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Epidemische Lage von nationaler Tragweite
Verlängerung für Corona-Sonderregelungen
Heute soll das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschließen, der dafür sorgt, dass die in den vergangenen Monaten geschaffenen besonderen Pandemie-Regeln nicht zum 31. März auslaufen. Erfreulich für die Apotheker:innen ist insbesondere, dass damit auch die Sonderregeln für die Arzneimittelversorgung fortbestehen werden, bis der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben hat.
Ende März vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber mit dem Ersten Bevölkerungsschutzgesetz den Grundstein für besondere Maßnahmen während einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gelegt. Angesichts der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie folgten ein Zweites und Drittes Bevölkerungsschutzgesetz, die für Ergänzungen und Anpassungen sorgten. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden insbesondere Ermächtigungsgrundlagen für zahlreiche Verordnungen geschaffen, die unter anderem das Funktionieren des Gesundheitswesens in der Krise sichern sollten: zum Beispiel die Coronavirus-Testverordnung und -Impfverordnung, aber auch die für Apotheken besonders bedeutsame SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Doch all diese Regelungen wurden befristet: Stellt der Bundestag fest, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht mehr besteht, treten alle Sonderregeln samt ihrer Ermächtigungsnorm außer Kraft – und das spätestens am 1. April 2021.
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Mittlerweile ist klar: Bis Ende März wird SARS-CoV-2 nicht verschwunden sein. Und so feilt die Bundesregierung derzeit an einem Gesetz für die Verlängerung. Es liegen derzeit Formulierungshilfen für ein „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ vor. Am Montag sollte die finale Abstimmung in Bundesregierung und den Fraktionen stattfinden, wie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bei einer Pressekonferenz erklärte. Heute soll das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschließen, womit die Beratung im Bundestag starten kann.
Die auf den 6. Februar datierten Formulierungshilfen, die allerdings wahrscheinlich noch nicht die endgültige Kabinettsvorlage darstellen, sehen vor, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugrunde liegende Norm (§ 5 Abs. 1 IfSG) sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 5 Abs. 2 bis 5 IfSG) nicht aufgehoben werden. Das fixe Datum „mit Ablauf des 31. März 2021“ wird gestrichen. Stattdessen soll die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite künftig als aufgehoben gelten, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach ihrer Feststellung bzw. der Feststellung ihres Fortbestehens das weitere Fortbestehen feststellt. Sprich: Ändert sich das derzeitige Infektionsgeschehen nicht wesentlich zum Positiven, muss der Bundestag künftig alle drei Monate für eine Verlängerung des Pandemiegesetzes stimmen.
Arzneimittelabgabe bleibt erleichtert, Präzisierungen zur Impfverordnung
In der Folge knüpfen die pandemierelevanten Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite an – und nicht mehr an das bisherige fixe Datum. Das gilt zum Beispiel auch ausdrücklich für die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und die Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung. Für die Apotheken heißt das: Die zahlreichen Abgabeerleichterungen, etwa bei Nicht-Lieferbarkeit von Rabattarzneimitteln, die seit Ende April vergangenen Jahres gelten, bleiben vorerst bestehen. Auch über den 31. März 2021 hinaus dürfen die Kassen nicht retaxieren, wenn im Rahmen der Verordnung von den sonst geltenden Abgaberegeln des Rahmenvertrags abgewichen wird.
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Zudem ist geplant, die Rechtsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung auf stärkere Füße zu stellen. Vielfach war kritisiert worden, die darin vorgenommene Priorisierung bestimmter Personengruppen bei der Impfung sei so „wesentlich“ und grundrechtsrelevant, dass der Bundestag sie per Gesetz selbst hätte regeln müssen. Dazu sollen nun im Infektionsschutzgesetz konkrete Impfziele genannt werden, die in der entsprechenden Verordnung zu berücksichtigen sind. Die Rechtsgrundlage im Sozialgesetzbuch V (§ 20i Satz 2 Nr. 1 Buchst. c SGB V) wird entsprechend angepasst und auch weitergehend präzisiert. Ausdrücklich soll hier künftig auch stehen, dass eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festgelegt werden kann – auch exemplarische Priorisierungskriterien werden genannt.
Leopoldina soll „Regelungsgesamtheit“ evaluieren
Weiterhin sehen die Formulierungshilfen vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit eine „externe wissenschaftliche Evaluation der Regelungsgesamtheit zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beauftragen soll: Durchführen soll diese die Deutsche Akademie der Wissenschaften Leopoldina – und zwar bis zum 31. Dezember 2021.
Ferner sollen pandemiebedingte Sonderregelungen zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag grundsätzlich um weitere drei Monate verlängert werden. Um das finanzieren zu können, soll der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung einen einmaligen Bundeszuschuss von 3 Milliarden Euro erhalten.
Auch die Entschädigungsregelungen bei Verdienstausfall infolge des Wegfalls von Kinderbetreuungsmöglichkeiten (§ 56 Abs. 1a IfSG) sollen an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft und die Befristung zum 31. März 2021 aufgehoben werden.
Die Kabinettsvorlage kann noch Änderungen enthalten – dass der Gesetzentwurf überdies im parlamentarischen Verfahren noch nachjustiert wird, ist ebenfalls zu erwarten. Doch die Grundrichtung ist klar. Denn um es in den Worten des Bundesgesundheitsministers zu sagen: „Diese Pandemie ist offenkundig Ende März noch nicht vorbei.“
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Anmerkung der Redaktion: in einer ersten Fassung hieß es, das Kabinett werde am Mittwoch über die Vorlage beraten, tatsächlich war dies am heutigen Dienstag der Fall.
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