren. Diese drei Punkte hat zwar der Bundesrat aufgegriffen, aber die Bundesregierung ist den Änderungswünschen nicht gefolgt.
Der vierte Punkt auf der Liste des bpt ist der Umgang mit der zulassungskonformen Anwendung von Tierarzneimitteln. Dabei geht es um die Anwendung von Arzneimitteln außerhalb der Zulassung, die künftig verboten sein soll, aber mangels Alternativen aus Tierschutzgründen nötig sein kann. Für diese Fälle möchte der bpt sicherstellen, dass Abweichungen nicht strafbewehrt sind. Eine solche Strafbewehrung ist im Gesetzentwurf aber ohnehin nicht vorgesehen, und ein solcher Vorschlag ist auch nicht in der Positionierung des Bundesrats zu finden.
In den Ausschussberatungen sind weitere Änderungen möglich. Doch für die Arbeit am TAMG gibt es einen engen Zeitplan. Es soll noch im Juni abschließend im Bundestag und im Bundesrat beraten und verabschiedet werden.
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