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Stellungnahme zur Kritik von Datenschützern
BMG verteidigt Patientendaten-Schutzgesetz
BMG: Versicherte können frei entscheiden
Wesentlicher ist aus Sicht des BMG, dass es sich bei der ePA – von Anfang an – um eine freiwillige Anwendung handelt. Hierüber müssten die Krankenkassen ihre Versicherten vorab umfassend informieren. Die Versicherten können demnach stets frei entscheiden, welche Daten in der ePA gespeichert werden und welchem Arzt sie Zugriff erteilen oder aber versagen wollen. Es bestehe gerade kein „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Vielmehr könne zum Beispiel der Zugriff ausdrücklich nicht für die durch die Versicherten selbst eingestellten Daten erteilt werden oder – alternativ – ausschließlich hierauf begrenzt werden. „Auch steht es den Versicherten frei, sich erst für die ePA in der zweiten Umsetzungsstufe ab dem 1. Januar 2022 zu entscheiden.“
DSGVO steht der ePA nicht im Weg
Das BMG ist auch ganz und gar nicht der Auffassung, dass die DSGVO zwingend eine bestimmte Form der ePA als einzig europarechtskonform vorgebe – das zeige schon ein in Blick in andere europäische Länder. Hier zeige sich ein „heterogenes Bild“. In Österreich etwa gebe es das sogenannte Opt-out-Verfahren, bei dem die Versicherten widersprechen müssen, wenn sie die elektronische Akte nicht wollen. In Dänemark wiederum existiere kein eigenständiges Löschrecht der Versicherten und in Portugal entschieden die Ärzte, welche Einträge für die Patienten sichtbar sind. Dies verdeutliche, dass die DSGVO den Mitgliedstaaten weitreichende Gestaltungsspielräume eröffne – und davon habe auch die Bundesregierung beim PDSG Gebrauch gemacht – „im Sinne des absoluten Vorrangs der Patientensouveränität“.
Dem Starttermin der ePA steht aus Sicht des BMG letztlich nichts entgegen. Die Krankenkassen könnten gegen etwaige aufsichtsrechtliche Maßnahmen eigene Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegen.
Wie geht es weiter?
Der Bundesrat wird das PDSG am 18. September voraussichtlich nicht verzögern. Auch wenn es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt, könnte er Einspruch einlegen, der dann vom Bundestag wiederum zurückgewiesen werden müsste. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hat dem Plenum allerdings schon die Empfehlung ausgesprochen, das Gesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren zu billigen.
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