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Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
ABDA fordert Vergütung pro Dosis statt pro Vial
Die anstehenden COVID-19-Impfungen in Arztpraxen und die Einbindung der Apotheken und des Großhandels ins Versorgungsgeschehen machen eine Anpassung der Impfverordnung nötig. Unter anderem soll darin die Vergütung für die Apotheken geregelt werden. Nun hat die ABDA zum vorliegenden Referentenentwurf Stellung genommen. Darin regt sie Klarstellungen an – und eine Vergütung nach Dosis statt nach Durchstechflasche.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat kürzlich einen Referentenentwurf einer revidierten Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vorgelegt. Neben der stärkeren Einbeziehung der Arztpraxen und perspektivisch auch der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in die Impfstrategie berücksichtigt dieser auch die Erfahrungen mit den Corona-Schutzimpfungen, die unterschiedlichen zugelassenen Impfstoffe und die Aktualisierungen der STIKO-Empfehlung.
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Für die Apotheken interessant sind vor allem die Änderungen in Bezug auf die Impfungen in den Arztpraxen – schließlich werden sie wie auch der pharmazeutische Großhandel als Lieferweg vorgesehen. Hierfür sollen sie auch vergütet werden. In welcher Höhe genau, lässt der Referentenentwurf noch offen. Er besagt bislang nur, dass Apotheken (analog auch der Großhandel) für den im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Arztpraxen entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, je abgegebener kühlpflichtiger bzw. ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche jeweils einen – unterschiedlichen – Fixbetrag erhalten. Und zwar einschließlich Umsatzsteuer.
Nun hat die ABDA zum Referentenentwurf Stellung bezogen. Darin begrüßt die Standesvertretung, dass Apotheken nun in die Versorgung der Arztpraxen und Betriebsärzte mit COVID-19-Impfstoffen eingebunden werden sollen. Ein solches System habe sich schon bei den Grippeimpfstoffen seit Langem bewährt. Allerdings hat die ABDA noch einige Anregungen.
ABDA will Honorar zuzüglich Umsatzsteuer
Zum Beispiel was die Vergütung betrifft. Dazu schreibt die ABDA: „Wir erachten es als sachgerecht, für den Vergütungsanspruch der Apotheken – ähnlich wie bei den Grippeimpfstoffen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV – auf die Impfdosis und nicht auf die jeweilige Durchstechflasche abzustellen.“ Zur Höhe kann die ABDA angesichts der fehlenden Beträge im Referentenentwurf wenig sagen – sie verweist lediglich auf dem BMG bereits „vorliegende Ausführungen“. Hinsichtlich der Umsatzsteuer pocht sie auf eine Vergütung „zuzüglich Umsatzsteuer“ – dies decke sich mit den einschlägigen Regelungen in der Arzneimittelpreisverordnung.
Abrechnung lieber monatlich als quartalsweise
Die Abrechnung der Apotheken soll laut Verordnungsentwurf gegenüber den von ihnen beauftragten Rechenzentren quartalweise geschehen. Dies schließt auch den an den pharmazeutischen Großhandel weiterzuleitenden Vergütungsanteil mit ein. Die ABDA fordert allerdings eine monatliche Abrechnung. Denn auch die Rechnungslegung des pharmazeutischen Großhandels gegenüber den Apotheken erfolge üblicherweise monatlich, argumentiert sie, für die Abrechnung der Corona-Impfstoffe müssten dann Sonderabsprachen getroffen werden.
Vorfinanzierung nicht zumutbar
Von Bedeutung sei zudem, dass nach einer Anfangsphase mit vergleichsweise geringen Impfstoffliefermengen im weiteren Verlauf des Jahres von hohen Impfstoffumsätzen im Bereich der ambulanten Versorgung ausgegangen werden könne. Dann würden bei den Apotheken im Laufe eines Quartals hohe Vergütungsforderungen entstehen, diese vorzufinanzieren den Apotheken nicht zugemutet werden könne. Überdies erfolge auch die Abrechnung mit den Rechenzentren monatlich – auch hier müssten die Apotheken bei einer quartalsweisen Abrechnung von etablierten Prozessen abweichen.
Weiterhin soll der Großhandel für die Abgabe von Impfzubehör an Apotheken zusätzlich eine fixe Vergütung bekommen. Der ABDA ist „unklar, was Anknüpfungspunkt für den Vergütungsanspruch ist und wie die Vergütung konkret berechnet werden soll (z.B. pro Dosis oder pro Durchstechflasche)“. Die Apotheken benötigten insoweit Klarheit, da sie nach der Verordnung auch diese Großhandelsvergütung abrechnen sollen.
Vergütung für Beschaffung, Lieferung und Abrechnung des Impfzubehörs
Auch wünscht sich die ABDA für die Apotheken ebenfalls eine Regelung für die Erstattung der Kosten des Impfzubehörs und – ähnlich wie beim Großhandel – eine Vergütung für die Leistungen der Apotheken bei der Beschaffung, Lieferung und Abrechnung dieses Zubehörs.
Zudem hat die ABDA noch einige andere Anregungen. So heißt es im Referentenentwurf, dass „Arztpraxen und Betriebsärzte“ von Apotheken mit Impfstoffen beliefert werden. „Der Begriff der ‚Arztpraxis‘ ist aus unserer Sicht unbedingt konkretisierungsbedürftig“, heißt es in der Stellungnahme. „Dies ist von besonderer Bedeutung dafür, dass Apotheken beurteilen können, wann und in welchem Umfang sie berechtigt sind, die bei ihnen eingehenden ärztlichen Verschreibungen zu beliefern“.
Die gesamte ABDA-Stellungnahme finden Sie hier zum Herunterladen.
1 Kommentar
Vergütung
von Thomas Bsonek am 27.03.2021 um 15:24 Uhr
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