Hämophilie-Produkte

Neue Aufgabe für Apotheken: Versorgung von Hämophilie-Patienten

Süsel - 24.08.2020, 07:00 Uhr

Ab September sind Arzneimittel zur Hämophiliebehandlung ein Fall für die Apotheke. (x / Foto: Design cells / stock.adbobe.com)

Ab September sind Arzneimittel zur Hämophiliebehandlung ein Fall für die Apotheke. (x / Foto: Design cells / stock.adbobe.com)


Arzneimittel zur Behandlung von Patienten mit Hämophilie werden am 1. September apothekenpflichtig. Damit kommt auf die Apotheken eine neue Aufgabe zu. Dies betrifft praktische Abläufe und neue Regularien. Für die Patienten ändert sich nicht nur der gewohnte Versorgungsweg, sondern sie werden auch eine neue Zuzahlung leisten müssen.

Bisher kamen Arzneimittel zur Behandlung der Hämophilie im Alltag von Apotheken praktisch nicht vor. Aufgrund einer Ausnahme im Arzneimittelgesetz konnten sie direkt von den behandelnden Ärzten an die Patienten abgegeben werden. Die Arzneimittel waren nicht apothekenpflichtig und wurden daher direkt von den Herstellern an die Ärzte geliefert. Doch diese Ausnahmeregel endet zum 1. September 2020. Dann werden auch Arzneimittel gegen Hämophilie apothekenpflichtig. Was das praktisch für den Apothekenalltag bedeutet, hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein kürzlich in einem Rundschreiben zusammengefasst.

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Demnach können nun nicht nur hämostaseologisch qualifizierte Ärzte, sondern beispielsweise auch Hausärzte Rezepte über Faktorzubereitungen ausstellen, die in Apotheken eingelöst werden. Zumindest anfangs müssten die Arzneimittel direkt beim Hersteller bestellt werden. Dabei geht der Apothekerverband Schleswig-Holstein von einer Lieferung innerhalb von 24 bis 48 Stunden aus. Dies sollte mit den Patienten besprochen werden.

Rahmenvertrag und Preisbildung wie im Normalfall

Für die Belieferung gilt der Rahmenvertrag gemäß § 129 SGB V. Demnach seien die verordneten Arzneimittel gegen rabattierte oder preisgünstige Fertigarzneimittel oder preisgünstige Importe auszutauschen. Bei pharmazeutischen Bedenken seien die üblichen Vermerke nötig. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) sieht vor, die Herstellerabgabepreise ab dem 31. August auf der Grundlage der Mittelwerte der vereinbarten Preise für die Direktabgabe der Hersteller von 2017 und 2018 festzulegen. Diese Preise sollten in der Apotheken-IT hinterlegt werden. Auf diese Einkaufspreise werden die Preisbildungsregeln der Arzneimittelpreisverordnung angewendet. Die Regelungen der bisherigen Lieferverträge werden damit ungültig.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Für alle TFG Artikel?

von N.Hamann am 24.08.2020 um 8:42 Uhr

Hab ich das jetzt richtig verstanden:
Es muss jetzt bei allen TFG Artikeln eine Weiterleitung/Meldung an den Arzt erfolgen (Tetagam etc.)?

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Für alle TFG Artikel

von K. Chiang am 24.08.2020 um 13:38 Uhr

Ja gilt schon seit August 2019. Bei mir kam zumindest ein Schreiben vom Verband. Die Ärzte denen wir melden mussten wussten von nix.

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