Impfstoffe, Bestellfristen und Großhandel

Corona-Impfstoff für Betriebsärzte: Was Apotheken wissen müssen

Stuttgart - 19.05.2021, 14:00 Uhr

In KW 23, also ab dem 7. Juni, dürfen Betriebsärzte Corona-Impfungen durchführen. (Foto: IMAGO / Reiner Zensen)

In KW 23, also ab dem 7. Juni, dürfen Betriebsärzte Corona-Impfungen durchführen. (Foto: IMAGO / Reiner Zensen)


Ab dem 7. Juni sollen auch Betriebsärzte in die COVID-19-Impfkampagne einbezogen werden. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und die ABDA haben nun umfassend über das Bestellprozedere informiert. Die Betriebsärzte werden demnach einmal wöchentlich durch die Apotheken mit Impfstoffen und dem  entsprechenden Impfzubehör beliefert. Allerdings sind nur vier Großhändler involviert – und das ist nicht der einzige Unterschied zur Belieferung der Vertragsärzte.

In der Kalenderwoche 23, also ab dem 7. Juni, dürfen Betriebsärzte flächendeckend Corona-Impfungen durchführen. Die Belieferung wird ebenfalls von den Apotheken übernommen, die wiederum beim pharmazeutischen Großhandel bestellen. Bestellberechtigt ist laut der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) jeder bei einem Unternehmen angestellte Betriebsarzt (Werksarzt), jeder Betriebsarzt eines überbetrieblichen Dienstes und jeder freie Betriebsarzt, der für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland Impfungen gegen COVID-19 durchführen wird. Sind bei einem Unternehmen oder einem überbetrieblichen Dienst mehrere Betriebsärzte angestellt, erfolgt die Bestellung jeweils gesondert pro Betriebsarzt.

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:

Bis wann muss bestellt werden?

Für die Woche ab dem 7. Juni 2021 (KW 23) muss die Bestellung bis spätestens Freitag, 21. Mai 2021, um 12.00 Uhr in der Apotheke vorliegen. Die Bestellung der Apotheke muss bis spätestens 15:00 Uhr am selben Tag beim Großhandel eingehen. Die Anlieferung erfolgt dann am Montag, dem 7. Juni.

In den Folgewochen muss stets bis Donnerstag der Vorvorwoche, 12.00 Uhr, für die übernächste Woche der Impfstoff vom Arzt in der Apotheke bestellt werden. Die Apotheke kann an diesem Tag bis 15:00 beim Großhandel bestellen.

Achtung: Donnerstag, der 3. Juni 2021, ist in einigen Ländern ein Feiertag (Fronleichnam). Deswegen muss die Bestellung für die KW 24 bis Mittwoch, 2. Juni 2021, erfolgen (und zwar für alle Bundesländer). Die Bestellfrist für die KW 25 läuft dann wieder regulär bis Donnerstag, 10. Juni 2021, 12.00 Uhr. Der bestellende Betriebsarzt muss dafür sorgen, dass keine Lagerhaltung erfolgt.

Auf welchem Formular wird verordnet?

Für die Bestellung wird das blaue Privatrezept (A 6 quer) verwendet. Die BDA und die ABDA stellen eine Ausfüllhilfe zur Verfügung. Die Zusendung der Verordnung vorab per Fax ist möglich; das Original muss dann nachgereicht werden. Hat ein Betriebsarzt keine Formulare, kann die Erstbestellung formlos erfolgen. Sobald der Arzt die blauen Rezeptformulare dann hat, muss er sie nachreichen.

Was muss auf das Rezept eingetragen werden?

Die Befüllung der Felder erfolgt analog dem Formular Muster 16, das die Vertragsärzte für die Bestellungen der COVID-19-Impfstoffe verwenden.

Im Versichertenfeld soll die Angabe stehen „Betriebsarzt“ und die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) des Arztes eingetragen werden, weil der Platz beim Arztstempel begrenzt ist. Für die Felder „Betriebsstättennummer“ (BSNR) und „Lebenslange Arztnummer“ (LANR) sind zwei Dummy-Kennzeichen vorgesehen. Damit kann im Nachgang eine Auswertung erfolgen. Klebeetiketten sind nicht erlaubt, da sie in den Rechenzentren nicht ausgelesen werden können.

Welche Impfstoffe können bestellt werden?

In KW 23 sollen die Betriebsärzte nur Comirnaty® erhalten. Grundsätzlich sollen aber alle vier bislang zugelassen Vakzinen zur Verfügung gestellt werden. Der Schwerpunkt wird aber zu Beginn auf dem Biontech/Pfizer-Impfstoff liegen. Wann welche Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, soll rechtzeitig mitgeteilt werden.

