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Stellungnahme zur geplanten Anpassung der Nationalen Teststrategie
ABDA: 9 Euro sind nicht genug
Kostenlose Corona-Schnelltests für Jedermann in Apotheken und Tests zur Abgabe an Laien: Die geplante Anpassung der Nationalen Teststrategie bringt für die Apotheken einige Neuerungen. Jetzt bezieht die ABDA Stellung zum Vorstoß des Bundesgesundheitsministers. Sie fordert klare Spielregeln und eine faire Vergütung für die testwilligen Betriebe.
Nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sollen Apotheken ab 1. März deutlich stärker in die Nationale Teststrategie eingebunden werden als bisher. In einem Entwurf zur Erweiterung der Nationalen Teststrategie ist vorgesehen, dass Apotheken künftig auf Staatskosten Menschen auf SARS-CoV-2 testen dürfen. Zudem sollen sie Heimtests auf Coronavirus-Antigene gegen eine Eigenbeteiligung von 1 Euro an medizinische Laien abgeben, wenn entsprechende Tests für die Anwendung daheim zugelassen sind.
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Die ABDA begrüßt die Pläne des Ministers. In ihrer Stellungnahme zum Entwurf schreibt sie, die geplante Erweiterung dieser Strategie „um ein flächendeckendes Angebot kostenloser PoC-Antigen-Schnelltests zur Durchführung durch Fachkreise sowie um die Einführung von Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien ist eine sinnvolle Weiterentwicklung, die von der ABDA unterstützt wird“. Um tatsächlich die gewünschten Effekte zu erzielen und die Akzeptanz der Bevölkerung sicherzustellen, gelte es jedoch, einige Punkte zu beachten.
„Bereits nach der derzeitigen Fassung der Testverordnung können Apotheken als weitere Leistungserbringer von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit der Durchführung von PoC-Antigentests beauftragt werden“, heißt es in der Stellungnahme. Darüber hinaus können Apotheken solche Tests demnach auch für Selbstzahler anbieten. „Es ist daher nur folgerichtig, Apotheken auch in das künftige weitergehende Angebot von Schnelltests einzubeziehen, die für Bürgerinnen und Bürger kostenlos sind. Die Apotheken stehen für diese Aufgabe grundsätzlich bereit. Die ABDA und ihre Mitgliedsorganisationen werden das ihnen Mögliche leisten, um Apotheken dabei zu unterstützen.“
Nicht jede Apotheke kann mitmachen
Schon jetzt stelle die ABDA eine entsprechende Arbeitshilfe zur Verfügung und aktualisiere diese regelmäßig. „Allerdings weisen wir auch darauf hin, dass die Durchführung solcher Tests mit einem hohen personellen, sächlichen und organisatorischen Aufwand verbunden ist, der nicht von jeder Apotheke geleistet werden kann. Wir begrüßen daher die Ankündigung, dass es keine Pflicht für Apotheken geben soll, derartige Beauftragungen anzunehmen, sondern dies freiwillig bleiben soll.“ Um den testwilligen Apotheken den Weg zu ebnen, regt die ABDA an, die apothekenrechtlichen Rahmenbedingungen klarzustellen. „So verbieten es z. B. die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung nach unserer Auffassung nicht, dass Apothekenleiter ihr Personal für die Durchführung von Tests in Pflegeheime oder Schulen schicken.“ Zudem sollte explizit festgehalten werden, dass die zuständigen Behörden das Durchführen von Tests auch in angemieteten Räumen oder provisorisch errichteten Zelten gestatten können, sollte eine testwillige Apotheke nicht über geeignete Betriebsräume verfügen.
