- DAZ.online
- News
- Politik
- BMG erlaubt auch andere ...
Verordnungsentwurf
BMG erlaubt auch andere Grippeimpfstoffe für Ab-60-Jährige
Das Bundesgesundheitsministerium will verhindern, dass ältere Menschen ab 60 Jahren in der kommenden Grippesaison 2021/22 ungeimpft bleiben. Die Schutzimpfungs-Richtlinie sieht als Influenzaschutz für Ab-60-Jährige nur die Hochdosisimpfung vor, einziger Anbieter ist Sanofi Pasteur. Und bei Engpässen? Das war auch dem BMG nicht geheuer. In einem Verordnungsentwurf ist nun vorgesehen, dass ältere Menschen auch mit inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoffen geimpft werden dürfen.
„Um während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verfügbarkeit und die Versorgungssicherheit mit Influenza-Impfstoffen auf jeden Fall sicherzustellen, wird vorgesehen, dass Versicherte ab 60 Jahren auch Anspruch auf die inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoffe haben“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem Entwurf einer „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“, der DAZ.online vorliegt. Das bedeutet: Ab-60-Jährige müssen nicht leer ausgehen, sollte die einzige Hochdosisgrippeimpfung Efluelda® (Sanofi Pasteur) nicht ausreichend verfügbar sein.
Mehr zum Thema
Keine Wahl bei Grippeimpfung für Ältere
Aufgepasst: Krankenkassen erstatten für Senioren nur noch Efluelda
Efluelda bei ab 60-Jährigen
Ist ein Ausweichen auf andere Grippeimpfstoffe wirklich unmöglich?
Zur Erinnerung: Die Schutzimpfungs-Richtlinie sieht für Menschen ab 60 Jahren als Standardgrippeimpfung den Schutz mit Hochdosis-Grippeimpfstoffen vor. Die Krankenkassen erstatten demnach Efluelda – aber auch nur Efluelda. Denn: Die STIKO kam im November 2020 zur Einschätzung, dass Hochdosisimpfstoffe bei älteren Personen einen besseren Schutz vor einer Influenzaerkrankung bieten als andere Impfstofftypen und diese somit generell vorzuziehen sind. „Dann bleibt grundsätzlich kein Raum für eine Anwendung von anderen Influenza-Impfstoffen bei Personen im Alter von ≥60 Jahren innerhalb der GKV“, erklärt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dazu.
Auch andere inaktivierte tetralavente Grippeimpfstoffe
Diesen „Raum“ schafft nun das BMG. Nach einem heute bekannt gewordenen Verordnungsentwurf sollen auch andere inaktivierte tetravalente Grippeimpfstoffe bei Ab-60-Jährigen geimpft werden dürfen (die einzige Lebendvakzine Fluenz® Tetra ist nur für Kinder zwischen zwei und 17 Jahren zugelassen). Die Zielgruppe macht nach BMG, bei einer angenommenen Impfquote von 50 Prozent, zehn Millionen Menschen aus. Angestrebt wird eine Impfquote von 75 Prozent, allerdings liegt die Grippeimpfquote bei Menschen ab 60 Jahren laut dem Robert Koch-Institut meist deutlich drunter. Letzte Daten stammen aus der Grippesaison 2019/20. Damals waren es 38,8 Prozent. Eine weitere Differenzierung findet sich in der Verordnung nicht. So ist neben konventionellen standarddosierten Grippeimpfstoffen, wie Influsplit® Tetra, Influvac® Tetra oder Vaxigrip® Tetra, auch eine adjuvantierte Vakzine – speziell für Menschen ab 65 Jahren – zugelassen: Fluad® Tetra.
Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit auch Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; eine Verordnung des Influenza-Hochdosis-Impfstoffs gilt als wirtschaftlich."
Wirtschaftlichkeitsgebot steht Hochdosisimpfstoff nicht entgegen
Das BMG erklärt weiter: „Das Wirtschaftlichkeitsgebot soll dem gleichrangigen Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nicht entgegenstehen, auch wenn dieser höhere Kosten als andere Influenza-Impfstoffe verursacht.“
Bereits in der vergangenen Woche hatte sich DAZ.online Gedanken um das Dilemma der Versorgung älterer Menschen mit Grippeimpfstoffen gemacht und die Möglichkeit einer BMG-Verordnung beleuchtet.
Nun drückt das Ministerium aufs Gas. Laut Verordnungsentwurf soll die Regelung bereits am 8. März in Kraft treten. Der Bundesrat muss nicht zustimmen. Vorgesehen ist aber auch nur eine kurze Haltbarkeit: Die Verordnung soll am 31. März 2022 bereits wieder außer Kraft treten.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.