Nur vier Großhändler an Bord

Wie viel Impfstoff darf für KW 23 bestellt werden?

Pro Betriebsarzt dürfen maximal 804 Dosen Corminaty® (also 134 Vials) bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auch hier seitens der Ärzte dosisbezogen, seitens der Apotheke vialbezogen. Aufstocken ist nicht erlaubt.

Wie im vertragsärztlichen Bereich ist auch hier mit Kürzungen zu rechnen.

Wann erfährt die Apotheke, wie viel Impfstoff geliefert wird?

Der Großhandel informiert die Apotheke jeweils am Mittwoch vor der Auslieferungswoche über die Liefermengen.

Wohin liefert die Apotheke den Impfstoff?

Die Auslieferung erfolgt an den Sitz des Betriebsarztes. Sofern ein Betriebsarzt eines überbetrieblichen Dienstes für mehrere Unternehmen in einer Woche Impfstoff bestellt, erfolgen die Impfungen in den Räumlichkeiten des Betriebsarztes oder anderen Räumlichkeiten mit geeigneter Infrastruktur. Eine Auslieferung der von einem Betriebsarzt bestellten Impfstoffe durch die Apotheke an mehrere Impfstellen ist nicht vorgesehen.

Kann über jeden Großhändler bestellt werden?

Im Gegensatz zu den Bestellungen für die Vertragsarztpraxen sind nur vier Großhändler an der Belieferung der Betriebsärzte beteiligt:

  • Sanacorp
  • Gehe
  • Phoenix
  • Noweda

Hintergrund ist laut ABDA, dass das betriebsärztliche System anders organisiert ist als das vertragsärztliche und daher bei den Großhandlungen eine bundesweite Vertriebsstruktur notwendig sei. Apotheken dürfen in diesem Fall auch bei einer dieser Großhandlungen für Betriebsärzte bestellen, wenn diese nicht ihr Haupt - oder gar nicht ihr Lieferant ist.

Keine Bestellung über MSV3

Wie wird die Bestellung übermittelt?

Die Bestellung soll per Fax oder Mail, nicht über MSV3 erfolgen. Die ABDA empfiehlt, dass sich die Apotheke den Eingang der Bestellung beim Großhandel bestätigen lässt.

Es soll aber zeitnah eine automatisierte Lösung über das MSV3-System zur Verfügung stehen. Wegen der notwendigen Trennung der Warenströme in die vertrags- und betriebsärztliche Versorgung und des frühen Bestellbeginns für die Betriebsärzte am 21. Mai 2021 konnte laut ABDA der Großhandel in der Kürze der Zeit nicht die dafür notwendigen Anpassungen im MSV3-Bestellsystem vornehmen.

Warum gibt es unterschiedliche Fristen für Betriebs- und Vertragsärzte und bleibt das so?

Vertragsärzte und die Betriebsärzte werden aus zwei verschiedenen Kontingenten mit COVID-19-Impfstoffen versorgt. Da der Großhandel wissen muss, welche Bestellungen von Vertragsärzten beziehungsweise von Betriebsärzten stammen, wird zeitversetzt bestellt. Daher werden auch die Fristen unterschiedlich bleiben.

  • Vertragsärzte: Bis jeweils spätestens Dienstag, 12:00 Uhr der Vorwoche für die darauffolgende Woche
  • Betriebsärzte: bis jeweils spätestens Donnerstag, 12:00 Uhr, der Vorvorwoche für die übernächste Woche (Ausnahmen: Bestellungen in KW 20 für KW 23 und KW 22 für KW 24)

Achtung: Betriebsärzte, die auch als Vertragsärzte tätig sind, müssen für ihre Bestellungen jeweils die getrennten Zeitfenster nutzen.

Wie laufen die Bestellungen für Zweitimpfungen?

Grundsätzlich muss wie bei Vertragsärzten vermerkt werden, ob es sich um eine Erst- oder Folgeimpfung handelt. Weil Erst- und Folgeimpfungen bei derselben Stelle erfolgen sollen – also beide im Impfzentrum oder beide in der Vertragsarztpraxis oder beide beim Betriebsarzt – werden Betriebsärzte zunächst nur Erstimpfungen durchführen. Sollten Betriebsärzte vor Anfang Juli für Zweitimpfungen bestellen, sollte die Apotheke Rücksprache mit dem verordnenden Arzt halten.

Wie wird abgerechnet?

Darüber soll laut ABDA gesondert informiert werden.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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