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AvP-Insolvenzverfahren
Nun doch Aussonderungsrecht – aber nur für einen sehr speziellen Fall
Zur Überraschung vieler Beobachter des AvP-Insolvenzverfahrens hat Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos nun ein Aussonderungsrecht anerkannt, allerdings nur für eine eng begrenzte Fallkonstellation. Sie betrifft nur etwa 310 Offizin- und 150 Krankenhausapotheken und bei diesen Apotheken auch nur ausstehende Zahlungen von Krankenkassen für jüngere Rezeptabrechnungen. Die früheren Zahlungen der Krankenkassen an AvP, die nicht bei den Apotheken angekommen waren, bleiben davon unberührt. Beim Kern des Problems ergeben sich damit keine neuen Unterschiede zwischen den Apotheken.
Eine der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Insolvenz des Rechenzentrums AvP ist, ob Apotheken Rechte auf die Aussonderung von Vermögenswerten bei AvP haben. Wenn solche Rechte bestehen, würden diese Vermögenswerte an die Apotheken übergeben und nicht Teil der Insolvenzmasse. Die Apotheken würden diese Werte also ohne Abzüge erhalten, unabhängig von einer Insolvenzquote. Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos hat bei zahlreichen Gelegenheiten zu verstehen gegeben, dass solche Aussonderungsrechte vermutlich nicht bestehen. Er werde dies aber intensiv prüfen und dabei auch externe Sachverständige einbeziehen.
Aussonderungsrecht nur bei Zusatzvereinbarung und nur für ausstehende Zahlungen der Krankenkassen
Am gestrigen Mittwoch hat Hoos nun doch solche Aussonderungsrechte anerkannt, allerdings nur für einige Apotheken und auch nur für einen ganz bestimmten Teil der Forderungen dieser Apotheken. Hoos erklärte dazu am heutigen Donnerstag gegenüber DAZ.online: „Ich habe gestern nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage gegenüber zahlreichen Apotheken Aussonderungsrechte an noch nicht eingezogenen Rezeptforderungen anerkannt und die Apotheken sowie die Kostenträger entsprechend informiert.“ Weiter machte Hoos deutlich: „Es geht hier insgesamt nicht um bei der AvP vorgefundene oder eingegangene Gelder, sondern lediglich um noch nicht von den Kostenträgern bezahlte Forderungen.“
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Gemeint sind damit offenbar ausstehende Zahlungen von Krankenkassen für Rezepte, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgerechnet wurden, allerdings nur für einen Teil der Apotheken. Hoos erklärte, es gehe um etwa 310 Offizinapotheken, die die schon häufiger angesprochenen „Zusatzvereinbarungen“ mit AvP getroffen hätten. Außerdem seien etwa 150 Krankenhausapotheken mit bestimmten Fallkonstellationen betroffen. Auf die Frage, warum er diese Aussonderungsrechte nun anerkannt habe, erklärte Hoos, die Zusatzvereinbarungen mit den Offizinapotheken enthielten lediglich bedingte Abtretungen der Apotheken an die AvP. Hoos ergänzte: „Nach Prüfung des Sachverhalts ist die Lage hier eindeutig, dass die betreffenden Forderungen nicht Bestandteil der Masse sind.“ Außerdem bekräftigte Hoos, dass er kein Geld aus der Insolvenzmasse an die Apotheken ausschüttet. Er betonte: „Es wurden lediglich noch nicht eingezogene Forderungen ausgesondert.“
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