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ABDA-Stellungnahme zum VOASG
Viele Vorschläge für eine bessere Apothekenreform
Weitere Klarstellungen und Ergänzungen
Sodann geht die ABDA ins Detail. Bei der in § 129 SGB V neu vorgesehenen Preisbindung geht sie auch auf Kritik in der rechtswissenschaftlichen Literatur ein. Diese vermisst hier eine ausdrückliche Kollisionsnorm für den Fall späterer gerichtlicher Auseinandersetzungen. Eine Klarstellung müsste die Regelung zweifelsfrei auf Apotheken im EU-Ausland übertragen – dafür hält die ABDA auch einen Formulierungsvorschlag parat.
Sehr ausführlich erklärt die ABDA sodann, warum § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG zu erhalten ist. Sie verweist dabei unter anderem auf die Gesetzesbegründung mit der besagter Satz („Die Arzneimittelpreisverordnung […] gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.) seinerzeit in das Arzneimittelgesetz eingefügt wurde. Diese Klarstellung, dass sich auch EU-Versender an die Rx-Preisbindung halten müssen, entspreche auch der Einschätzung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes. Und das Bundesverfassungsgericht hege keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm.
Was die pharmazeutischen Dienstleistungen betrifft, schlägt die ABDA unter anderem vor, das Finanzierungsvolumen deutlich zu erhöhen. Derzeit ist vorgesehen, dass pro Rx-Packung ein zusätzlicher Zuschlag von 20 Cent erhoben wird, um die Dienstleistungen zu bezahlen – die ABDA plädiert für 43 Cent pro Packung.
Weitere Wünsche
Nicht zuletzt hat die ABDA eine Reihe von Vorschlägen, wie die Apothekenreform noch ergänzt werden könnte. Da wäre ein ausdrückliches Verbot der Arzneimittelabgabe durch Dritte in § 17 ApBetrO – im Blick hat sie dabei Geschäftsmodelle, wie man sie etwa noch von „Vorteil24“ kennt.
Zudem erläutert sie näher, wie die schon in der Vorbemerkung genannte bessere Abgrenzung zwischen Botendienst und Versandhandel gelingen kann. Denn dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede Apotheke mit Versanderlaubnis Rezeptsammel- und Bestellboxen unterhalten kann, miss fällt der ABDA mächtig. Konkret schlägt sie eine genauere Definition des „Versandhandels“ in § 11a Apothekengesetz vor. Beim Botendienst pocht sie erneut darauf klarzustellen, dass für diesen „eigenes“ Personal einzusetzen ist – denn dass sich hier Dritte einschalten, wie es etwa die Noweda plant, läuft der Standesorganisation ebenfalls zuwider. Überdies wirbt sie für die Beibehaltung eines Botendienstzuschlags in Höhe von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für alle erstattungsfähigen Arzneimittel.
Außerdem regt die ABDA erneut an, weitere apotheken- und arzneimittelrechtliche Vorschriften ausdrücklich auf ausländische Arzneimittelversender zu erstrecken. Und es soll noch ein ausdrücklicheres Verbot der Weiterleitung von Verschreibungen durch Ärzte an bestimmte Apotheken geben.
1 Kommentar
Rx-Festpreise und eine Wette ....
von Wolfgang Müller am 10.09.2020 um 19:03 Uhr
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