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Übertragung von Notdiensten im Filialverbund
Nähe zur Bereitschaftschaftspraxis kein Grund für Notdienst-Verlagerung
Der Unterschied zur gebündelten Rezepturherstellung
Hartmann verwies zudem auf die Reform der Apothekenbetriebsordnung im Jahr 2012. Er ist überzeugt: Hier habe der Verordnungsgeber angenommen, § 23 Abs. 2 ApBetrO lasse bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Verlagerung von Notdiensten innerhalb eines Filialverbunds bereits zu. Daher sei – anders als zunächst vorgesehen – keine Regelung eingefügt worden, die eine solche Verlagerung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich ermöglicht.
Der VGH hält dem entgegen: Gerade durch die Ablehnung der vorgeschlagenen Neuregelung werde deutlich, dass der Verordnungsgeber 2012 die Übertragung von Notdiensten innerhalb eines Filialverbunds gegenüber der bisher geltenden Rechtslage „nicht erschweren, aber auch nicht erleichtern wollte“. Anders als im Fall des § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 2 ApBetrO, der Apotheken eines Verbunds erlaubt, untereinander Arzneimittel zu beziehen und damit die Rezepturherstellung auf eine Apotheke zu verlagern, habe man bei der Dienstbereitschaft gerade keine Sonderreglung für Filialverbünde schaffen wollen. Die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, nach der jede Apotheke als „Vollapotheke“ alle Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung nicht nur formal erfüllen, sondern auch tatsächlich wahrnehmen solle, sei somit allein für den Bereich der Rezepturherstellung punktuell zurückgenommen worden.
Hartmann selbst ist von der Entscheidung enttäuscht. Es sei nicht verständlich, warum ein Apothekeninhaber nicht frei im Sinne der Patienten entscheiden kann, wie die Notdienste in einem Filialverbund verteilt werden. Schließlich gibt es zunehmend Stimmen, die eine bessere Abstimmung zwischen ärztlichem Bereitschaftsdienst und Apothekennotdiensten einfordern.
Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Beschluss vom 17. Juli 2020, Az.: 22 ZB 20.1035
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