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Stellungnahme zur geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes
ABDA: Apotheken für Ergänzungen im Impfausweis vergüten
Die ABDA begrüßt das Vorhaben, dass Apotheker:innen künftig erfolgte Impfungen im Impfausweis nachtragen dürfen sollen. Allerdings fordert sie, den Aufwand so gering wie möglich zu halten und die Betriebe für solche Leistungen zu vergüten.
Nach dem Willen der Großen Koalition sollen künftig auch Apotheken Impfausweise ergänzen dürfen, wenn der Geimpfte einen entsprechenden Nachweis vorlegen kann. So ist es im Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ vorgesehen. Die geplante Neuregelung zielt laut Gesetzesbegründung insbesondere auf digitale Impfnachweise ab, die schon bald zum Einsatz kommen sollen.
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In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf begrüßt die ABDA diesen Plan. „Angesichts der voraussichtlich sehr hohen Nachfrage für solche Leistungen im Zusammenhang mit den geplanten digitalen COVID-19-Impfnachweisen ist diese Maßnahme aus unserer Sicht ein sinnvoller Beitrag zur Entlastung der bisher ausschließlich für derartige Nachträge zuständigen Gesundheitsämter und Ärzte“, schreibt die Standesvertretung. „Die Apotheken sind eine niedrigschwellige und ortsnahe Anlaufstelle für die geimpften Personen und werden sich dieser Aufgabe stellen.“ Positiv wertet sie auch, dass es keine Pflicht für Apotheken geben soll, entsprechende Ergänzungen vorzunehmen.
Jedoch wünscht sich die ABDA noch einige Ergänzungen am Entwurf. „Wie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt, wird der ‚digitale Impfausweis‘ für COVID-19-Impfungen voraussichtlich der praktisch relevanteste Anwendungsfall sein“. Und weiter: „Bislang existieren allerdings keine konkreten rechtlichen Vorgaben für einen solchen Nachweis.“ Die Bundesvereinigung geht davon aus, dass dabei die demnächst zu erwartenden europäischen Vorgaben für ein digitales grünes Zertifikat berücksichtigt werden. „Für die praktische Umsetzung weisen wir darauf hin, dass der entstehende organisatorische Aufwand in den Apotheken (z. B. Installation ggf. erforderlicher Software) so gering wie möglich gehalten werden sollte“, betont die ABDA.
Zudem gibt sie zu bedenken, dass nach derzeitigem Stand zwar die meisten Apothekenleiter:innen einen elektronischen Heilberufsausweis besitzen, alle anderen Apotheker:innen damit jedoch noch nicht ausgestattet sind. „Sie können somit keine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 IfSG ausstellen“, heißt es in der Stellungnahme. „Wir schlagen daher vor, dafür auch die Nutzung der Institutionskarte SMC/B vorzusehen, welche eine eindeutige Zuordnung zur jeweiligen Apothekenbetriebsstätte ermöglicht. Es ist unseres Erachtens sinnvoll, in das Infektionsschutzgesetz zusätzlich eine neue Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit aufzunehmen, welche diesem eine Konkretisierung der technischen Vorgaben im vorstehenden Sinne ermöglicht.“
Nur eingeschränkte Prüfpflicht für Apotheken
Für den Nachtrag ist § 22 Abs. 2 Satz 3 IfSG ist nur erforderlich, dass eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. „Dies werden typischerweise die Bescheinigungen über durchgeführte COVID-19- Impfungen durch Impfzentren oder Vertragsärzte im Impfausweis sein, sofern dieser beim Impftermin vorgelegt wurde (alternativ die separat ausgestellten Bescheinigungen)“, heißt es in der Stellungnahme. Die ABDA nimmt daher an, dass Apotheker:innen wie auch Ärzt:innen lediglich eine allgemeine Prüfpflicht haben, ob die Impfdokumentation vollständig und nicht offensichtlich gefälscht ist. „Darüber hinaus gehende Prüfpflichten bestehen unseres Erachtens auch angesichts des Straftatbestands des § 278 StGB (Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses wider besseres Wissen) nicht, der künftig auch für Apotheker beim Impfdokumentationsnachtrag einschlägig wäre, und erscheinen auch nicht erforderlich.“
Zudem unterstreicht die ABDA, dass die genannte Dienstleistung für Apotheken mit einem zusätzlichen organisatorischen und personellen Aufwand verbunden sein wird, der entsprechend vergütet werden muss. Damit das Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit erhält, die nötigen Vorschriften in einer Rechtsverordnung zu erlassen, sollte es per Gesetz dazu ermächtigt werden.
Des Weiteren befürwortet die ABDA die vorgesehenen Anpassungen, mit denen erstens Hochschulen von der Verpflichtung zur Durchführung von Wechselunterreicht ausgenommen werden sollen und zweitens Hochschulen und berufsbildenden Schulen die Durchführung von praktischen Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel in Laboren, auf der Grundlage von Befreiungs- und Ausnahmeverfügungen der zuständigen Landesbehörden ermöglicht wird. „Sowohl die Ausbildungen der Apothekerinnen und Apothekern als auch der Pharmazeutisch-Technischen Assistentinnen und Assistenten sind von diesen Vorschriften erfasst, die eine sachgerechte Durchführung der praktischen Ausbildungsanteile sicherstellen sollen.“
4 Kommentare
Ohne Vergütung - Nur bei Apotheken torschlagbar !
von ratatoske am 17.05.2021 um 18:26 Uhr
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