Änderung der BtMVV

ABDA begrüßt Verlängerung der Corona-Ausnahmeregeln in der Substitution

Berlin - 27.01.2021, 09:15 Uhr

Bei der Substitutionsbehandlung von Opioidabhängigen soll es ein weiteres Jahr flexibler zugehen. (Foto: M.Rode-Foto / stock.adobe.com)

Bei der Substitutionsbehandlung von Opioidabhängigen soll es ein weiteres Jahr flexibler zugehen. (Foto: M.Rode-Foto / stock.adobe.com)


Das Bundesministerium für Gesundheit will die mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgelegten Ausnahmeregeln bei der Substitutionsbehandlung von Opioidabhängigen um ein Jahr verlängern. Die ABDA begrüßt diesen Schritt in einer Stellungnahme vom 22. Januar. Was den Plan des Ministeriums betrifft, Apotheken auch das Applizieren subkutaner Depotarzneimittel zur Substitution zu erlauben, bittet sie jedoch um einige Klarstellungen.

Wenn die Corona-Eilverordnung, mit der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) im April 2020 die strengen Regeln im Arzneimittelsektor gelockert hatte, Ende März dieses Jahres ausläuft, sollen offenbar zumindest die Vereinfachungen im Bereich der Substitution vorerst erhalten bleiben: Im vorliegenden Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften ist vorgesehen, dass die einschlägige Passage aus der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) überführt werden – inklusive Verfalldatum: Die entsprechende Regelung tritt demnach am 1. April 2021 in Kraft und gilt bis 31. März 2022.

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BMG will Sichtbezug per Botendienst ermöglichen

Konkret soll es weiterhin möglich sein, dass zum Beispiel suchtmedizinisch nicht qualifizierte Ärzte gleichzeitig mehr als zehn Substitutionspatienten behandeln, Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch für bis zu sieben Tage zu verschreiben und Substitutionsverschreibungen auch ohne persönliche ärztliche Konsultation per Post oder durch Boten auszuhändigen, entweder an den Patienten selbst oder an eine von ihm bestimmte Apotheke. Darüber hinaus bleibt es gemäß Verordnungsentwurf vorerst dabei, dass Substitutionspatienten durch den Botendienst der Apotheke zu Hause mit ihren benötigten Arzneimitteln versorgt werden können.

Versorgungsschwierigkeiten vermeiden

„Infolge der durch die Pandemie ausgelösten besonderen gesundheitlichen Versorgungslage ist es insbesondere für Ärztinnen und Ärzte sowie für Apotheken erforderlich, in bestimmten Bereichen von den Maßgaben des Betäubungsmittelrechts so abweichen zu können, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln zu medizinisch-therapeutischen Zwecken weiterhin sichergestellt werden kann“, erläutert das BMG im Entwurf. „Dieses gilt insbesondere für Sachverhalte, in denen das geltende Recht zu nicht vertretbaren Versorgungsschwierigkeiten mit gesundheitlichen Schäden für die Patientinnen und Patienten führen würde.“

Die ABDA kann damit gut leben. „Wir begrüßen die Weiterentwicklung und die Anpassung des Betäubungsmittelrechts an den aktuellen Stand der Erkenntnisse“, schreibt sie in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf. Bezüglich der Fortführung der genannten Regelungen aus der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung hat sie keine Einwände – jedoch eine Anregung: „Unabhängig von dem Nachfolgenden bedarf es aus unserer Sicht nach wie vor der Regelung einer angemessenen Vergütung für Leistungen der Apotheken im Rahmen der Sichtvergabe.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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