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Reaktion auf AvP-Pleite
Gesetzentwurf sieht künftig mindestens zwei Geschäftsleiter für Factoringinstitute vor
Am heutigen Freitagnachmittag findet im Bundestag die erste Lesung des Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetzes statt. Es enthält eine neue Verpflichtung für Factoringinstitute, mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen. Dies kann als Reaktion auf die AvP-Insolvenz verstanden werden. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler mahnt jedoch, es gäbe „weniger ein Defizit an Regeln, sondern ein Vollzugsdefizit“.
Die Bundespolitik reagiert offenbar erneut auf die AvP-Insolvenz. Erst in der vorigen Woche hatten die Koalitionsfraktionen in ihrem Entwurf für das Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) eine neue Vorschrift vorgesehen, nach der Rechenzentren verpflichtet werden sollen, Abrechnungsgelder auf Treuhandkonten zu hinterlegen. Nun soll als weitere Maßnahme vorgeschrieben werden, dass Anbieter von Factoringleistungen oder Finanzierungsleasing einen zweiten Geschäftsführer bestellen müssen. Diese Regelung ist Teil des Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetzes, das am heutigen Freitagnachmittag im Bundestag in erster Lesung beraten wird.
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Mit dem geplanten Gesetz sollen in erster Linie europarechtliche Vorgaben zum Kapitalmarktrecht umgesetzt werden. Damit sollen europaweit geltende Regelungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister getroffen werden, damit solche Dienste grenzüberschreitend erbracht werden können und der Anlegerschutz gesichert ist. Hinzu kommen zahlreiche weitere Detailregelungen für die Finanzmärkte, einige von ihnen aufgrund europarechtlicher Vorgaben.
Gesetzgeber will bessere Kontrolle für Factoring
Eine dieser vielen geplanten Detailregelungen ist eine Änderung von § 33 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Dieser sieht bereits jetzt vor, dass Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute mindestens zwei Geschäftsleiter haben müssen, die nicht nur ehrenamtlich tätig sind. Diese Vorschrift soll künftig auf einen größeren Kreis von Finanzdienstleistern ausgedehnt werden: auf Anbieter von Factoring und von Finanzierungsleasing gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 KWG.
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