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Stellungnahme zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz
ABDA: Medikationsplan soll auch weiterhin auf eGK gespeichert werden können
Mehr Mitspracherecht beim Medikationsplan
Beim Medikationsplan wünscht sich die Standesvertretung ohnehin mehr Mitspracherecht. „Nach § 355 SGB V obliegen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht mehr nur die Festlegungen für Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte, sondern auch für die Daten zur Fortschreibung der Vorgaben des elektronischen Medikationsplans (eMP) und der elektronischen Notfalldaten“, erläutert die ABDA. Dies soll im Benehmen mit dem DAV geschehen. „Vor dem Hintergrund, dass die Festlegungen zum eMP erhebliche Relevanz für die Apothekensoftware und damit für die täglichen Arbeitsabläufe in den Apotheken haben, erachten wir das Erfordernis einer ‚Benehmensherstellung‘ als nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass die berechtigen Interessen der Apotheken in diesen Fragen ausreichend berücksichtigt werden“, heißt es in der Stellungnahme.
Des Weiteren sollten die Apotheker:innen aus Sicht der ABDA Zugriff auf Daten des Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen erhalten. „Soweit digitale Gesundheitsanwendungen beispielsweise Medikationsdaten oder sonstige durch Leistungserbringer bereitgestellte Daten (z. B. Dokumentation von in der Apotheke erhobenen Messwerten, wie Blutwerte/Blutdruck) miteinbeziehen, ist die Ermöglichung des Zugriffs durch Apotheken auf Wunsch des Versicherten sachdienlich.“
Spahn plant zudem, der Gesellschaft für Telematik die Möglichkeit zu eröffnen, Betriebsleistungen selbst zu erbringen, sofern diese „für die Gewährleistung der Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung sind“. Die ABDA sieht das Vorhaben kritisch, da es dazu führe, dass Spezifikation, Zulassung und Betrieb aus einer Hand erfolgen. Bisher war vonseiten der Gematik stets eine strikte Trennung zwischen Zulassung und Betrieb vorgesehen. „Dies sollte daher nur in Betracht kommen, wenn eine Auftragsvergabe scheitert oder ein Zulassungsverfahren nach § 323 Abs. 2 Satz 1 SGB V erfolglos durchgeführt worden ist.“
Medikationsplan: Wahl der eGK-Speicherung erhalten
Überdies beabsichtigt das Bundesgesundheitsministerium, den elektronischen Medikationsplan in die elektronische Patientenakte zu überführen und die kartenbasierte Nutzung ab 2023 schrittweise auszuschließen. „Da bislang aber unklar ist, in welchem Umfang Versicherte das Angebot der elektronischen Patientenakte nutzen werden, wird damit auch die Nutzung des elektronischen Medikationsplans jedenfalls durch die Versicherten in Frage gestellt, die sich gegen das Angebot der elektronischen Patientenakte entscheiden“, merkt die ABDA an. „Der kartenbasierte elektronische Medikationsplan kann nach unserer Erfahrung für diese Versicherten ein niedrigschwelliges Angebot darstellen, auf welches nicht verzichtet werden sollte. Aus den vorgenannten Gründen regen wir an, die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Medikationsplans auf der elektronischen Gesundheitskarte auch über den 1. Januar 2023 hinaus unbefristet beizubehalten.“
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