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ABDA-Stellungnahme zum MPAV-Änderungsentwurf
ABDA regt Apothekenpflicht für Corona-Heimtests an
Mehr Klarheit bei erweiterter Abgabebefugnis erwünscht
Was die beabsichtigten Änderungen im „Pandemie-Absatz“ der MPAV (§ 3 Abs. 4a) betrifft, so hat sie mit diesen im Grundsatz kein Problem. Die hier konkret angedachte Ausweitung der Abgabebefugnis auf weitere Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 IfSG (u. a. Asylbewerber-/ Flüchtlingsunterkünfte, Justizvollzugsanstalten und „sonstige Massenunterkünfte“) beziehungsweise die Systematik der Ausnahmeregelungen mit ihren Kettenverweisen könnten jedoch „ungewollt verwirren“. Zudem könnte in der Begründung klargestellt werden, dass der Begriff „berufsbildende Schulen“ hier weit zu verstehen ist und insbesondere auch Lehranstalten der Gesundheitsfachberufe umfasst.
Wie weisen sich Unternehmen und Einrichtungen der kritischen Infrakstruktur aus?
Hinsichtlich der geplanten temporären Abgabebefugnis der Schnelltests an Einrichtungen und Unternehmen der „kritischen Infrastrukturen“, kann die ABDA die damit verbundene Intention nachvollziehen. „Aus Sicht der Rechtsanwender – insbesondere von Apotheken, die ggf. von betroffenen Einrichtungen um die Belieferung mit PoC-Antigen-Tests gebeten werden – erscheint es allerdings schwierig, die tatsächliche Empfangsberechtigung prüfen zu können.“ Wer ist nun wirklich einer kritischen Infrastruktur zuzuordnen? Angesichts dieser Unsicherheiten und auch der Frage, inwieweit die Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 4 MPAV) hier überhaupt greifen könnten (Stichwort: Bestimmtheitsgebot), hält die ABDA „eine nähere Klärung für wünschenswert, um eine praxisgerechte Erkennbarkeit der Empfangsberechtigung von betroffenen Einrichtungen und Unternehmen zu gewährleisten“. So könnte in der Begründung ein Hinweis erfolgen, dass eine Abgabebefugnis für Apotheken bejaht werden kann, wenn die anfragende Einrichtung grundsätzlich zu den genannten Sektoren der kritischen Infrastrukturen
gehört, ohne dass Apotheken eine Pflicht zur näheren Überprüfung der Umstände des Einzelfalls obliegt.
Nun liegt der Ball wieder beim BMG – es wird sich zeigen, wie die veröffentlichte Änderungsverordnung am Ende aussehen wird. Fakt ist: Relevant werden für Apotheken zunächst nur die erweiterten Abgabemöglichkeiten. Die neuen Schnelltests zur Laienanwendung gibt es laut BMG noch nicht.
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