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Änderung in Sozialgesetzbuch V
Botendienst: 2,50 Euro plus Umsatzsteuer ab 1. Januar 2021
Das Bundesgesundheitsministerium hat die Formulierungshilfe für den erwarteten Botendienst-Änderungsantrag zum Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz vorgelegt. Er sieht vor, dass der Botendienstzuschlag von 2,50 Euro ab 1. Januar 2021 im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch verankert wird.
Angekündigt war es schon lange: Die Botendienstvergütung, die die Apotheken und ihre Kunden in der Coronakrise schätzen gelernt haben, soll gesetzlich verstetigt werden. Derzeit ist sie in einer temporären Sonderverordnung geregelt. Bereits zum 1. Oktober wurde der Zuschlag für die Botendienste von 5 auf 2,50 Euro (plus Umsatzsteuer) halbiert. Bei diesem Betrag soll es nun auch in Zukunft bleiben – auch wenn die ABDA schon mehrfach deutlich gemacht hat, dass eigentlich 5 Euro eine sachgerechte Vergütung wären.
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Die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz sieht einen neuen Absatz 5g in § 129 SGB V vor – der für die Apotheken umfassendsten sozialrechtlichen Norm. Darin soll es künftig heißen:
Apotheken können bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben."
Anders als bislang nach der SARS-CoV-Arzneimittelversorgungsverordnung sind die privaten Krankenversicherungen von dieser sozialrechtlichen Regelung nicht mehr erfasst.
In der Begründung wird ausgeführt, dass die Einführung der Botendienstvergütung notwendig sei, „um insbesondere in Regionen mit geringerer Apothekendichte eine Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherzustellen“. Zudem: „Der Botendienst trägt bei dem zunehmenden Anteil der älter werdenden Bevölkerung damit zu deren Entlastung bei der Zahl der Apothekenbesuche und zur Sicherstellung der Versorgung dieser Personen mit Arzneimitteln bei.“
Klargestellt wird auch, dass die Botendienstregelung am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Das ist von Belang, wenn das VOASG bereits vorher im Bundesgesetzblatt verkündet werden sollte.
Überdies sieht der Entwurf für den Änderungsantrag Änderungen bei der Nummerierung der Absätze in § 129 SGB V vor. Hier hatte man im Gesetzentwurf versehentlich einen Absatz unterschlagen – inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.
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