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AvP-Pleite
Hoos sichert bestimmten Apotheken Aussonderungsrechte zu
Hoos will keine Rezepte herausverlangen
Hinsichtlich der übrigen Verträge (mit den AGB von 2016) findet derzeit ebenfalls eine Prüfung durch Hoos statt, ob hier ebenfalls Aussonderungsrechte bestehen. „Wir haben gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter insoweit noch einmal unsere rechtliche Auffassung dahingehend ausgeführt, dass allen Apotheken ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der Rezepte zusteht, die sich noch unbearbeitet bei der AvP befinden“, betont der Apothekerverband. Hoos soll in diesem Zuammenhang zugesagt haben, dem Verband seine rechtliche Einschätzung kurzfristig vorzulegen und überdies Lösungsmöglichkeiten zu eruieren. Weitere Gespräche seien für Anfang nächster Woche geplant.
Doch was passiert eigentlich mit den Rezepten, die sich zwar noch physisch in der Apotheke befinden, die aber schon durch Scanvorgänge AvP vorab übermittelt wurden? Auch hierzu hat es Gespräche zwischen Vertretern des Verbandes Nordrhein und dem vorläufigen Insolvenzverwalter Hoos gegeben. Dabei geht es insbesondere um diejenigen Rezepte, die vor der Insolvenzantragstellung am 16. September 2020 bereits digital an AvP übermittelt wurden. Tatsächlich will Hoos in diesen Fällen die Rezepte nicht herausverlangen. Er begründet dies damit, dass den betroffenen Apotheken aufgrund ihrer offenen Forderungen ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich dieser Rezepte zustehe.
In diesem Zusammenhang macht der AVNR nochmal deutlich: „Falls noch nicht geschehen, empfehlen wir Ihnen daher dringend, diejenigen Rezepte, die noch in Ihrem Besitz sind, Ihrem neuen Rechenzentrum zur Abrechnung zu übergeben.“
Abschlagszahlungen an AvP-betroffene Apotheken
Von der AvP-Pleite betroffene Apotheken sollen desweiteren über ihre neuen Rechenzentren für den Abrechnungsmonat September 2020 eine Abschlagszahlung mit Valutastellung zum 6. Oktober 2020 erhalten. Der Abschlag berechnet sich dabei hilfsweise auf Basis des Abrechnungsmonats Juli 2020, falls für August keine Rechnung durch AvP den Krankenkassen übermittelt wurde. Diese Zusage bezieht sich auf die Primärkassen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) soll diesbezüglich schon mit den Ersatzkassen im Austausch steehen.
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