ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung

Klinikversorgende Apotheken sollen Vorräte für die Intensivmedizin anlegen

Berlin - 14.07.2020, 15:30 Uhr

Krankenhausapotheken sollen ihre Vorräte bei intensivmedizinischen Arzneimitteln aufstocken. (Foto: pirke / Stock.adobe.com)

Krankenhausapotheken sollen ihre Vorräte bei intensivmedizinischen Arzneimitteln aufstocken. (Foto: pirke / Stock.adobe.com)


Am vergangenen Donnerstag ist die „Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung“ in Kraft getreten.  Das Bundesgesundheitsministerium hat daraufhin unter anderem die ABDA, die Verbände der Krankenhaus- und Versorgungsapotheker sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft gebeten, ihre Mitglieder zu informieren und zu bitten, ihre Vorräte sukzessive aufzustocken.

Am 8. Juli wurde die Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung (ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die auf der temporären „Pandemie-Ermächtigungsgrundlage“ im Infektionsschutzgesetz beruhende Verordnung soll dazu dienen, die intensivmedizinische Versorgung von Patienten während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen. Ihr Regelungsgehalt ist überschaubar: Sie verpflichtet die Leiter von krankenhausversorgenden Apotheken und Krankenhausapotheken parenteral anzuwendende Arzneimittel mit 14 konkret benannten Wirkstoffen spätestes ab dem 31. Oktober in „ausreichender Menge“ vorrätig zu halten. Dies ist abweichend von den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung die Menge, „die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des versorgten Krankenhauses für drei Wochen entspricht“. Diese Verpflichtung zu diesem Zusatz-Vorrat endet, wenn der Deutsche Bundestag feststellt, dass keine epidemische Lage mehr vorliegt, spätestens jedoch am 31. März 2021.

Mehr zum Thema

Am 9. Juli trat die Verordnung in Kraft – am selben Tag schrieb das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker, die Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) und der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) an. Die Bitte: Sie mögen ihre Mitglieder zum Inkrafttreten der neuen Verordnung informieren und sie auffordern, bereits jetzt sukzessive mit der Erhöhung der Bevorratung zu beginnen. „Dies beugt im Falle erneut ansteigender Bedarfe kurzfristigen Lieferengpässen vor, gibt der Industrie die Möglichkeit, sich auf die steigende Nachfrage einzustellen und stellt die Erhöhung der Bevorratung zum Stichtag sicher“, schrieb der Leiter der BMG-Arzneimittelabteilung Thomas Müller.

Konkret handelt es sich um parenterale Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen:

  • Adrenalin, 
  • Amiodaron, 
  • Argatroban, 
  • Clonidin, 
  • Esmolol,
  • Heparine,
  • Meropenem,
  • Midazolam, 
  • Morphin, 
  • Noradrenalin,
  • Novaminsulfon,
  • Piperazillin/Tazobactam,
  • Propofol,
  • Sufentanil.

BVVA: Es geht um die im jeweils in der Klinik eingesetzen Arzneimittel

Der BVVA hat nun seine Mitglieder über ein Rundschreiben entsprechend dem Wunsch des Ministeriums informiert. Bis Ende Oktober soll sukzessive ein Vorrat angelegt werden. Der Verband erklärt, dass dies den Apotheken nach der amtlichen Begründung ermöglichen soll, den Krankenhäusern und den pharmazeutischen Lieferanten ausreichend Zeit zur Ermittlung des konkreten Bedarfs, zur Erhöhung der Liefermengen und zum Abschluss geeigneter Verträge zu geben.

In dem Rundschreiben weist der BVVA zudem darauf hin, dass in Krankenhäusern unterschiedliche Arzneimittel in der Intensivmedizin zum Einsatz kommen könnten. Deshalb beschränke sich die Verpflichtung zur Bevorratung auf die Arzneimittel, die dem Bedarf des jeweiligen versorgten Krankenhauses entsprechen. Das heißt: Es müssten nicht alle genannten Arzneimittel in allen Apotheken vorrätig gehalten werden, sondern nur diejenigen, die in dem jeweiligen Krankenhaus in der Intensivmedizin eingesetzt werden.

Der BVVA spricht zudem seine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf an. Darin habe der Verband darauf hingewiesen, „dass die isolierte Betrachtung der Bevorratung in den Krankenhäusern und Apotheken nicht zielführend ist, sondern nur als Teil einer Gesamtstrategie Sinn hat“. Wie die Task Force zur Sicherstellung der medikamentösen Versorgung in der Intensivmedizin bereits am 26. Mai 2020 festgestellt habe, sei Voraussetzung einer Erhöhung der Bevorratung die Erhöhung der Produktionsmengen. Andernfalls könne es allein durch die Erhöhung der Bevorratung zu einer Unterversorgung im kritischen Regionen kommen.

Um eine übersteigerte Vorratsbeschaffung zu vermeiden, die allein aus der Unsicherheit über die Lieferfähigkeit der Anbieter resultiert, habe der BVVA den Verordnungsgeber aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen Transparenz über die vorhandenen Kapazitäten, Vorräte und Lagerbestände auf allen Stufen der Lieferkette herzustellen. Diese Forderungen seien leider nicht berücksichtigt worden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


1 Kommentar

Zuständigkeiten

von Holger am 12.08.2020 um 13:03 Uhr

Ist doch ne echt geile Idee, das strategische Defizit der Pharmazeutischen Unternehmer (shareholder value first!) dadurch zu kompensieren, dass die Apotheken mehr bevorraten müssen? Wenns wegen der Klimaerwärmung mehr Stürme gibt, hilft halt besser festhalten ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.