AvP-Pleite

Hoos sichert bestimmten Apotheken Aussonderungsrechte zu

Stuttgart - 29.09.2020, 14:45 Uhr

Was passiert mit den Rezepten, die sich zwar noch physisch in der Apotheke befinden, die aber schon durch Scanvorgänge AvP vorab übermittelt wurden? (c / Foto: Schelbert)

Was passiert mit den Rezepten, die sich zwar noch physisch in der Apotheke befinden, die aber schon durch Scanvorgänge AvP vorab übermittelt wurden? (c / Foto: Schelbert)


Ende letzter Woche kündigte der Apothekerverband Nordrhein an, mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter von AvP in Kontakt zu treten, um über die weitere Handhabung der Abrechnungsgelder und der unbearbeiteten Rezepte zu sprechen. Die Apotheken in NRW sind in besonderem Maße von der Insolvenz des Rechenzentrums betroffen. Der Verband rechnet damit, dass etwa fünf Prozent der Apotheken im Bundesland so stark betroffen sind, dass kurzfristige Schließungen drohen. Nun gibt es erste Verhandlungsergebnisse und sogar die Zusage von Krankenkassen über Abschlagszahlungen.

Einer Markteinschätzung vom Apothekerverband Nordrhein (AVNR) zufolge, sind von der Insolvenz des Apothekenrechenzentrums AvP etwa 5 Prozent der aktuell 3.985 Apotheken in Nordrhein-Westfalen so stark betroffen, dass kurzfristige Schließungen drohen. Bundesweit seien es 3 Prozent der insgesamt 19.075 Apotheken, die betroffen sind. Das hätte zur Folge, dass kurzfristig mit einer Verdoppelung des „Apothekensterbens“ zu rechnen ist, so der Verband. Bei nun rund 700 zu erwartenden Apothekenschließungen stünden bundesweit auch fast 5.000 Arbeitsplätze auf dem Spiel. Allein durch die AVP-Insolvenz etwa 2.500.

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In Nordrhein hatte man sich vor diesem Hintergrund mit anderen Apothekerverbänden abgestimmt und forderte den vorläufigen AvP-Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos Anfang der Woche auf, noch nicht abgerechnete Rezepte den betroffenen Apotheken umgehend zur Verfügung zu stellen. Außerdem wollte man Aussagen von Hoos zu den Aussonderungsrechten erhalten.

Nur bedingte Forderungsabtretung

Dies ist nun geschehen. In einer aktuellen Mitteilung des Verbandes heißt es, dass denjenigen Apotheken die entweder mit AvP vor dem Jahr 2003 Verträge geschlossen haben oder über ganz aktuelle Verträge verfügen, möglicherweise ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der unbearbeiteten Rezepte zustehen dürfte. In diesen Verträgen sei – nach bisheriger Erkenntnis – nur eine bedingte Forderungsabtretung vereinbart worden. Damit würde die Forderung des von der Aussonderung betroffenen Rezeptwerts dem jeweiligen Apothekeninhaber zustehen und die Forderung von vornherein nicht in die Insolvenzmasse von AvP fallen. Laut AVNR-Mitteilung sei Insolvenzverwalter Hoos momentan mit der abschließenden Prüfung befasst und werde hierzu kurzfristig einen Lösungsvorschlag unterbreiten.

Hoos will keine Rezepte herausverlangen

Hinsichtlich der übrigen Verträge (mit den AGB von 2016) findet derzeit ebenfalls eine Prüfung durch Hoos statt, ob hier ebenfalls Aussonderungsrechte bestehen. „Wir haben gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter insoweit noch einmal unsere rechtliche Auffassung dahingehend ausgeführt, dass allen Apotheken ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der Rezepte zusteht, die sich noch unbearbeitet bei der AvP befinden“, betont der Apothekerverband. Hoos soll in diesem Zuammenhang zugesagt haben, dem Verband seine rechtliche Einschätzung kurzfristig vorzulegen und überdies Lösungsmöglichkeiten zu eruieren. Weitere Gespräche seien für Anfang nächster Woche geplant.

Doch was passiert eigentlich mit den Rezepten, die sich zwar noch physisch in der Apotheke befinden, die aber schon durch Scanvorgänge AvP vorab übermittelt wurden? Auch hierzu hat es Gespräche zwischen Vertretern des Verbandes Nordrhein und dem vorläufigen Insolvenzverwalter Hoos gegeben. Dabei geht es insbesondere um diejenigen Rezepte, die vor der Insolvenzantragstellung am 16. September 2020 bereits digital an AvP übermittelt wurden. Tatsächlich will Hoos in diesen Fällen die Rezepte nicht herausverlangen. Er begründet dies damit, dass den betroffenen Apotheken aufgrund ihrer offenen Forderungen ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich dieser Rezepte zustehe.

In diesem Zusammenhang macht der AVNR nochmal deutlich: „Falls noch nicht geschehen, empfehlen wir Ihnen daher dringend, diejenigen Rezepte, die noch in Ihrem Besitz sind, Ihrem neuen Rechenzentrum zur Abrechnung zu übergeben.“

Abschlagszahlungen an AvP-betroffene Apotheken

Von der AvP-Pleite betroffene Apotheken sollen desweiteren über ihre neuen Rechenzentren für den Abrechnungsmonat September 2020 eine Abschlagszahlung mit Valutastellung zum 6. Oktober 2020 erhalten. Der Abschlag berechnet sich dabei hilfsweise auf Basis des Abrechnungsmonats Juli 2020, falls für August keine Rechnung durch AvP den Krankenkassen übermittelt wurde. Diese Zusage bezieht sich auf die Primärkassen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) soll diesbezüglich schon mit den Ersatzkassen im Austausch steehen.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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