Was die Vergütung von 9 Euro Materialkosten plus 9 Euro Honorar je Test betrifft, sieht die ABDA allerdings Luft nach oben. „Die bislang vorgesehene Vergütung für die Testdurchführung einschließlich Ausstellung eines Testzeugnisses von 9 Euro für nicht ärztliche Leistungserbringer erachten wir als deutlich zu niedrig, da dieser Betrag den in den Apotheken entstehenden Aufwand nicht in ausreichender Weise abbildet. Zudem ist die unterschiedliche Vergütungshöhe je nach betroffenem Leistungserbringer, wie sie derzeit § 12 TestV vorgibt, nicht gerechtfertigt, da sowohl das Qualifikationsniveau der testenden Personen als auch die übrigen Rahmenbedingungen vergleichbar sind.“ Welches Honorar sie für angemessen hält, lässt die ABDA allerdings offen. Die in der Testverordnung genannten Abrechnungsbeträge müssen nach Ansicht der Bundesvereinigung zudem ausdrücklich als Nettobeträge ausgewiesen werden. „Ansonsten würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Apotheken und anderen heilberuflichen Leistungserbringern entstehen, deren Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind.“
Klares Verbot für Verzicht auf Eigenbeteiligung
Mit Blick auf das Abrechnungsverfahren plädiert die Standesvertretung „für eine möglichst schlank und unbürokratisch ausgestaltete Lösung“. Gleiches gelte für die Frage, wie im Einzelfall die Berechtigung von Interessenten, die sich testen lassen wollen, geprüft werden muss. „Hier sollte es eine einfach und klar erkennbare Vorgabe geben, wer einen entsprechenden Anspruch hat.“
Des Weiteren greift die ABDA eine Forderung auf, die auch viele Apotheker:innen zum Beispiel in den sozialen Medien geäußert hatten: Wer testet, sollte auch im Zuge der Nationalen Impfstrategie bevorzugt immunisiert werden. „Sofern Apotheken die Durchführung von PoC-Antigen-Tests anbieten, ist ihr Personal trotz der vorzusehenden Arbeitsschutzmaßnahmen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Wir regen daher an, in der Coronavirus-Impfverordnung eine entsprechende Einstufung vergleichbar zu anderen Heilberufen mit direktem Patientenkontakt vorzusehen“, konstatiert die ABDA.
Laien-Schnelltests: ABDA wünscht sich BfArM-Liste
Seit der letzten Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ist zudem theoretisch die Abgabe von Corona-Laientests erlaubt. Noch ist kein Produkt im Handel, das die Anforderungen des BMG erfüllt, erste Zulassungen sind laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) jedoch bereits Anfang März zu erwarten. „Apotheken werden diese Tests als apothekenübliche Waren auch anbieten“, kündigt die ABDA an. Gleichwohl seien diese Tests nur eine Ergänzung zum Testangebot der entsprechend qualifizierten Heilberufler zu betrachten. „Wichtig wird es sein, dass die Verkehrsfähigkeit dieser „Laien-Schnelltests“ einfach erkannt werden kann“, betont die Standesvertretung in ihrer Stellungnahme. „Wir halten jedenfalls eine frühzeitige Information der Marktbeteiligten für erforderlich, um Erkenntnisse über die erforderliche Aufmachung und Kennzeichnung zu erhalten, die Herstellerinformationen zur Benutzung und Ergebnisauswertung zu kennen, und die Notwendigkeit ergänzender Beratung zu prüfen.“ Die ABDA empfiehlt eine offizielle Listung auf der Homepage des BfArM.
Nach der aktuellen Verordnungslage dürfen die Heimtests, sobald sie für den Laiengebrauch zugelassen sind, auch zum Beispiel über Drogerien vertrieben werden. Das missfällt der ABDA: Sie pocht weiterhin auf eine Apothekenpflicht für solche Produkte. „Wir regen an, zu erwägen, die Abgabe von „Laien-Schnelltests“ Apotheken vorzubehalten.“ Dafür spreche, dass bei der Abgabe bei Bedarf eine fachliche Beratung zu diesen Tests erfolgen muss. „Es ist für uns nicht erkennbar, wie dies z. B. in Discountmärkten, an Tankstellen oder beliebigen Internethändlern sichergestellt werden soll.“
Aus dem Masken-Chaos lernen
Die Abrechnung könne analog dem bereits etablierten Verfahren bei der Abrechnung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung umgesetzt werden. „Damit wäre sichergestellt, dass mit der Umsetzung kurzfristig gestartet werden könnte.“ Bezüglich der vorgesehenen Eigenbeteiligung in Höhe von 1 Euro wünscht sich die ABDA klare Vorgaben vom Bund. „Sollte eine solche Eigenbeteiligung vorgesehen werden, regen wir angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Schutzmaskenverordnung dringend an, ein ausdrückliches Verbot für die Marktbeteiligten vorzusehen, auf den Einzug dieser Eigenbeteiligung zu verzichten.“
1 Kommentar
Laientest überall
von ratatosk am 22.02.2021 um 15:32 Uhr
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