Corona-Testverordnung

Bis zu 9 Euro für PoC-Antigentests

Berlin - 27.11.2020, 17:30 Uhr

Antigen-Schnelltests sollen in Kliniken, Heimen und anderen Einrichtungen breit eingesetzt werden. (c / Foto: imago images / TT)

Antigen-Schnelltests sollen in Kliniken, Heimen und anderen Einrichtungen breit eingesetzt werden. (c / Foto: imago images / TT)


Was darf ein PoC-Test kosten?

Was den Erstattungsbetrag für PoC-Antigentests betrifft, so bestimmt die Testverordnung derzeit, dass berechtigte Leistungserbringer – das sind etwa die zuständigen Stellen im öffentlichen Gesundheitsdienst und Vertragsärzte, die in von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren tätig sind – für selbst beschaffte Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten erhalten – höchstens allerdings 7 Euro je Test. Dieser Betrag wird nun auf 9 Euro angehoben. Zudem können ihn nun auch weitere speziell genannte Einrichtungen und Unternehmen, etwa Heime, Krankenhäuser etc., die Tests selbst beschaffen und nutzen dürfen, diese Beschaffungskosten abrechnen.

Entwurf einer SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung

Zuschlag für Corona-Antigentest wird auf 40 Cent je Test gedeckelt

SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung

ABDA fordert 60 Cent pro Test

Kürzlich hatte das Bundesgesundheitsministerium auch den Entwurf einer „SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung“ vorgelegt. Dieser sah für Apotheken, sonstige Leistungserbringer und pharmazeutische Großhändler eine fixe Vergütung für die Abgabe von PoC-Antigentests vor: Apotheken und sonstige Leistungserbringer sollten auf den Abgabepreis des Großhandels pro Test einen Festzuschlag von 40 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben. Für Großhändler war ein ebenso hoher Zuschlag auf den Abgabepreis des Herstellers vorgesehen. Erklärt wurde dies damit, dass sich gezeigt habe, dass teilweise höhere Preise verlangt würden, als die Testverordnung abdecke.

Dem Vernehmen nach wurde nach einem Stellungnahmeverfahren, in dem auch die ABDA Kritik geäußert hatte, der Verordnungsentwurf nochmals gründlich überarbeitet. Man darf gespannt sein auf den zweiten Aufschlag.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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