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Schwachstelle E-Rezept-Tokens
Bedrohliche Lücke beim Makel- und Zuweisungsverbot
Ursprünglich war das Makel- und Zuweisungsverbot für E-Rezepte im Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz vorgesehen. Doch als dieses ins Stocken geriet, übertrug man die Regelung ins Patientendaten-Schutzgesetz. Nach wie vor setzt sich die ABDA für eine technische Absicherung dieses Verbots ein. Doch zwei Juristen machen nun auf eine bedrohliche Lücke in den gesetzlichen Sicherheitsregeln aufmerksam. Dabei geht es um die sogenannten E-Rezept-Tokens, die in den Diskussionen der vergangenen Monate relativ wenig Beachtung fanden.
Dr. Elmar Mand und Professor Hilko Meyer haben sich intensiv mit dem Entwurf des Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) beschäftigt, der Mitte September im Bundestag beraten werden soll. Unter dem Titel „Arzneimittelpreisrecht auf dem Prüfstand“ veröffentlichten sie ihre Analysen in der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift „Arzneimittel&Recht“. Doch neben den Fragen zur Arzneimittelpreisbindung sind die beiden Juristen auch auf weitere Themen eingegangen, die ursprünglich im VOASG geplant waren.
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Eines davon ist das Makel- und Zuweisungsverbot, das ausdrücklich auch für elektronische Verordnungen gelten soll. Die gesetzlichen Sicherheitsregeln sind mittlerweile im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) verankert worden, dem am
18. September seine letzte Runde im Bundesrat bevorsteht. Für die ABDA ist die juristische Verklausulierung jedoch nicht ausreichend. Nach wie vor setzt sie sich für eine technische Absicherung des Makelverbots ein. „Wir fordern unmissverständlich, dass ein Geschäftemachen mit der Weiterleitung von E-Rezepten technisch unmöglich gemacht werden muss“, betonte Thomas Benkert, Vizepräsident der Bundesapothekerkammer (BAK) jüngst auch im Gespräch mit der DAZ. Eine entsprechende Nachbesserung und Bestimmung könnte also auch im Rahmen des VOASG-Entwurfes nochmal von Seiten der Standesvertretung ins Spiel gebracht werden.
Das Token-Problem
Mand und Meyer begrüßen zwar, dass das PDSG das Zuweisungs- und Makelverbot auf das E-Rezept und zudem auf ausländische Anbieter erstreckt. Doch gleichzeitig weisen sie auf eine bedrohliche Lücke hin. So könnten diese wichtigen Grundregeln für das E-Rezept leicht ausgehebelt werden. Dabei geht es um die Trennung zwischen E-Rezept und dessen Zugriffscode, dem E-Rezept-Token. Die gesetzlichen Sicherheitsregeln für die Speicherung und den Transport würden sich nur auf das E-Rezept beziehen, das sich innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) befindet. Sie würden aber nicht für den Token gelten, den der Patient außerhalb der TI nach Belieben weiterleiten könne. Die Gematik habe dazu erklärt: „E-Rezept-Token, die außerhalb der TI transportiert werden, können durch die TI nicht geschützt werden.“
Doch der Token sei faktisch das Zugriffsrecht auf das Rezept. Daher fordern Mand und Meyer, diese tatsächliche Funktion des Tokens rechtlich zu berücksichtigen. Insbesondere müsse klargestellt werden, dass die Zuweisungs- und Makelverbote den Token einbeziehen.
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2 Kommentare
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